TE Vwgh Erkenntnis 2019/5/28 Ro 2018/05/0019

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ABGB §309
ABGB §309 erster Satz
AWG 2002 §15 Abs5b
AWG 2002 §2 Abs6 Z1
AWG 2002 §2 Abs6 Z1 litb
AWG 2002 §2 Abs6 Z2
AWG 2002 §2 Abs6 Z2 lita
AWG 2002 §2 Abs6 Z3
AWG 2002 §73 Abs1
EURallg
VwRallg
31975L0442 Abfallrahmen-RL
31991L0156 Nov-31975L0442
62003CJ0001 Paul Van de Walle VORAB
62007CJ0188 Commune de Mesquer VORAB
  1. AWG 2002 § 15 heute
  2. AWG 2002 § 15 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 15 gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 15 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 15 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 15 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  7. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 15 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 15 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. Juni 2018, Zl. 1. VGW-001/004/12097/2017-6, 2. VGW-001/004/V/12201/2017, betreffend Übertretung des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. W H und 2. H GmbH, beide in W, beide vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

I.römisch eins.

1        Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) vom 26. Juli 2017 wurde der erstmitbeteiligten Partei (im Folgenden: Erstmitbeteiligter) zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der zweitmitbeteiligten Partei (im Folgenden: Zweitmitbeteiligte) zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche über Berechtigungen zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen verfüge und damit gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei, im Zeitraum 17. November 2015 bis 31. März 2016 in Wien folgende gefährliche Abfälle und zwarMit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) vom 26. Juli 2017 wurde der erstmitbeteiligten Partei (im Folgenden: Erstmitbeteiligter) zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der zweitmitbeteiligten Partei (im Folgenden: Zweitmitbeteiligte) zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche über Berechtigungen zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen verfüge und damit gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei, im Zeitraum 17. November 2015 bis 31. März 2016 in Wien folgende gefährliche Abfälle und zwar

-    680 kg Asbestzementabfälle (Schlüsselnummer 31412) am 17.11.2015 von der Baustelle in ... P.-Gasse ...,

-    4.080 kg Asbestzementabfälle (Schlüsselnummer 31412) am 30.3.2016 und 31.3.2016 von der Baustelle in ... G. ..., und

-    9.000 kg Holzabfälle, teerölimprägniert (Schlüsselnummer 17209) am 14.12.2015 von der Baustelle in ... M.-Gasse ...,

durch die Abholung dieser Abfälle von dem jeweiligen Bauherrn bzw. deren Entgegennahme bzw. die rechtliche Verfügung über deren Abholung oder Entgegennahme im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, gesammelt habe und sohin entgegen § 24a Abs. 1 AWG 2002, wonach, wer Abfälle sammle oder behandle, einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedürfe, die Tätigkeit eines Sammlers von gefährlichen Abfällen ausgeübt habe, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein, zumal die Zweitmitbeteiligte über keine Erlaubnis zur Sammlung der oben genannten gefährlichen Abfälle verfügt habe.durch die Abholung dieser Abfälle von dem jeweiligen Bauherrn bzw. deren Entgegennahme bzw. die rechtliche Verfügung über deren Abholung oder Entgegennahme im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, gesammelt habe und sohin entgegen Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002, wonach, wer Abfälle sammle oder behandle, einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedürfe, die Tätigkeit eines Sammlers von gefährlichen Abfällen ausgeübt habe, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein, zumal die Zweitmitbeteiligte über keine Erlaubnis zur Sammlung der oben genannten gefährlichen Abfälle verfügt habe.

Dadurch habe der Erstmitbeteiligte folgende Rechtsvorschriften verletzt:

„§ 24a Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 Z 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, iVm Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 ‚Abfallverzeichnis‘, ausgegeben am 1.10.2005, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung“.„§ 24a Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 ‚Abfallverzeichnis‘, ausgegeben am 1.10.2005, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der geltenden Fassung“.

Über den Erstmitbeteiligten wurde unter Zugrundelegung des § 79 Abs. 1 Z 7 erster Fall zweiter Strafsatz AWG 2002 eine Geldstrafe von € 8.895,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 4 Tagen und 4 Stunden) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde der Kostenbeitrag für das Strafverfahren mit € 889,50 festgelegt.Über den Erstmitbeteiligten wurde unter Zugrundelegung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, erster Fall zweiter Strafsatz AWG 2002 eine Geldstrafe von € 8.895,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 4 Tagen und 4 Stunden) verhängt. Gemäß Paragraph 64, VStG wurde der Kostenbeitrag für das Strafverfahren mit € 889,50 festgelegt.

