TE Vwgh Beschluss 2019/5/21 Ra 2019/03/0018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs2
AVG §13 Abs5
VwGG §34 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0019

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen der Rechtsanwaltskammer für Wien, vertreten durch die B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Gußhausstraße 6, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. November 2018, Zlen. VGW- 001/009/12607/2017-5 (hg. Ra 2019/03/0018) und VGW- 001/009/12605/2017-5 (hg. Ra 2019/03/0019), jeweils betreffend Übertretung der RAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

3. Bezirk; mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. P K, 2. M J, beide in P, beide vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Habsburgergasse 3/20), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Jeweils mit Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 12. Juli 2017 waren den Mitbeteiligten Übertretungen der RAO angelastet und über sie Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt worden.

2 Mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts wurden den dagegen seitens der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerden Folge gegeben, die Straferkenntnisse samt Haftungsaussprüche behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Die Revision wurde nicht zugelassen. 3 Diese Erkenntnisse wurden der Revisionswerberin jeweils am 21. November 2018 zugestellt.2 Mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts wurden den dagegen seitens der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerden Folge gegeben, die Straferkenntnisse samt Haftungsaussprüche behoben und die Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Die Revision wurde nicht zugelassen. 3 Diese Erkenntnisse wurden der Revisionswerberin jeweils am 21. November 2018 zugestellt.

4 Die dagegen gerichteten (außerordentlichen) Revisionen wurden beim Verwaltungsgericht am letzten Tag der Revisionsfrist, dem 2. Jänner 2019, (nur) elektronisch jeweils nach 13.00 Uhr, nämlich mit E-Mail bzw. Telefax, eingebracht.

5 Die Revisionen erweisen sich als verspätet.

6 § 13 Abs. 2 AVG sieht vor, dass schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Nach § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.6 Paragraph 13, Absatz 2, AVG sieht vor, dass schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Nach Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

7 Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat eine dementsprechende Kundmachung erlassen und im Internet (auf der Homepage des Verwaltungsgerichts unter "Kundmachungen/Amtsstunden und rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen" bekanntgemacht. In dieser Kundmachung ist die Dauer der Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) mit Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr genannt. Weiters werden die für die "Rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen" ("Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen (§ 13 Abs. 1 AVG) sowie Revisionen") ausschließlich zur Verfügung stehenden Adressen genannt und wird (u.a.) Folgendes festgehalten:7 Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat eine dementsprechende Kundmachung erlassen und im Internet (auf der Homepage des Verwaltungsgerichts unter "Kundmachungen/Amtsstunden und rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen" bekanntgemacht. In dieser Kundmachung ist die Dauer der Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) mit Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr genannt. Weiters werden die für die "Rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen" ("Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen (Paragraph 13, Absatz eins, AVG) sowie Revisionen") ausschließlich zur Verfügung stehenden Adressen genannt und wird (u.a.) Folgendes festgehalten:

"Die Empfangsgeräte für Telefax und E Mail des Verwaltungsgerichtes Wien sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, sie werden aber nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, können daher nicht entgegengenommen werden; diese Anbringen gelten daher auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien eingelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen."

8 Im vorliegenden Fall liegt eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen im Sinn des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG vor, die - schon ausgehend von ihrem Wortlaut - auch die Einbringung von Revisionen beim Verwaltungsgericht erfasst.8 Im vorliegenden Fall liegt eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG vor, die - schon ausgehend von ihrem Wortlaut - auch die Einbringung von Revisionen beim Verwaltungsgericht erfasst.

9 Da die vorliegenden Revisionen am letzten Tag der Revisionsfrist erst außerhalb der Amtsstunden eingebracht wurden, sind sie - ungeachtet des von der Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt betonten Umstands, dass sie "empfangen und angenommen" wurden - als verspätet anzusehen (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen etwa VwGH 28.7.2017, Ra 2017/18/0073, 26.4.2016, Ro 2014/03/0084, 31.3.2016, Ra 2016/07/0021, 26.5.2015, Ro 2015/01/0004).9 Da die vorliegenden Revisionen am letzten Tag der Revisionsfrist erst außerhalb der Amtsstunden eingebracht wurden, sind sie - ungeachtet des von der Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt betonten Umstands, dass sie "empfangen und angenommen" wurden - als verspätet anzusehen vergleiche , zu ähnlichen Fallkonstellationen etwa VwGH 28.7.2017, Ra 2017/18/0073, 26.4.2016, Ro 2014/03/0084, 31.3.2016, Ra 2016/07/0021, 26.5.2015, Ro 2015/01/0004).

10 Die Revisionen waren daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.10 Die Revisionen waren daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030018.L00

Im RIS seit

26.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten