TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/25 97/17/0307

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Veröffentlicht am 25.01.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

BAO §20;
BAO §299;
MOG 1985 §83 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der M reg. Genossenschaft mbH, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Juli 1997, Zl. 17.255/44-IA7/97, betreffend Aufhebung eines Bescheides i.A. MOG (mitbeteiligte Partei: H), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der beschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem an die beschwerdeführende Partei und die mitbeteiligte Partei ergangenen Bescheid vom 7. Juli 1997 hob die belangte Behörde den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom 6. Mai 1997, Zl. I/1/1/KO/R-4120-MGV87A1, gemäß § 83 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, in Ausübung des Aufsichtsrechtes auf. Dies mit der Begründung, mit Schreiben vom 3. Juli 1997 habe die Agrarmarkt Austria (AMA) mitgeteilt, unter analoger Heranziehung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1997, Zl. 96/17/0459, weise der Bescheid vom 6. Mai 1997 eine inhaltliche Rechtswidrigkeit dadurch auf, daß § 79 Abs. 2 MOG in der letztgültigen Fassung als Rechtsgrundlage zur Anwendung gekommen sei. Da damit dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben widersprochen worden sei, leide der Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und sei daher gemäß § 83 Abs. 3 MOG aufzuheben. Die AMA habe nunmehr neuerlich bescheidmäßig über die Nachforderungen des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages im Wirtschaftsjahr 1986/87 abzusprechen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich erkennbar in ihrem Recht auf Aufrechterhaltung der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der hier zu beurteilende Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten den Beschwerdefällen, die mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 97/17/0301, 97/17/0304, entschieden wurden. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

Aus den im oben erwähnten Erkenntnis vom heutigen Tag näher dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der beschwerdeführenden Partei betrifft

Stempelgebührenaufwand für nicht erforderliche Beilagen.

Wien, am 25. Jänner 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997170307.X00

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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