TE Vwgh Beschluss 2019/5/28 Ra 2019/18/0170

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/18/0171

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der 1. K, geboren 1951 und 2. I, geboren 2002, beide vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2018, Zlen. 1. W112 2011200-1/50E und 2. W112 2011199- 1/39E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie je eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise setzte es mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision mit der je ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Begründend brachten die Revisionswerber in diesen Anträgen vor, die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung würde den Zweck der Revision vereiteln. Insbesondere der Erstrevisionswerberin würde mit Vollstreckung eine nicht mehr wiedergutzumachende gesundheitliche Beeinträchtigung drohen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.

4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.

6 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.

Wien, am 28. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180170.L00

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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