TE Vwgh Beschluss 2019/5/23 Ra 2019/19/0179

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Veröffentlicht am 23.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des M, geboren 1989, 2. der Z, geboren 1990, 3. des E, geboren 2009,

4. des O, geboren 2011, 5. des Y, geboren 2013, und 6. des H, geboren 2018, den Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2019, Zlen. 1. W165 2140213- 1/32E, 2. W165 2140223-1/35E, 3. W165 2140208-1/30E,

4. W165 2140216-1/30E, 5. W165 2140210-1/29E und 6. W165 2205762- 1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 2 Im vorliegenden Fall sind jedoch erst Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht worden. Die Antragsteller sind noch kein Revisionswerber, daher kommt ihnen das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, nicht zu. Über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann der Verwaltungsgerichtshof erst ab Vorlage der Revision entscheiden (vgl. VwGH 15.1.2019, Ra 2018/19/0718, mwN).

3 Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190179.L00

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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