TE Vwgh Beschluss 2019/5/27 Ra 2019/14/0213

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Veröffentlicht am 27.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §34 Abs6 Z2
AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y in Z, vertreten durch Mag.rer.soc.oec.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2018, W248 2205599- 1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 5. Dezember 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab. Allerdings wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Revisionswerber eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 mit der Begründung erteilt, dass dem Sohn des Revisionswerbers, mit dem er im gemeinsamen Haushalt lebe und für den er gemeinsam mit seiner ehemaligen Ehefrau die Obsorge innehabe, im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab. Allerdings wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz 2, und 3 BFA-Verfahrensgesetz für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Revisionswerber eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 mit der Begründung erteilt, dass dem Sohn des Revisionswerbers, mit dem er im gemeinsamen Haushalt lebe und für den er gemeinsam mit seiner ehemaligen Ehefrau die Obsorge innehabe, im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung die gegen die Versagung von internationalem Schutz gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung die gegen die Versagung von internationalem Schutz gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4 Mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 322/2019-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass dem Sohn des Revisionswerbers "nach seiner von mir geschiedenen Mutter Asyl gewährt worden" sei. Die Obsorge über den Sohn komme beiden Elternteilen gemeinsam zu. Der Sohn lebe aber beim Revisionswerber und wünsche keinen Kontakt zur Mutter. Es stelle sich daher die Frage, ob schon aus Gründen des Art. 8 EMRK die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen dahingehend zu interpretieren seien, dass das dem Sohn gewährte Asyl auch auf den Revisionswerber "zu erstrecken" sei, ohne dass es dabei maßgeblich wäre, ob dem Sohn des Revisionswerbers "originär Asyl gewährt" worden sei oder "lediglich abgeleitet von seiner Mutter". Dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 8 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass dem Sohn des Revisionswerbers "nach seiner von mir geschiedenen Mutter Asyl gewährt worden" sei. Die Obsorge über den Sohn komme beiden Elternteilen gemeinsam zu. Der Sohn lebe aber beim Revisionswerber und wünsche keinen Kontakt zur Mutter. Es stelle sich daher die Frage, ob schon aus Gründen des Artikel 8, EMRK die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen dahingehend zu interpretieren seien, dass das dem Sohn gewährte Asyl auch auf den Revisionswerber "zu erstrecken" sei, ohne dass es dabei maßgeblich wäre, ob dem Sohn des Revisionswerbers "originär Asyl gewährt" worden sei oder "lediglich abgeleitet von seiner Mutter". Dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

9 In den Revisionsgründen verweist die Revision auf die Ausführungen der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und merkt lediglich ergänzend an, dass eine "Asylerstreckung" hätte stattfinden müssen.

10 Mit den Ausführungen in der Zulassungsbegründung wird das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan.

11 Der Revisionswerber, der sich auf die Bestimmungen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 beruft und - der Sache nach - eine seiner Ansicht nach gebotene verfassungskonforme Interpretation einfordert, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 - nach den Materialien zur Verhinderung von sogenannten "Ketten-Familienverfahren" - die Bestimmungen des Familienverfahrens auf Familienangehörige eines Fremden, dem seinerseits der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach dem vierten Abschnitt des vierten Hauptstückes des AsylG 2005 zuerkannt wurde, nicht anzuwenden sind, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (vgl. VwGH 27.9.2018, Ra 2018/01/0316 bis 0318, mwN). 12 Dass die Beantwortung der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage keiner spezifischen verfassungsrechtlichen Überlegung bedarf, hat allerdings bereits der Verfassungsgerichtshof im oben genannten und aufgrund einer vom Revisionswerber an diesen Gerichtshof erhobenen Beschwerde - diese hat sich nach dem Revisionsvorbringen auf dieselben Gründe, wie sie in der Revision angeführt werden, gestützt - ergangenen Beschluss vom 25. Februar 2019 festgehalten.11 Der Revisionswerber, der sich auf die Bestimmungen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 beruft und - der Sache nach - eine seiner Ansicht nach gebotene verfassungskonforme Interpretation einfordert, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 - nach den Materialien zur Verhinderung von sogenannten "Ketten-Familienverfahren" - die Bestimmungen des Familienverfahrens auf Familienangehörige eines Fremden, dem seinerseits der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach dem vierten Abschnitt des vierten Hauptstückes des AsylG 2005 zuerkannt wurde, nicht anzuwenden sind, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind vergleiche , VwGH 27.9.2018, Ra 2018/01/0316 bis 0318, mwN). 12 Dass die Beantwortung der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage keiner spezifischen verfassungsrechtlichen Überlegung bedarf, hat allerdings bereits der Verfassungsgerichtshof im oben genannten und aufgrund einer vom Revisionswerber an diesen Gerichtshof erhobenen Beschwerde - diese hat sich nach dem Revisionsvorbringen auf dieselben Gründe, wie sie in der Revision angeführt werden, gestützt - ergangenen Beschluss vom 25. Februar 2019 festgehalten.

13 Es ist evident (und wird in der Revision auch nicht bestritten), dass auf den Revisionswerber, der zwar für die Belange des Asylverfahrens nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 als Familienangehöriger seines Sohnes anzusehen ist, der in § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 vorgesehene Ausschluss von der Anwendbarkeit des Familienverfahrens zum Tragen gekommen ist, weil es sich beim Revisionswerber nicht im Sinn der zuletzt genannten Bestimmung um ein minderjähriges lediges Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, handelt (vgl. dazu VwGH 29.4.2019, Ra 2018/20/0031). 14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.13 Es ist evident (und wird in der Revision auch nicht bestritten), dass auf den Revisionswerber, der zwar für die Belange des Asylverfahrens nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 als Familienangehöriger seines Sohnes anzusehen ist, der in Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgesehene Ausschluss von der Anwendbarkeit des Familienverfahrens zum Tragen gekommen ist, weil es sich beim Revisionswerber nicht im Sinn der zuletzt genannten Bestimmung um ein minderjähriges lediges Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, handelt vergleiche , dazu VwGH 29.4.2019, Ra 2018/20/0031). 14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140213.L00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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