Ferner wurde nach § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der Zweitmitbeteiligten ausgesprochen.Ferner wurde nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der Zweitmitbeteiligten ausgesprochen.

2        Begründend führte der Magistrat im Wesentlichen aus, dass der Erstmitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, sohin auch jener des AWG 2002, durch die Zweitmitbeteiligte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Laut der Niederschrift des Magistrates vom 13. Juni 2016 über die Überprüfung der Zweitmitbeteiligten gemäß § 75 Abs. 1 AWG 2002, welche der Anzeige beigelegt gewesen sei, gingen die abfallwirtschaftlichen Aufzeichnungen und buchhalterischen Unterlagen hinsichtlich der übernommenen Abfallarten über den Berechtigungsumfang des Unternehmens hinaus, weil vom 1. Jänner 2015 bis dato zweimal Asbestzement (Schlüsselnummer 31412) und einmal Holz (Schlüsselnummer 17209), teerölimprägniert, übernommen worden seien. Im Rahmen der Rechtfertigung des Erstmitbeteiligten habe dieser auch nicht bestritten, dass die Zweitmitbeteiligte während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes vom 17. November 2015 bis 31. März 2016 gefährliche Abfälle gesammelt habe, obwohl das Unternehmen lediglich über eine Berechtigung zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen verfügt habe.Begründend führte der Magistrat im Wesentlichen aus, dass der Erstmitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, sohin auch jener des AWG 2002, durch die Zweitmitbeteiligte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Laut der Niederschrift des Magistrates vom 13. Juni 2016 über die Überprüfung der Zweitmitbeteiligten gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AWG 2002, welche der Anzeige beigelegt gewesen sei, gingen die abfallwirtschaftlichen Aufzeichnungen und buchhalterischen Unterlagen hinsichtlich der übernommenen Abfallarten über den Berechtigungsumfang des Unternehmens hinaus, weil vom 1. Jänner 2015 bis dato zweimal Asbestzement (Schlüsselnummer 31412) und einmal Holz (Schlüsselnummer 17209), teerölimprägniert, übernommen worden seien. Im Rahmen der Rechtfertigung des Erstmitbeteiligten habe dieser auch nicht bestritten, dass die Zweitmitbeteiligte während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes vom 17. November 2015 bis 31. März 2016 gefährliche Abfälle gesammelt habe, obwohl das Unternehmen lediglich über eine Berechtigung zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen verfügt habe.

3        In Bezug auf die Sammlung von 680 kg Asbestzementabfällen am 17. November 2015 von der Baustelle P.-Gasse gehe aus der Anzeige und den dieser zugrunde liegenden Unterlagen hervor, dass diese gefährlichen Abfälle von der Zweitmitbeteiligten gesammelt worden seien. Bezüglich der Sammlung von 4.080 kg Asbestzementabfällen am 30. März 2016 und 31. März 2016 von der Baustelle in G. ergebe sich aus dem Vorbringen des Erstmitbeteiligten, dem entsprechenden Begleitschein für gefährlichen Abfall gemäß Abfallnachweisverordnung 2012 und dem entsprechenden Lieferschein vom 31. März 2016, dass die Zweitmitbeteiligte diese Asbestzementabfälle vom Bauherrn abgeholt bzw. entgegengenommen bzw. über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt habe, weshalb diese Abfälle von der Zweitmitbeteiligten im Sinn des § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 gesammelt worden seien. Zur Sammlung von 9.000 kg Holzabfällen, teerölimprägniert, am 14. Dezember 2015 von der Baustelle M.-Gasse lägen der Übernahmeschein/Wiegeschein vom 14. Dezember 2015 und die an die Zweitmitbeteiligte gerichtete Rechnung der H. A. vom 14. Jänner 2016 vor. Hinsichtlich der Sammlung dieser Abfälle mit der Schlüsselnummer 17209 sei auf die ausführliche und schlüssige Stellungnahme des Magistrates vom 28. November 2016 zu verweisen. Die dem Erstmitbeteiligten zur Last gelegte Übertretung sei somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Ein Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, das mangelnde Verschulden des Erstmitbeteiligten glaubhaft zu machen, sei nicht erstattet worden. Demnach seien auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.In Bezug auf die Sammlung von 680 kg Asbestzementabfällen am 17. November 2015 von der Baustelle P.-Gasse gehe aus der Anzeige und den dieser zugrunde liegenden Unterlagen hervor, dass diese gefährlichen Abfälle von der Zweitmitbeteiligten gesammelt worden seien. Bezüglich der Sammlung von 4.080 kg Asbestzementabfällen am 30. März 2016 und 31. März 2016 von der Baustelle in G. ergebe sich aus dem Vorbringen des Erstmitbeteiligten, dem entsprechenden Begleitschein für gefährlichen Abfall gemäß Abfallnachweisverordnung 2012 und dem entsprechenden Lieferschein vom 31. März 2016, dass die Zweitmitbeteiligte diese Asbestzementabfälle vom Bauherrn abgeholt bzw. entgegengenommen bzw. über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt habe, weshalb diese Abfälle von der Zweitmitbeteiligten im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 gesammelt worden seien. Zur Sammlung von 9.000 kg Holzabfällen, teerölimprägniert, am 14. Dezember 2015 von der Baustelle M.-Gasse lägen der Übernahmeschein/Wiegeschein vom 14. Dezember 2015 und die an die Zweitmitbeteiligte gerichtete Rechnung der H. A. vom 14. Jänner 2016 vor. Hinsichtlich der Sammlung dieser Abfälle mit der Schlüsselnummer 17209 sei auf die ausführliche und schlüssige Stellungnahme des Magistrates vom 28. November 2016 zu verweisen. Die dem Erstmitbeteiligten zur Last gelegte Übertretung sei somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Ein Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, das mangelnde Verschulden des Erstmitbeteiligten glaubhaft zu machen, sei nicht erstattet worden. Demnach seien auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.

