TE Vwgh Erkenntnis 2019/5/27 Ra 2019/14/0153

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Veröffentlicht am 27.05.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1M
E3L E19103000
E3L E19103010
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge
59/04 EU - EWR

Norm

AsylG 2005
AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §15 Abs1 Z1
AsylG 2005 §18
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §2 Abs1 Z16
AsylG 2005 §2 Abs3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
AsylG 2005 §9 Abs3
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45
AVG §45 Abs2
AVG §46
AVG §58
AVG §58 Abs2
AVG §60
EURallg
FlKonv
FlKonv Art1 AbschnC Z5
FlKonv Art1 AbschnC Z6
FrPolG 2005 §50 Abs1
FrPolG 2005 §50 Abs2
FrPolG 2005 §51
MRK Art2
MRK Art3
VwRallg
12010M004 EUV Art4 Abs3
32011L0095 Status-RL
32011L0095 Status-RL Art15
32011L0095 Status-RL Art15 litb
32011L0095 Status-RL Art15 litc
32011L0095 Status-RL Art16
32011L0095 Status-RL Art16 Abs2
32011L0095 Status-RL Art18
32011L0095 Status-RL Art19
32011L0095 Status-RL Art19 Abs1
32011L0095 Status-RL Art19 Abs4
32011L0095 Status-RL Art24 Abs2
32011L0095 Status-RL Art3
32011L0095 Status-RL Art4 Abs1
32011L0095 Status-RL Art6
32011L0095 Status-RL Art7
32011L0095 Status-RL Art8 Abs1
32011L0095 Status-RL Art8 Abs2
32013L0032 IntSchutz-RL Art10 Abs3 litb
32013L0032 IntSchutz-RL Art45 Abs2 lita
62013CJ0542 M'Bodj VORAB
62016CJ0652 Ahmedbekova VORAB
62017CJ0068 IR VORAB
62017CJ0122 Smith VORAB
62017CJ0384 Link Logistik N&N VORAB
62017CJ0720 Bilali VORAB

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018, W230 1434087- 2/20E, betreffend Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie rechtlich davon abhängende Aussprüche nach dem AsylG 2005 und nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die Revision wird, soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Folge gegeben wurde, als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1 Am 26. Juli 2012 stellte der zu dieser Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, bei Polizeibeamten der Landespolizeidirektion Wien einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Im Zuge dessen gab er an, am 10. Februar 1996 geboren zu sein.

2 Am 27. Juli 2012 fand die Erstbefragung statt. In deren Rahmen führte der Revisionswerber aus, er sei (nach hiesiger Zeitrechnung) am 23. Dezember 1996 bzw. (nach islamischer Zeitrechnung) am 2. Oktober 1375 geboren. Er sei am Tag seiner Antragstellung "aus dem LKW gestiegen". Er habe nach Österreich kommen wollen. Er wolle sich hier ausbilden lassen und studieren. Seine Familie (Vater, Mutter sowie vier Geschwister im Alter von ca. zwei, sieben, neun und dreizehn Jahren) befinde sich in Kabul. Finanziell seien sie nicht in der Lage gewesen, dass alle hätten weggehen können. Er wolle versuchen, seine Familie nachzuholen. Er habe von Bekannten in Athen gehört, dass Afghanen in Österreich gut behandelt würden. Er wolle einen Asylantrag stellen. Es sei ihm von den Bekannten gesagt worden, dass er, wenn er in Österreich einen Asylantrag stelle, ins Lager kommen werde und studieren könne. Sein Heimatland habe der Revisionswerber "wegen Unsicherheiten in Afghanistan bzw. der allgemeinen Situation" verlassen. Er habe dort keine Möglichkeit, sich ausbilden zu lassen. Er habe sich nicht sicher gefühlt. Jeden Tag explodierten dort Bomben.

3 Vom (damals zuständigen) Bundesasylamt wurde das Asylverfahren des Revisionswerbers zugelassen. In der Folge erstattete der Revisionswerber zwei Meldungen über die Beschädigung und den Verlust der für ihn ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte, in denen er jeweils

unterschiedliche Angaben zu seinem Alter machte (Meldung vom 5. September 2012: "Geburtsdatum (...): 10/02/1996", "Alter (...): 16; Meldung vom 17. September 2012: "Geburtsdatum (...): 23/12/1996", "Alter (...): 15).

4 Im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt am 20. März 2013 wiederholte der Revisionswerber zunächst seine Angaben, die er bei der Erstbefragung gemacht hatte. Über ergänzendes Befragen gab er an, am 10. Februar 1996 in Parwan geboren und aufgewachsen zu sein. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Alle seine Verwandten lebten in Kabul, wo auch der Revisionswerber vor seiner Ausreise gewohnt habe. Sein Vater arbeite als Maler und Anstreicher. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei nicht gut gewesen. Der Vater habe zu wenig verdient. Der Revisionswerber, der im Heimatland von seinem Vater und seiner Tante - diese habe als Putzfrau gearbeitet - erhalten worden sei, wolle in Österreich arbeiten. Im Fall der Rückkehr in sein Heimatland wäre seine Versorgung durch den Vater und die Tante gesichert. Über Aufforderung, die Gründe für die Flucht aus dem Heimatland zu schildern, gab der Revisionswerber an, er sei nicht geflüchtet. Es sei die finanzielle Lage schlecht gewesen und er habe seinen Eltern nicht zur Last fallen wollen. 5 Mit Bescheid vom 22. März 2013 wies das Bundesasylamt den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Dies begründete das Bundesasylamt damit, dass der Revisionswerber nichts ins Treffen geführt habe, woraus sich ergeben hätte, dass er aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung zu befürchten hätte. Auch die - im Bescheid näher dargestellte - allgemeine Lage in Afghanistan rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl.

