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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des E und
2. der L GmbH, beide vertreten durch Mag. Ralf Mössler in 1010 Wien, Singerstraße 11/7, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Februar 2019, VGW- 002/079/17090/2017-11 (zu 1.) und VGW-002/V/079/17091/2017 (zu 2.),
betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 2 Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. etwa VwGH 14.9.2017, Ra 2017/17/0125, 0126, mwN).
3 Das Antragsvorbringen erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass die sofortige Geltendmachung und allenfalls exekutive Einbringung des Betrags den Erstrevisionswerber in existentielle, finanzielle Schwierigkeiten führen würde. Der Antrag enthält aber keine konkreten Aussagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerber, somit keine derart bestimmten Angaben, dass auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte.
4 Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auf § 53b Abs. 2 dritter Satz VStG zu verweisen, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist (vgl. VwGH 13.3.2018, Ra 2018/09/0025).
5 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 21. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160108.L00Im RIS seit
24.07.2019Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019