4        Zur Bemessung der Strafhöhe führte der Magistrat aus, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden im vorliegenden Fall durchschnittlich seien und Erschwerungs- und Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien. Mangels Angaben hinsichtlich der Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie allfälliger Sorgfaltspflichten des Erstmitbeteiligten seien durchschnittliche Werte angenommen worden, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergeben hätten.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt I.) der vom Erstmitbeteiligten und von der Zweitmitbeteiligten gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt, (unter Spruchpunkt II.) ausgesprochen, dass die Erst- und Zweitmitbeteiligten keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hätten, und (unter Spruchpunkt III) eine ordentliche Revision für zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt römisch eins.) der vom Erstmitbeteiligten und von der Zweitmitbeteiligten gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt, (unter Spruchpunkt römisch zwei.) ausgesprochen, dass die Erst- und Zweitmitbeteiligten keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hätten, und (unter Spruchpunkt römisch drei) eine ordentliche Revision für zulässig erklärt.

6        Dazu führte das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) im Wesentlichen aus, dass die Zweitmitbeteiligte, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstmitbeteiligte sei, über die Berechtigung u.a. zur Ausübung der Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten während der Dauer der Geschäftsführerbestellung“ des Erstmitbeteiligten, und „Sammeln und Behandeln von Abfällen“ verfüge. Im gegenständlichen Tatzeitraum (17. November 2015 bis 31. März 2016) habe die Zweitmitbeteiligte über eine Berufsberechtigung gemäß § 24a AWG 2002 zum Sammeln und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen verfügt.Dazu führte das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) im Wesentlichen aus, dass die Zweitmitbeteiligte, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstmitbeteiligte sei, über die Berechtigung u.a. zur Ausübung der Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten während der Dauer der Geschäftsführerbestellung“ des Erstmitbeteiligten, und „Sammeln und Behandeln von Abfällen“ verfüge. Im gegenständlichen Tatzeitraum (17. November 2015 bis 31. März 2016) habe die Zweitmitbeteiligte über eine Berufsberechtigung gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 zum Sammeln und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen verfügt.

7        Die Zweitmitbeteiligte sei von H. beauftragt worden, auf der Liegenschaft P.-Gasse den dort befindlichen Holzschuppen, welcher mit Eternit eingedeckt gewesen sei, abzubrechen und einen Kelleraushub herzustellen, weshalb die Zweitmitbeteiligte im Zeitraum 7. November 2014 bis 5. Februar 2015 auf dieser Baustelle mit Abbrucharbeiten und Erdarbeiten beschäftigt gewesen sei. Teil des Auftrages sei zudem die Entsorgung der im Rahmen dieser Tätigkeiten angefallenen Abfälle gewesen. Im Zuge der Abbrucharbeiten seien 680 kg Asbestzementabfälle von der Dacheindeckung (Schlüsselnummer 31412) angefallen, welche von der Zweitmitbeteiligten in eigene Container verbracht und am 17. November 2015 der A. GmbH zur Entsorgung überbracht worden seien.