6 Allerdings sei dem Revisionswerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass eine reale Gefahr einer Bedrohung im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sei, und begründete dies wörtlich (Fehler und sprachliche Unzulänglichkeiten im Original) folgendermaßen:

"Dies aufgrund der vorliegenden Ihrer Person als Minderjähriger betreffenden Situation (vgl. Länderfeststellungen des gegenständlichen Bescheides) in Ihrer Heimat und Ihrem Aufenthaltsgebiet, der noch ständig in Ihrer Heimat stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage, Ihrer mangelnden bzw. schlechten Versorgungsmöglichkeit wobei von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation zu sprechen ist. Dadurch ergibt sich derzeit eine Ihre Person als Minderjähriger betreffende Rückkehrgefährdung und ist Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen."

7 Aufgrund dessen sprach das Bundesasylamt im Bescheid vom 22. März 2013 aus, dass dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde. Unter einem erteilte die Behörde dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 21. März 2014. 8 Der Revisionswerber erhob gegen den Bescheid vom 22. März 2013, soweit ihm der Status des Asylberechtigten versagt wurde, Beschwerde an den (damals zuständigen) Asylgerichtshof. Im Übrigen erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

9 Mit Bescheid vom 17. März 2014 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, bei dem der Revisionswerber mit Schreiben vom 28. Februar 2014 die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beantragte hatte, dem Revisionswerber nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine weitere bis zum 21. März 2016 gültige befristete Aufenthaltsberechtigung. Dies begründete die Behörde lediglich damit, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorlägen, ohne sich mit diesen inhaltlich auseinanderzusetzen. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG könne eine nähere Begründung entfallen.

10 Aufgrund des Antrages "auf Verlängerung des subsidiären Schutzes" vom 24. Februar 2016 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber mit Bescheid vom 15. März 2016 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine weitere bis zum 21. März 2018 gültige befristete Aufenthaltsberechtigung. Eine auf die Voraussetzungen für die Verlängerung inhaltlich Bezug nehmende Begründung enthält dieser Bescheid unter Hinweis auf § 58 Abs. 2 AVG sowie darauf, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei, nicht.

11 Mit Erkenntnis vom 25. August 2016 wies das - mit 1. Jänner 2014 für das Beschwerdeverfahren zuständig gewordene - Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Dem legte es tragend zugrunde, dass der Revisionswerber sein Heimatland nur aus wirtschaftlichen Motiven verlassen habe. Aus den - vom Bundesverwaltungsgericht aktualisierten - Feststellungen zur Lage in Kabul ergebe sich gleichfalls nicht, dass der Revisionswerber im Fall seiner Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Eine schwierige allgemeine Lage im Heimatland stelle keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar.

12 Am 27. September 2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Mitteilung der Landespolizeidirektion Kärnten ein, der zufolge zur Anzeige gebracht worden sei, dass sich am 4. September 2016 in einem Laufhaus in Klagenfurt ein Raub zum Nachteil einer dort tätigen Prostituierten ereignet habe. Aufgrund des hohen Fahndungsdrucks habe sich der Täter - es habe sich dabei um den Revisionswerber gehandelt - letztlich gestellt und sich "zu einem von ihm geschilderten Tatbild des räuberischen Diebstahles" geständig gezeigt. Das zur Anzeige gebrachte "Raubgeschehen" habe er aber bestritten.

13 Am 12. März 2018 brachte der Revisionswerber beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen weiteren Antrag auf "Verlängerung des subsidiären Schutzes" ein.

14 Aufgrund dieses Antrages führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 3. April 2018 eine Vernehmung des Revisionswerbers durch. Der Revisionswerber gab - zusammengefasst und soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - an, seine Eltern und seine (inzwischen) fünf Geschwister - die jüngste Schwester habe er noch nie gesehen - lebten in Kabul. Er habe telefonisch und via Internet Kontakt zu seinen Angehörigen. Zuletzt habe er mit diesen vor einer Woche gesprochen. Seiner Familie gehe es nicht gut. Es gebe keine Arbeit. Der Lebensunterhalt seiner Verwandten werde vom Vater finanziert. Dieser mache alle Hilfsarbeiten, die er "bekomme". Das Verhältnis des Revisionswerbers zu seiner Familie sei gut. Seine Mutter vermisse ihn. Er habe deswegen um Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung angesucht, weil er in Österreich bleiben und seine in Afghanistan lebende Familie unterstützen wolle. 15 Nach Vorhalt der "Länderinformationen Stand 30.01.2018" und unter Hinweis darauf, dass er im Jahr 2013 nur aufgrund seiner Minderjährigkeit subsidiären Schutz erhalten habe, räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber die Möglichkeit ein, Stellung zu nehmen. Er führte dazu aus, die Situation in Afghanistan zu kennen und nicht freiwillig dorthin zurück zu wollen. Es sei nicht gewiss, ob man dort den Tag überlebe.

