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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 2008, vertreten durch Dr. Walter Vasoll, Rechtsanwalt in 9620 Hermagor, Egger Straße 19, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2019, W261 2199958-1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und subsidiärer Schutz zuerkannt. 3 Dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, legt der Revisionswerber nicht dar (vgl. etwa VwGH 18.7.2014, Ra 2014/19/0020), zumal die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt (vgl. etwa VwGH 9.1.2018, Ra 2017/18/0386, mwN).
4 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 2. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020092.L00Im RIS seit
24.07.2019Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019