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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E, vertreten durch die Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Körösistraße 17/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2019, G305 2120942- 1/31E, G305 2120942-2/30E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Gebietskrankenkasse), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, VwSlg. 10.381A), hat der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret darlegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Der Revisionswerber hat daher den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 4.7.2017, Ra 2017/08/0039; 28.8.2018, Ra 2018/08/0198).
Diesen Anforderungen wird der gegenständliche Aufschiebungsantrag nicht gerecht. Die Revisionswerberin macht geltend, dass auf Grund der finanziellen Auswirkungen der Entscheidung (Verpflichtung zu erheblichen Beitragsnachzahlungen) ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehe und der Umfang der Leistungsverpflichtung ihre Existenz vernichte.
Mit diesem - auf pauschale bzw. vage Befürchtungen beschränkten - Vorbringen vermag die Revisionswerberin freilich keinen unverhältnismäßigen Nachteil im oben aufgezeigten Sinn darzulegen. Die Revisionswerberin unterlässt es, konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - vor allem aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf ihre konkreten gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch den versagten Aufschub ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen sollte.
Davon ausgehend kann jedoch mangels hinreichender Konkretisierung eine Interessenabwägung zu Gunsten der Revisionswerberin nicht vorgenommen werden. Dem Antrag war schon deshalb nicht stattzugeben.
Wien, am 7. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080071.L00Im RIS seit
24.07.2019Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019