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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/20/0161Ra 2019/20/0162Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge von 1. A, geboren 1964, 2. M, geboren 1998 und 3. S, geboren 1967, alle vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2018, Zlen. 1. W248 2178322-1/19E, 2. W248 2178328-1/18E und
3. W248 2178330-1/18E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Begründung
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. Oktober 2017, mit dem die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz vom 9. September 2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, den Revisionswerbern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde, als unbegründet ab. 2 Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind. Begründend brachten die Revisionswerber in diesen Anträgen vor, dass der durch eine Außerlandesbringung bewirkte Schaden für sie mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden wäre, weil ihnen drohe, Opfer von gewaltsamen Auseinandersetzungen und willkürlicher Gewalt zu werden.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert. 4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, weshalb den Anträgen stattzugeben war.
Wien, am 9. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200160.L00Im RIS seit
21.08.2019Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019