16 Der Revisionswerber gab weiters an, in Afghanistan nicht verfolgt zu werden. Über Vorhalt, dass er dort Unterstützung durch seine Angehörigen erhalten werde, führte er aus, dass die Familie finanzielle Probleme habe und er derjenige sei, der diese unterstütze. Er könne im Fall seiner Rückkehr bei seiner Familie wohnen. Es gebe aber wenig Arbeit in Afghanistan. Er glaube, er werde dort keine Arbeit finden.

17 Mit Bescheid vom 9. April 2018 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Revisionswerber der ihm mit Bescheid vom 22. März 2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und ihm die als subsidiär Schutzberechtigten erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen werde. Weiters sprach die Behörde aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

18 Dies begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Revisionswerbers und zur Situation in seinem Heimatland traf, tragend damit, dass sich die Behörde in jener Entscheidung, mit der im Jahr 2013 dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, auf die im Zeitpunkt dieser Entscheidung im Heimatland des Revisionswerber bestehende "(noch) schlechte(.), allgemeine Versorgungslage" und auf seine Minderjährigkeit gestützt habe. Jedoch sei er nicht mehr minderjährig. Seine Heimatprovinz Parwan gelte nun als sichere Provinz. Das gelte auch für die Provinz Kabul, wo auch seine Familie lebe. Der Revisionswerber werde im Fall seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Er könne sich im Kreis seiner Familie wieder niederlassen. Er könne seine Familie auch von Afghanistan aus unterstützen, so wie auch er Unterstützung von seiner Familie zu erwarten habe. Allerdings sei er volljährig und benötige "im Grunde genommen keine familiären und sozialen Netzwerke" in seinem Heimatland. Er sei selbsterhaltungsfähig. Es gebe auch diverse Hilfsorganisationen, an die sich der Revisionswerber und seine Familie wenden könnten. Er könne sich im Heimatland die in Österreich erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse zunutze machen. Umstände, die eine Rückkehr verunmöglichen würden, habe der Revisionswerber nicht vorgebracht. Er habe die Möglichkeit, in den Provinzen Kabul, Parwan, Balkh und Herat zu leben.

19 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde. Er brachte vor, die Behörde habe nicht festgestellt, dass sich die Lage in seinem Herkunftsland geändert hätte. Es gebe dort keine Verbesserung der Versorgungs- und Sicherheitslage. Vielmehr sei eine Verschlechterung eingetreten. Aufgrund der in Afghanistan herrschenden wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Situation sei auch seine persönliche Lage unverändert. Es sei lediglich seine Minderjährigkeit weggefallen. Zwar verfüge der Revisionswerber über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, jedoch habe er kein gefestigtes soziales Netzwerk, das ihn unterstützen könnte. Die Familie des Revisionswerbers sei auf seine Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Er werde im Heimatland keine Arbeit finden. Die Versorgung der achtköpfigen Familie durch den Revisionswerber werde aus den im Heimatland zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nahezu unmöglich sein. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der UNHCR die Veröffentlichung neuer Richtlinien zum Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender vorbereite. Es sei von einer Intensivierung des Konflikts auszugehen, wobei sich die in neuen Berichten geschilderten Vorgänge in Kabul ereignet hätten. Es sei - so die Beschwerde unter Hinweis auf den Inhalt diverser Berichte weiter - das gesamte Staatsgebiet Afghanistans, also auch Kabul, Herat und Mazar-e Sharif, vom innerstaatlichen Konflikt betroffen. 20 Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

21 Seiner Entscheidung legte das Bundesverwaltungsgericht Nachstehendes zugrunde:

22 Der Revisionswerber sei am 10. Februar 1996 geboren. Im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei er 17 Jahre alt gewesen. Zu den Zeitpunkten der ihm gewährten Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei er 18 sowie 20 Jahre alt gewesen. Die Eltern des Revisionswerbers stammten aus der Provinz Parwan und seien später nach Kabul gezogen. Der Revisionswerber sei in Kabul geboren und dort aufgewachsen. Seine Familie lebe nach wie vor dort. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekenne sich zum islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache sei Dari. Mittlerweile spreche er auch Deutsch. Der Revisionswerber sei im Kreis seiner Familie in Kabul aufgewachsen. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht. Er habe in Afghanistan weder eine Berufsausbildung erhalten noch Berufserfahrung gesammelt. Neben seinen Eltern und Geschwistern hielten sich auch zwei Tanten mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits in Kabul auf. Sein Vater sei von Beruf Maler und Anstreicher und arbeite gelegentlich als Tagelöhner. Der Revisionswerber habe zu seinen Familienangehörigen ein sehr gutes Verhältnis und halte auch von Österreich aus zu ihnen regelmäßigen Kontakt. Er wolle seine Familie unterstützen und wisse, dass ihn seine Mutter sehr vermisse. Die finanzielle Situation der Familie des Revisionswerbers sei angespannt. Er unterstütze sie von Österreich aus finanziell. Die "Kernfamilie" des Revisionswerbers wohne in Kabul in einem Mietshaus. Dort lebe auch die Tante