8        Die Zweitmitbeteiligte sei von der H. B. GmbH beauftragt worden, auf der Liegenschaft in G. das dort befindliche Gebäude abzubrechen, einen Kelleraushub herzustellen und die dabei angefallenen Abfälle zu entsorgen. Die Zweitmitbeteiligte sei auf dieser Baustelle vom 30. März 2016 bis 4. April 2016 tätig gewesen. Im Zuge der Abbrucharbeiten seien 4.080 kg Asbestzementabfälle von der Dacheindeckung (Schlüsselnummer 31412) angefallen. Die Zweitmitbeteiligte habe die P. GmbH mit der Entsorgung dieser Abfälle beauftragt und mit dieser vereinbart, dass die Container, in welche die Asbestzementabfälle von der Zweitmitbeteiligten verfüllt worden seien, bereits von der P. GmbH auf der Baustelle zur Verfügung gestellt würden. Die P. GmbH habe am 31. März 2016 4.080 kg Asbestzement von der Baustelle in G. in ihr Unternehmen in Wien transportiert.

9        Die Zweitmitbeteiligte sei vom Unternehmen A. mit Erdarbeiten und dem Abbruch von Oberflächenbefestigungen wie etwa Pflastersteinen, Beton, und Asphalt auf der Baustelle M.-Gasse beauftragt worden, wobei auch die Entsorgung der im Rahmen dieser Tätigkeiten angefallenen Abfälle Teil des Auftrages gewesen sei. Im Zuge der Aushubarbeiten sei ein Altbestand an Bahnschwellen zum Vorschein gekommen, nämlich 9.000 kg Holzabfälle, teerölimprägniert (Schlüsselnummer 17209), welche von der Zweitmitbeteiligten ausgesondert worden seien. Die Zweitmitbeteiligte habe entschieden, diese der H. A. GmbH zur Entsorgung zu übergeben, und diese Abfälle am 14. Dezember 2018 mit ihren eigenen Fahrzeugen zu dieser gebracht.

10       Alle drei Aufträge hätten sowohl die eigenständige Durchführung von Erd- und Abbrucharbeiten als auch die selbstständige Organisation der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle umfasst. Die jeweiligen Auftraggeber hätten der Zweitmitbeteiligten bei der Durchführung der Aufträge völlig freie Hand gelassen und keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der durchgeführten Arbeiten genommen.

11       Diese Feststellungen zur Zweitmitbeteiligten gründeten sich auf die unbedenkliche Aktenlage im Zusammenhalt mit der Einschau in öffentliche Register und seien von den Erst- und Zweitmitbeteiligten auch nicht bestritten worden. Die Feststellungen zu Art und Umfang der gegenständlichen Aufträge und durchgeführten Arbeiten durch die Zweitmitbeteiligte gründeten sich auf die glaubhaften Angaben des Erstmitbeteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Zusammenhalt mit den vorliegenden Dokumenten, welche nicht in Zweifel zu ziehen seien (wird näher ausgeführt).

12       In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, es stehe aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens als erwiesen fest, dass die Zweitmitbeteiligte auf den gegenständlichen Baustellen eigenständig Erd- und Abbrucharbeiten durchgeführt habe, wobei zudem jeweils Teil dieser Aufträge die eigenständige Entsorgung der im Rahmen dieser Tätigkeiten angefallenen Abfälle gewesen sei. In allen drei gegenständlichen Fällen habe die Zweitmitbeteiligte sohin Pauschalaufträge übernommen, wobei ihr jeweils keine Vorgaben über die Durchführung der Arbeiten oder die Organisation der Entsorgung der Abbruchmaterialien gemacht worden seien. Die verfahrensgegenständlichen Abfälle (680 kg Asbestzementabfälle, 4.080 kg Asbestzementabfälle und 9.000 kg Holzabfälle teerölimprägniert) seien durch die jeweiligen Abbrucharbeiten der Zweitmitbeteiligten angefallen. Unbestritten stehe zudem fest, dass die Zweitmitbeteiligte über die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten während der Geschäftsführerbestellung“ des Erstmitbeteiligten verfüge, weshalb sie gemäß § 99 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 auch zum Abbruch von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten berechtigt sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, es stehe aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens als erwiesen fest, dass die Zweitmitbeteiligte auf den gegenständlichen Baustellen eigenständig Erd- und Abbrucharbeiten durchgeführt habe, wobei zudem jeweils Teil dieser Aufträge die eigenständige Entsorgung der im Rahmen dieser Tätigkeiten angefallenen Abfälle gewesen sei. In allen drei gegenständlichen Fällen habe die Zweitmitbeteiligte sohin Pauschalaufträge übernommen, wobei ihr jeweils keine Vorgaben über die Durchführung der Arbeiten oder die Organisation der Entsorgung der Abbruchmaterialien gemacht worden seien. Die verfahrensgegenständlichen Abfälle (680 kg Asbestzementabfälle, 4.080 kg Asbestzementabfälle und 9.000 kg Holzabfälle teerölimprägniert) seien durch die jeweiligen Abbrucharbeiten der Zweitmitbeteiligten angefallen. Unbestritten stehe zudem fest, dass die Zweitmitbeteiligte über die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten während der Geschäftsführerbestellung“ des Erstmitbeteiligten verfüge, weshalb sie gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 auch zum Abbruch von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten berechtigt sei.

