TE Vwgh Beschluss 2019/5/22 Ra 2019/06/0047

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Veröffentlicht am 22.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Vermessungsamtes Bruck an der Mur in 8600 Bruck an der Mur, An der Postwiese 8, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts

vom 4. Februar 2019, W134 2104977-1/40E, betreffend Berichtigung gemäß § 13 Vermessungsgesetz (mitbeteiligte Partei: D, vertreten durch Dr. Heimo Jilek und Dr. Martin Sommer, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Erzherzog Johann Straße 7), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und Revisionswerberin begehrt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Vorbringen, durch die Aufhebung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Berichtigung näher genannter Grenzpunkte würden insofern, als diese Grenzpunkte nicht berichtigt werden, wiederum die für diese beiden Grenzpunkte bestehenden ursprünglichen Koordinatenwerte gelten würden. Der Grenzkataster hinsichtlich dieser beiden nicht berichtigten Grenzpunkte würde sohin wieder vollen Vertrauensschutz genießen und könnten allfällige Dispositionen im Vertrauen auf die Katasterwirkung dieser beiden Grenzpunkte getroffen werden.

2 Es kann dahin stehen, ob öffentliche Interessen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gebieten, wie dies die Revisionswerberin in ihrem Antrag ausführt, sind doch zum letzteren Argument der Revisionswerberin - wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme darlegt - Bauverfahren, die von diesen Grenzpunkten betroffen sind bereits abgeführt und abgeschlossen und sind aktuell keinerlei Verfahren oder Maßnahmen aufgrund von Parteianträgen oder ein Tätigwerden von Amts wegen anhängig oder geplant.

3 Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 22. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060047.L00

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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