väterlicherseits. Diese arbeite als Küchengehilfin in einem Restaurant in Kabul. Die Tanten mütterlicherseits seien "Hausfrauen und Mütter" und gingen gelegentlich Erwerbstätigkeiten nach. Deren Ehemänner seien ebenfalls erwerbstätig. 23 Der Revisionswerber sei gesund und arbeitsfähig. Zu Beginn seines Aufenthalts im Bundesgebiet sei er nicht selbsterhaltungsfähig gewesen. Er habe von der Grundversorgung gelebt. In der Zeit von Juni 2014 bis Mitte August 2014 und von Mitte September 2014 bis Ende Oktober 2014 sei der Revisionswerber einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Von Anfang August 2015 bis Anfang Dezember 2015 sei er als Arbeiter beschäftigt gewesen; ebenso von April 2016 bis September 2017. In den Zeiten dazwischen habe er Mindestsicherung oder Arbeitslosengeld bezogen. Ab Mitte Jänner 2018 sei der Revisionswerber wieder als Arbeiter beschäftigt gewesen. Bei seinen Beschäftigungen habe es sich um Tätigkeiten als Küchenhelfer gehandelt. Seit 16. Mai 2018 sei der Revisionswerber in Pörtschach am Wörthersee im Landgasthof Z ganzjährig beschäftigt. Der Arbeitgeber sei mit der Arbeitsleistung zufrieden und attestiere ihm positive Charaktereigenschaften, indem er ihn als höflich, zuvorkommend und respektvoll gegenüber den Gästen bezeichne. Sein Einkommen als Hilfskraft liege über der "Geringfügigkeitsgrenze".

24 Der Revisionswerber bewohne eine Mietwohnung, die er sich mit einem Mitbewohner teile. Seinen Anteil an den Mietkosten bestreite der Revisionswerbers aus eigener Kraft.

25 Der Revisionswerber sei seit etwa einem Jahr mit einer afghanischen Staatsangehörigen, der der Status der Asylberechtigten zukomme, befreundet. Diese habe einen Sohn aus einer früheren Beziehung, zu dem der Revisionswerber ein gutes Verhältnis pflege. Es bestehe zwischen dem Revisionswerber und seiner Freundin aber keine Lebensgemeinschaft im Sinn einer Wirtschafts- oder Wohngemeinschaft. Der Revisionswerber habe mehrere Freunde afghanischer Abstammung, die ihm auch Geld geliehen hätten, damit er seine Geldstrafen bezahlen könne. In seiner Freizeit spiele der Revisionswerber Fußball oder Billard. 26 Der Revisionswerber sei vom Landesgericht Klagenfurt mit Urteil vom 14. Februar 2017 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 Abs. 1 (erster Deliktsfall) StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 10,-

(Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Tage) und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollzug unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, sowie zur Zahlung von Schadenersatz an die Geschädigte rechtskräftig verurteilt worden. Er sei schuldig erkannt worden, am 4. September 2016 in X einer von ihm frequentierten Prostituierten EUR 100,- Bargeld sowie zwei Mobiltelefone samt Hüllen im Gesamtwert von EUR 669,-, sohin fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er, bei dem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen diese Person angewendet habe, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er ihr einen heftigen Schlag gegen ihren Oberkörper versetzt habe, wodurch sie das Gleichgewicht verloren habe und nach hinten gestürzt sei. Bei der Strafbemessung habe das Gericht das junge Alter des Revisionswerbers, die teilweise Schadensgutmachung, die bisherige Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und die Alkoholisierung des Revisionswerbers als mildernd, als erschwerend die Verletzungen des Opfers gewertet. 27 Der Bewährungshelfer des Revisionswerbers gehe davon aus, dass bei diesem aufgrund der bisherigen Verhaltensweisen sowie der stabilen beruflichen und sozialen Integration mit hoher Wahrscheinlichkeit ein erneutes delinquentes Verhalten ausgeschlossen werden könne.

28 Im Vergleich zu jenen Zeitpunkten, zu denen in den Jahren 2013, 2014 und 2016 die vorangegangenen Bescheide erlassen worden seien, sei der Revisionswerber älter und erfahrener geworden, er habe Berufserfahrungen gemacht, "ergänzende Bildungsschritte" gesetzt und Kontakte, darunter zu in Österreich lebenden afghanischen Staatsangehörigen, die ihn fallweise finanziell unterstützt hätten, geknüpft.

29 Das Bundesverwaltungsgericht traf Feststellungen zur Lage im Heimatland des Revisionswerbers, wobei es festhielt, dass sich die dafür herangezogenen Quellen auf dem Stand des 23. November 2018 befänden. Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies es darauf, auch die Afghanistan betreffenden UNHCR-Richtlinien vom August 2018 und von EASO herausgegebene Berichte verwertet zu haben.

30 Zur "potentiellen Gefährdungslage im Rückkehrfall" führte das Bundesverwaltungsgericht aus, im Fall der Rückkehr des Revisionswerbers an den Ort seiner Geburt und Herkunft, Kabul, wäre er nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der ernsthaften Gefahr durch den Eintritt eines ernsthaften Schadens im Sinn entweder der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder einer Behandlung wie Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt, die auf Faktoren beruhten, die den afghanischen Behörden direkt oder indirekt anzulasten und ihnen stets bewusst seien. Er wäre im Fall der Rückkehr nach Kabul auch nicht einer solchen Gefahr ausgesetzt, die aus einem bewaffneten Konflikt hervorgehe, der einen solchen Grad willkürlicher Gewalt erreicht habe, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.

31 Der Revisionswerber könne sich "voraussichtlich" auch in einer der relativ sicheren Städte Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen und mittelfristig dort eine Existenz aufbauen. Er könne diese Städte - in einer relativ sicheren Weise - erreichen; sei es auf dem Luftweg oder über Busverbindungen.

32 Es bestehe für ihn keine reale - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Tötung durch den Staat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte. Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene reale - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, bestehe nicht, insbesondere auch nicht in Bezug auf den Gesundheitszustand des Revisionswerbers oder auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers, etwa im Sinn einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage, oder im Hinblick auf psychische Faktoren, sowie auch nicht aus anderen Gründen. Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Gefahr bestehe auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 33 Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gebrachte Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 - so das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung - stelle darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Dieser Tatbestand ziele daher auf den Fall einer Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ab. Bei der Prüfung, ob sich der einem rechtskräftigen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt maßgeblich geändert habe, sei vom "Vorbescheid" auszugehen, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen.

34 Es sei zwar richtig, dass die Minderjährigkeit des Revisionswerbers "spätestens" mit 23. Dezember 2014 (dabei bezog sich das Verwaltungsgericht erkennbar nicht auf das von ihm festgestellte Geburtsdatum, sondern auf das vom Revisionswerber angegebene Aliasgeburtsdatum) weggefallen gewesen sei und die Behörde am 15. März 2016 einen Bescheid erlassen habe, mit dem die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verlängert worden sei. Jedoch gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass seine individuellen Umstände, aufgrund derer sich die Behörde erkennbar veranlasst gesehen habe, ihm mit den Bescheiden vom 22. März 2013, vom 17. März 2014 und vom 15. März 2016 Aufenthaltsberechtigungen zuzusprechen, nicht auf den Umstand der Minderjährigkeit zu reduzieren seien. Vielmehr habe die Behörde bereits im Bescheid vom 22. März 2013 zu erkennen gegeben, dass sie die Lage so eingeschätzt habe, dass es erwachsenen Männern ohne besondere Vulnerabilität grundsätzlich zumutbar sei, in ausreichend sicheren Gebieten zu leben, und für diese Beurteilung die Umstände des Einzelfalls in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen seien. Dies ergebe sich bereits aus der im Bescheid vom 22. März 2013 wiedergegebenen Passage des damaligen Länderinformationsblatts, das sich in diesem Punkt auf die damals maßgebliche Fassung der einschlägigen UNHCR-Richtlinien gestützt habe. In diesem wesentlichen Punkt entsprächen die den Bescheiden aus 2013, 2014 und 2016 zugrunde liegende Berichtslage jener, die auch aktuell relevant sei und im Besonderen auch in den UNHCR-Richtlinien vom 16. April 2016 und vom 30. August 2018 zum Ausdruck kommen würden.

35 Zu beachten sei, dass sowohl die relevanten Aussagen der Berichtslage für die Gefährdungs- und Versorgungslage von Einzelpersonen als auch die den Beschwerdeführer betreffende individuelle Beurteilung des Bescheides vom 22. März 2013 sowie der "Verlängerungsbescheide" auf eine Mehrzahl von Faktoren abstellten, zu denen nicht nur die Volljährigkeit, sondern auch das Geschlecht, das Vorhandensein von Familienbeziehungen, die Berufsausbildung und Selbsterhaltungsfähigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit, das Vorhandensein von Kontakten vor Ort, etc. zählten. Ausgehend davon, dass sich diese Faktoren untereinander beeinflussen, komme einem Zugewinn an Lebenserfahrung, an Berufserfahrung - aber etwa auch an Ersparnissen oder hilfreichen Kontakten - gefährdungsmindernde Wirkung zu. Der Vorgang, mit dem eine Person älter, erfahrener und selbständiger werde, sei kein sprunghaft mit dem Erreichen der Volljährigkeit abgeschlossener Prozess, sondern eine kontinuierlich und in der Regel auch danach fortschreitende Entwicklung. Aus diesem Grund entfalteten die Bescheide, mit denen die Behörde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigung auch noch nach seinem Erreichen der Volljährigkeit verlängert habe, auch - unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2017, Ra 2017/17/0155 - wegen der Relevanz der inzwischen beim Beschwerdeführer eingetretenen Entwicklungen keine Rechtskraftwirkung in dem Sinn, dass die nachfolgende persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers nicht mehr zum Entfall der Voraussetzungen des ihm zuerkannten Schutzes führen könnte.