13       Abfallbesitzer im Sinne des AWG 2002 sei entweder der Abfallersterzeuger, der Abfallerzeuger oder der Abfallinhaber. Abfallbesitzer in der Variante Abfallinhaber sei jene Person, in deren tatsächlichen Sachherrschaft sich der Abfall befinde. Der faktische Inhaber des Abfalls sei Abfallbesitzer. Dabei genüge die bloße Innehabung (Hinweis auf VwGH 17.2.2011, 2007/07/0043, und VwGH 22.3.2012, 2008/07/0204). Dieses Begriffsverständnis entspreche der im Urteil EuGH 7.9.2004, Paul Van de Walle u.a., C-1/03, Rn. 55, vorgegebenen Sichtweise.

14       Abfallersterzeuger sei gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 lit. a AWG 2002 jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfielen. Der Begriff „anfallen“ beziehe sich dabei auf den Zeitpunkt, in dem die Merkmale des Abfallbegriffes erstmals erfüllt seien. Somit könne nach dem Gesetzeswortlaut nur derjenige Abfallersterzeuger sein, durch dessen Tätigkeit Abfall anfalle. Demzufolge sei in den verfahrensgegenständlichen Fällen die Zweitmitbeteiligte als Abfallersterzeuger auf den gegenständlichen drei Baustellen anzusehen, weil erst durch ihre Abbruchtätigkeiten die verfahrensgegenständlichen gefährlichen Abfälle angefallen seien. Darüber hinaus habe sie auch die tatsächliche Sachherrschaft über diese gefährlichen Abfälle faktisch innegehabt. Die jeweiligen Auftraggeber (Bauherrn) könnten nicht als Abfallersterzeuger angesehen werden, weil sie keinerlei Tätigkeiten gesetzt hätten, wodurch die verfahrensgegenständlichen gefährlichen Abfälle angefallen wären. Sie hätten nämlich jeweils nur die Durchführung von Abbruch-, Erd- und Entsorgungstätigkeiten in Auftrag gegeben.Abfallersterzeuger sei gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AWG 2002 jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfielen. Der Begriff „anfallen“ beziehe sich dabei auf den Zeitpunkt, in dem die Merkmale des Abfallbegriffes erstmals erfüllt seien. Somit könne nach dem Gesetzeswortlaut nur derjenige Abfallersterzeuger sein, durch dessen Tätigkeit Abfall anfalle. Demzufolge sei in den verfahrensgegenständlichen Fällen die Zweitmitbeteiligte als Abfallersterzeuger auf den gegenständlichen drei Baustellen anzusehen, weil erst durch ihre Abbruchtätigkeiten die verfahrensgegenständlichen gefährlichen Abfälle angefallen seien. Darüber hinaus habe sie auch die tatsächliche Sachherrschaft über diese gefährlichen Abfälle faktisch innegehabt. Die jeweiligen Auftraggeber (Bauherrn) könnten nicht als Abfallersterzeuger angesehen werden, weil sie keinerlei Tätigkeiten gesetzt hätten, wodurch die verfahrensgegenständlichen gefährlichen Abfälle angefallen wären. Sie hätten nämlich jeweils nur die Durchführung von Abbruch-, Erd- und Entsorgungstätigkeiten in Auftrag gegeben.

