TE Vwgh Beschluss 2019/5/8 Ra 2018/19/0705

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Veröffentlicht am 08.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art3
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, geboren 1991, vertreten durch Dr. Maria Hoffelner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Julius Raab-Platz 4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2018, W198 2189925- 1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Februar 2018, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidungen erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan ausgesprochen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt wurde, als unbegründet ab.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Zur Begründung dieses Antrages brachte der Revisionswerber vor, dass ihm bei seiner Rückkehr Verfolgung bzw. eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung aufgrund einer Desertion von seinem Dienst als Offizier der afghanischen Streitkräfte drohe.

3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte - nach Einräumung einer Frist zur Äußerung -, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.

4 Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon in Hinblick auf die angeordneten Außerlandesbringungen - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675, mwN). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermag vor diesem Hintergrund mit seinem Vorbringen, wonach der Revisionswerber sich zunächst dem Verfahren entzogen habe und mit seinem Aufenthalt "nicht unerhebliche Kosten" verbunden seien, keine der Zuerkennung aufschiebender Wirkung entgegen stehenden zwingenden öffentlichen Interessen aufzuzeigen.

Wien, am 8. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190705.L00

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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