36 Eine Entwicklung hin zu persönlicher Selbständigkeit sei beim Revisionswerber festzustellen. Damit einher gehe ein kontinuierlicher Zugewinn an Berufserfahrung. Der Revisionswerber habe in dieser Zeit auch Kontakte geschlossen; und zwar sowohl mit einer in Österreich aufhältigen afghanischen Freundin als auch mit aus Afghanistan stammenden Freunden, die ihn finanziell in Form von Darlehen unterstützt gehabt hätten, aber auch mit Arbeitgebern, Kollegen und österreichischen Bekannten. 37 Vor dem Hintergrund der so eingetretenen Änderungen in den für die Vorbescheide wesentlichen Annahmen sei die Beurteilung zulässig, dass sich der Revisionswerber angesichts seiner hinzugewonnenen Lebens- und Berufserfahrung, aber auch angesichts der gewonnenen Kontakte zu anderen afghanischen Staatsangehörigen und der bisherigen Beziehung zu seiner Familie - und damit:

weiteren Kontaktmöglichkeiten - nicht mehr in jener Situation befinde, die in den Vorbescheiden für ihn angenommen worden sei, nämlich dass er im Fall der Rückkehr nach Kabul - wie noch im Bescheid vom 22. März 2013 ausgeführt - in eine durch die Kombination aus der schlechten Sicherheitslage in Verbindung mit der "schlechten Versorgungslage, der hohen Arbeitslosenrate" und der schlechten Ausbildungsmöglichkeiten in eine mit unmenschlicher Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK gleichzusetzende Lage geraten würde.

38 Da im entscheidungswesentlichen Punkt eine geänderte Sachlage vorliege, sei das Verwaltungsgericht nicht daran gehindert, den Sachverhalt nunmehr rechtlich anders zu beurteilen als die Behörde in den rechtskräftigen Vorbescheiden. 39 Es sei auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, hinzuweisen, wonach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unionsrechtskonform dahingehend einschränkend ausgelegt werden müsse, dass diese Bestimmung - ungeachtet ihres unterschiedslos auf Verletzungen von (insbesondere) Art. 2 und Art. 3 EMRK abstellenden Wortlautes - nur in jenen Fällen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorsehe, in denen dies nach Art. 15 iVm Art. 3 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), im Weiteren kurz: StatusRL) geboten sei. Demnach sei für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werde oder von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgehe.

40 Nicht umfasst sei dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Derartiges könne nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes aber allenfalls beim Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung zu berücksichtigen sein. 41 Im Beschwerdefall seien die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (Bescheid aus 2013) und die Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Bescheide aus 2014 und 2016) noch auf Grundlage jener Rechtsprechung, von der der Verwaltungsgerichthof durch das Erkenntnis vom 6. November 2018 nun abgerückt sei, ergangen. "Allgemeine Unzulänglichkeiten" im Herkunftsstaat - hier: im Fall der Rückkehr in den Herkunftsort Kabul - könnten die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach der vom Bundesverwaltungsgericht nun geteilten Rechtsauffassung aber nicht begründen.

42 Dass im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsort Kabul ein den Beschwerdeführer treffender ernsthafter Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden würde oder er mit einer Bedrohung, die von einem bewaffneten Konflikt ausgehe, konfrontiert und deswegen einen ernsthaften Schaden im Sinn von Art. 15 StatusRL erleiden werde, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne nicht, dass nach den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 eine "erhöhte Sicherheitsproblematik" und eine gegenüber früher schwierigere Versorgungslage für die Stadt Kabul angenommen würden. Von einer gänzlichen Unzumutbarkeit gingen die Richtlinien aber nicht absolut, sondern nur "im Allgemeinen" aus (das im Original verwendete Wort "generally" bedeute "allgemein", "gewöhnlich", "hauptsächlich"), und auch diese Aussage beziehe sich nicht auf die Kategorie von Personen, die dort ihren Herkunftsort hätten, sondern jene, für die Kabul als Fluchtalternative im Lichte einer eigenen Zumutbarkeitsprüfung beurteilt werden müsse. Dass Kabul allein schon bei Anwesenheit einer Person vor Ort eine relevante Gefährdung mit sich bringe, gehe aus den Richtlinien indes nicht hervor. Angesichts des Vorhandenseins eines dichten familiären Netzwerks und einer Wohnmöglichkeit in Kabul sei beim Revisionswerber auch kein individuell gefahrenerhöhendes Moment zu sehen. Derartiges indiziere die Berichtslage auch nicht im Hinblick auf andere bei ihm vorliegende Merkmale, wie etwa dass es sich bei ihm um einen rückkehrenden schiitischen Hazara jüngeren Alters handle.

43 Unabhängig von diesen Überlegungen sei aber auch das Konzept der innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 AsylG 2005 zu beachten.