15       Auch eine richtlinienkonforme Interpretation des Begriffes der „abfallbegründenden Tätigkeit“ komme zu keinem anderen Ergebnis. In den Rechtssachen EuGH 7.9.2004, Paul Van de Walle u.a, C-1/03, und EuGH 24.6.2008, Commune de Mesquer, C-188/07, habe sich der EuGH näher mit den Begriffen des „Abfallbesitzers“ bzw. „Abfallerzeugers“ befasst. Dabei sei er zu dem Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich all jene Personen als Abfallersterzeuger (und somit als Abfallbesitzer) anzusehen seien, welche die betreffenden Stoffe „zum Zeitpunkt ihrer Verwandlung in Abfall in ihrem faktischen Besitz“ hätten und damit auch für sie verantwortlich seien. In Auslegung der ARRL - damit gemeint: Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (im Folgenden: Abfallrahmenrichtlinie) - gehe der EuGH somit davon aus, dass es bezüglich der Qualifikation einer natürlichen oder juristischen Person als Abfallbesitzer und Abfallerzeuger ausschließlich auf den faktischen Besitz - somit die faktische Innehabung - der Abfälle in ihrem Entstehungszeitpunkt ankomme (Hinweis auf EuGH 7.9.2004, Paul Van de Walle u.a, C-1/03, Rn. 59 ff, und EuGH 24.6.2008, Commune de Mesquer, C-188/07, Rn. 74). Der EuGH habe dazu weiters ausgeführt, dass die abfallbegründende „Tätigkeit“ bereits vor jenem Zeitpunkt gesetzt werden könne, in dem die Sache Abfall werde, zumal die die Abfallerzeugereigenschaft begründende Tätigkeit auch in der Unterzeichnung eines Vertrages oder in „anderen Machenschaften“ liegen könne, wenn diese für das abfallbegründende Element ausschlaggebend seien. Der EuGH gehe daher grundsätzlich davon aus, dass der unmittelbare Verursacher, dessen Verhalten eine Sache zu Abfall werden lasse, als Abfallerzeuger zu qualifizieren sei. Dann, wenn die Tätigkeit bzw. das Verhalten jedoch von einem Dritten derart fremdbestimmt werde, dass dieser Dritte das „faktische Abfallproduzieren“ des unmittelbaren Verursachers rechtlich und tatsächlich beherrsche, falle Abfall ausnahmsweise bereits durch die Tätigkeit des Dritten an und sei dieser daher als Abfallersterzeuger zu qualifizieren.

16       Nach dieser Rechtsprechung sei im gegenständlichen Fall die Zweitmitbeteiligte als Abfallersterzeuger zu qualifizieren, weil die Abfälle erst durch ihre tatsächliche Tätigkeit der Abbrucharbeiten angefallen seien und sie diese damit auch in ihrer unmittelbaren Sachherrschaft innegehabt habe. Darüber hinaus sei die Zweitmitbeteiligte mit der eigenständigen Durchführung dieser Arbeiten und der eigenständigen Organisation der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle beauftragt gewesen, womit in keiner Weise von einer Fremdbestimmung durch die jeweiligen Auftraggeber gesprochen werden könne, weil sie der Zweitmitbeteiligten bei der Durchführung der Aufträge völlig freie Hand gelassen und keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der durchgeführten Arbeiten genommen hätten. Von einem faktischen Einfluss der Auftraggeber auf die Zweitmitbeteiligte hinsichtlich der durchzuführenden Arbeiten könne sohin nicht gesprochen werden, weshalb die Auftraggeber in den gegenständlichen Fällen nicht als Abfallersterzeuger angesehen werden könnten.

17       Da die verfahrensgegenständlichen Abfälle im Zuge der Abbruchabreiten durch die Zweitmitbeteiligte von dieser selbst erzeugt, somit bei ihr angefallen, und in deren faktischen Sachherrschaft gewesen seien, sei die Zweitmitbeteiligte gegenständlich als Abfallbesitzer und Abfallersterzeuger zu qualifizieren, womit es ausgeschlossen sei, dass sie zugleich als Abfallsammler im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Abfälle auf den drei Baustellen anzusehen sei, weil dieser Norm entsprechend Abfallsammler sei, wer von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abhole, entgegennehme oder über deren Entgegennahme oder deren Abholung rechtlich verfüge. Gegenständlich seien die Abfälle aber gerade nicht von Dritten, sondern von der Zweitmitbeteiligten selbst durch ihre eigene Tätigkeit erzeugt und nach ihrer Wahl entsprechend § 15 Abs. 5 AWG 2002 entsorgt worden. Die Zweitmitbeteiligte habe somit die gefährli

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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