TE Vwgh Beschluss 2019/5/28 Ro 2019/10/0012

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

L92008 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9
MSG Vlbg 2010
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, in der Revisionssache der Bezirkshauptmannschaft Bregenz in 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 41, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 10. Dezember 2018, Zl. LVwG-340-24/2018-R11, betreffend Mindestsicherung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 10. Dezember 2018 wurde L.Z. ab Jänner 2018 Mindestsicherung gewährt, wobei - gegenüber dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (der revisionswerbenden Partei) vom 18. Juni 2018 - eine Befristung der Gewährung der Mindestsicherung sowie eine Auflage ersatzlos behoben wurden. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die am 15. Jänner 2019 eingebrachte Amtsrevision.

2 Nach Mitteilung des Verwaltungsgerichtes ist L.Z. am 5. Februar 2019 verstorben.

3 2. Bei dem Recht auf Gewährung von Mindestsicherung handelt es sich (wie beim Recht auf Gewährung von Sozialhilfe) um ein höchstpersönliches Recht, in welches im Fall des Todes des Berechtigten eine Rechtsnachfolge nicht stattfindet; daher kommt die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189, mwN).

4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Dies gilt auch für eine Revision der belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2015/10/0021, 24.6.2015, Ra 2015/10/0027, oder 20.12.2017, Ra 2017/10/0139).

5 3. Unter Hinweis darauf wurde der revisionswerbenden Partei mit Note vom 26. März 2019, zugestellt am 3. April 2019, Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. Die revisionswerbende Partei hat sich dazu nicht geäußert. 6 4. Angesichts des Todes von L.Z. ist deren Anspruch auf Gewährung von Mindestsicherung als ein höchstpersönliches Recht erloschen; eine Fortsetzung des Verfahrens über deren Mindestsicherungsantrag kommt nicht in Betracht.

7 Da auch die revisionswerbende Partei Gegenteiliges nicht vorgebracht hat, ist davon auszugehen, dass einer Entscheidung des vorliegenden Revisionsfalles keine praktische Bedeutung mehr zukäme. Es ist aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (vgl. etwa wiederum VwGH Ra 2017/10/0139, mwN). 8 5. Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses der revisionswerbenden Partei an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision daher - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 28. Mai 2019

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019100012.J00

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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