44 Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen bereits die allgemeine Situation so schwerwiegend sei, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliege es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung auch auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. 45 Auch wenn in manchen Provinzen Afghanistans die Sicherheits- und Versorgungslage nicht ausreichend sein möge, lasse sich festhalten, dass dem Revisionswerber nicht nur eine Rückkehr in die Stadt Kabul, in der er im Kreis seiner Familie den Großteil seines Lebens verbracht habe und wo sich seine Familie nach wie vor aufhalte, möglich sei, sondern er darüber hinaus auch über Schutzalternativen, deren Inanspruchnahme ihm zumutbar sei, in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif verfüge. Die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif, die sich unter Regierungskontrolle befänden, könnten - ungeachtet des Umstandes, dass dort unbestrittenermaßen Anschläge, aber in erster Linie auf Einrichtungen mit Symbolcharakter oder Bezug zum Staat oder internationalen Akteuren, stattfänden, die auch Zivilisten zum Opfer hätten - nicht als Orte angesehen werden, in denen eine derartige Gefährdung herrsche, dass der Revisionswerber dort auf Grund der Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Diese Orte seien für den Revisionswerber im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch erreichbar. Betreffend dieser Orte sei keine Situation derart anzunehmen, dass jeder dorthin Zurückkehrende - auch nicht jemand, der Angehöriger der Hazara sei - der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt zu erwarten wäre. Allein der Umstand, dass der Revisionswerber sich etwa in einem Stadtteil aufhalten würde, für den die Möglichkeit bestehe, dass an einem öffentlichen Platz ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründe für sich noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK garantierten Rechte.

46 Die Sicherheitslage sei freilich nicht der einzige relevante Gesichtspunkt für die Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative in Frage komme. Neben der politischen Lage und der Sicherheitslage im Herkunftsland könne auch das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit einer Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein. Nach der Rechtsprechung des EGMR sei Voraussetzung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Licht des Art. 3 EMRK, dass der Betroffene nicht nur sicher in das angesprochene Gebiet reisen und sich dort sicher aufhalten könne, sondern auch, dass er dort aufgenommen werde und sich niederlassen könne, ohne dass er in eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Lage gerate. Eine solche Lage könne also in dem als Alternative zu prüfenden Gebiet nicht nur durch Angriffe auf die körperliche Sicherheit durch staatliche Organe oder Dritte entstehen, sondern auch durch zahlreiche andere Faktoren, wie etwa eine besonders prekäre humanitäre Versorgungslage, Kriminalität, etc. Relevant sei, ob der Betroffene im angebotenen Zufluchtsgebiet voraussichtlich in der Lage sein wird, für seine grundlegendsten Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Obdach zu sorgen, weiters ob er verletzlich sei und ob Aussicht auf Besserung seiner Lage in angemessener Zeit bestehe. Auf einfachgesetzlicher Ebene habe der Gesetzgeber dieses durch Art. 3 EMRK und die einschlägige Rechtsprechung geforderte Kriterium in Form der in § 11 AsylG 2005 normierten Voraussetzung der "Zumutbarkeit" geregelt. Dabei handle es sich um eine Umsetzung von Art. 8 StatusRL.

47 Mit diesen Prinzipien in Einklang gehe auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass es, um von einer innerstaatlichen Fluchtalternative, deren Inanspruchnahme auch zumutbar sei, sprechen zu können, nicht ausreiche, dem Asylwerber entgegen zu halten, er habe in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten, sondern es müsse ihm möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

48 Bezogen auf Afghanistan gingen sowohl der EGMR als auch der Verfassungsgerichtshof zur Beurteilung einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative in Afghanistan auf Grundlage der einschlägigen Passagen der UNHCR-Richtlinien mit Stand 30. August 2018 (Hinweis auf Seite 125 dieser Richtlinien) davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans jedenfalls dann möglich sei, wenn am Zielort Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder dem Stamm verfügbar sei. Alleinstehenden, leistungsfähigen Männern und verheirateten Paaren im erwerbsfähigen Alter ohne besondere Gefährdungsfaktoren sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig.

49 Eine entsprechende Unterscheidung zwischen alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter und anderen Personen finde sich nicht nur in den aktuellen UNHCR-Richtlinien aus dem Jahr 2018, sondern auch in den zu den Zeitpunkten der Erlassung der zuvor an den Revisionswerber ergangenen Bescheide maßgeblichen Versionen der UNHCR-Richtlinien betreffend Afghanistan aus den Jahren 2013 und 2016.

50 Diesen Richtlinien sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken. 51 In den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018, deren Bedeutung in der Rechtsprechung der Höchstgerichte jüngst erneut hervorgehoben worden sei, werde nunmehr die Auffassung vertreten, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage, Menschenrechtslage und humanitären Lage eine interne Schutzalternative in der Stadt Kabul grundsätzlich nicht verfügbar sei. Abgesehen davon, dass es sich bei der Beurteilung einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative immer um eine im konkreten Fall anhand der persönlichen Charakteristika des Fremden und der individuellen Umstände des Einzelfalles zu beurteilende Rechtsfrage handle, weshalb nicht von vornherein generell von einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der Stadt Kabul gesprochen werden könne, stelle die Stadt Kabul für den Revisionswerber fallbezogen keine innerstaatliche Fluchtalternative dar. Es handle sich in seinem Fall um eine Rückkehr in den Herkunftsort, in der er den Großteil seines Lebens verbracht habe und in der nach wie vor auch seine Familie lebe. Für die anderen Städte - fallbezogen:

