TE Vwgh Beschluss 2019/5/13 Ra 2019/21/0131

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Veröffentlicht am 13.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1998, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. März 2019, G310 2215534-1/2E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ gegen den Revisionswerber, einen rumänischen Staatsangehörigen, im Hinblick auf das seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 7. Februar 2019 zugrunde liegende Fehlverhalten mit Bescheid vom 8. Februar 2019 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, wobei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Demzufolge wurde der Revisionswerber am nächsten Tag nach Rumänien abgeschoben. 2 Der gegen das Aufenthaltsverbot erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 7. März 2019 teilweise dahin Folge, dass dessen Dauer auf achtzehn Monate herabgesetzt wurde.

3 Mit der dagegen erhobenen Revision, die das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof am 3. Mai 2019 vorlegte, wurde der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat (ab Vorlage der Revision) der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der wechselseitigen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne der genannten Bestimmung sieht der Revisionswerber darin, dass er wegen des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes nicht in das Bundesgebiet einreisen dürfe.

6 Das ist angesichts dessen, dass der Revisionswerber seinen Lebensmittelpunkt in Rumänien hat, nicht überzeugend. So hatte er bei seiner Vernehmung am 8. Februar 2019 die Frage nach Familienangehörigen in Österreich verneint und anschließend angegeben, dass seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester sowie seine Großmutter in Rumänien leben. Er arbeite im Tierzuchtbetrieb seines Vaters und sei im Jahr 2018 "nur als Tourist" drei- bis viermal in Österreich gewesen. Vor diesem Hintergrund bewirkt der Umstand, dass der Revisionswerber während der Dauer des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof die in der Revisionsbegründung geäußerte Absicht, in Österreich einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, nicht umsetzen kann, keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG.

7 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 13. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210131.L00

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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