Herat und Mazar-e Sharif - sei eine Aussage, wie oben zu Kabul dargestellt, in den aktuellen UNHCR-Richtlinien jedenfalls nicht enthalten; sie unterlägen freilich einer Einzelfallprüfung. 52 Die demnach vorzunehmende Einzelfallprüfung ergebe hier, dass der Revisionswerber auch im Licht der Beurteilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einer - im Vergleich zu den Zeitpunkten der Erlassung der früheren Bescheide - anderen Situation sei, als er nun nicht nur im Sinn der oben zitierten UNHCR-Richtlinien durchaus in die Kategorie der "alleinstehenden Männer im arbeitsfähigen Alter" einzuordnen sei, sondern auch an Berufs- und Lebenserfahrung sowie an Kontakten hinzugewonnen habe. Das Bundesverwaltungsgericht ziehe für den Revisionswerber daher eine Rückkehr nach Afghanistan und dort (jedenfalls) einen erneuten Aufenthalt in Kabul in Betracht und gehe darüber hinaus auch davon aus, dass ihm eine (Neu-)Ansiedelung in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zumutbar sei.

53 Auch wenn der Revisionswerber über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, habe er während seines Aufenthaltes in Österreich in der Gastronomie Arbeitserfahrung sammeln können. Im Fall einer Notlage könne er zur Überbrückung auch finanzielle Unterstützung von Freunden, etwa durch Überweisungen, erhalten. Darüber hinaus bestünden entsprechende Angebote der Rückkehrhilfe. Insgesamt erscheine es ihm möglich und zumutbar, dass er bei einer Wiederansiedelung im Heimatland mittelfristig Fuß fasse. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt sein möge, dass aber davon das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordere, zu unterscheiden sei. Eine schwierige Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Afghanistan bedeute für sich genommen keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Es sei auch festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung selbst der Umstand, dass ein Rückkehrer nicht über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten verfüge, für den Fall der Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausreichend wäre. Im konkreten Fall könne davon ausgegangen werden, dass der Revisionswerber, der bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt habe, mit den dort vorherrschenden örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut sei. 54 Sohin könne es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgesprochen habe.

55 Als vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge sei daher auch die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. 56 Im weiteren legte das Bundesverwaltungsgericht noch dar, weshalb dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen gewesen sei, sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - im Besonderen aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK - als zulässig darstelle, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan nach § 52 Abs. 9 FPG festzustellen gewesen sei und die gewährte Frist für die freiwillige Ausreise dem Gesetz entspreche.

57 Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass seine Entscheidung in erster Linie von "der Beweiswürdigung" und einer im Einzelfall vorgenommenen Interessenabwägung abhänge. Im Übrigen sei nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 die Rechtslage eindeutig "bzw." durch die Rechtsprechung ausreichend klargestellt. Das an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2017 sei hier nicht einschlägig, weil dieses den hier nicht zur Anwendung gebrachten Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 betreffe. 58 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 436/2019- 6, ablehnte. Über gesonderten Antrag des Revisionswerbers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 5. März 2019, E 436/2019-9, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

59 In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

60 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

61 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

62 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit - auf das Wesentliche zusammengefasst - geltend gemacht, aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 lasse sich ableiten, dass für die Beurteilung, ob die Rechtskraftwirkung einer "Zuerkennungsentscheidung" durchbrochen werden könne, das Datum der zuletzt nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung maßgeblich sei. Auch lasse sich die Verpflichtung (der Behörde und - im Rahmen einer Sachentscheidung - des Verwaltungsgerichts) "herauslesen", die angenommene Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts darstellen zu müssen. Auch könne die Annahme, es liege eine innerstaatliche Fluchtalternative vor, nicht zur Aberkennung des bereits gewährten subsidiären Schutzes erfolgen. Die Regelung betreffend die innerstaatliche Fluchtalternative finde sich in § 8 Abs. 3 AsylG 2005. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stelle aber nur auf die in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen ab. Dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

63 Die Revision ist in Bezug auf die Entscheidung über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zur Klarstellung der nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 maßgeblichen Rechtslage, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof bislang nicht näher zu befassen hatte, zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

64 Hinsichtlich der übrigen Aussprüche, die zwar rechtlich vom oben angeführten Ausspruch und im weiteren jeweils voneinander abhängen, aber rechtlich trennbar sind (vgl. dazu VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121; 12.12.2018, Ra 2017/19/0553), erweist sich die Revision als nicht zulässig.

65 I. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

66 Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. ...

...

16. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

17. ...

...

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) ...

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) ...

...

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

...

Innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche

Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

..."

67 Art. 8, 15, 16, 18 und 19 StatusRL sehen vor:

"Artikel 8

Interner Schutz

(1) Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes

a) keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht oder

b) Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Artikel 7 hat,

und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung hat oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden in einem Teil seines Herkunftslandes gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen kann, berücksichtigen die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers gemäß Artikel 4. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden.

...

Artikel 15

Ernsthafter Schaden

Als ernsthafter Schaden gilt

a)

die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder

b)

Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung

oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

         c)       eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Artikel 16

Erlöschen

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich d

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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