TE Vwgh Beschluss 2019/5/28 Ra 2019/10/0054

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/08 Privatschulen

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG §133 Abs4
PrivSchG 1962 §5 Abs6
VwGG §34 Abs1
ZustG §6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des J S in K, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. November 2018, W224 2208126-1/3E, betreffend Untersagung der Verwendung als Lehrer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtschulrat für Wien, nunmehr:

Bildungsdirektion für Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit bei der belangten Behörde am 11. September 2018 eingelangtem Schreiben zeigte der Revisionswerber - unter Vorlage verschiedener Unterlagen - die Verwendung von S.M. an einer näher genannten Privatschule ab September 2018 an.

2 Mit Bescheid vom 25. September 2018 untersagte die belangte Behörde die Verwendung von S.M. als Privatlehrer an der Privatschule des Revisionswerbers.

3 1.2. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. November 2018 ab.

4 Mit Bezug auf ein entsprechendes Vorbringen des Revisionswerbers führte das Verwaltungsgericht aus, nur deshalb, weil der bekämpfte Bescheid zwei Mal - am 2. Oktober 2018 - zugestellt worden sei, sei nicht über eine Rechtssache zwei Mal abgesprochen worden. Verfahrensgegenstand vor dem Verwaltungsgericht sei die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2018, welcher am 2. Oktober 2018 rechtswirksam zugestellt worden sei. 5 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4 Mit Bezug auf ein entsprechendes Vorbringen des Revisionswerbers führte das Verwaltungsgericht aus, nur deshalb, weil der bekämpfte Bescheid zwei Mal - am 2. Oktober 2018 - zugestellt worden sei, sei nicht über eine Rechtssache zwei Mal abgesprochen worden. Verfahrensgegenstand vor dem Verwaltungsgericht sei die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2018, welcher am 2. Oktober 2018 rechtswirksam zugestellt worden sei. 5 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 3.1. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision behauptet der Revisionswerber zunächst - unrichtigerweise -, das Verwaltungsgericht sei auf die Frage, dass derselbe Bescheid zwei Mal zugestellt worden sei, nicht eingegangen.6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 8 3.1. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision behauptet der Revisionswerber zunächst - unrichtigerweise -, das Verwaltungsgericht sei auf die Frage, dass derselbe Bescheid zwei Mal zugestellt worden sei, nicht eingegangen.

9 Zwar wird - wie der Revisionswerber im Folgenden zutreffend ausführt - ein Bescheid gegenüber einer Partei rechtlich erst mit seiner Erlassung existent (vgl. etwa VwGH 26.6.2013, 2011/05/0121, mwN); es ist aber nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet der zweimaligen Zustellung des vor ihm bekämpften Bescheides nur von einem Bescheid ausgegangen ist (vgl. § 6 ZustellG) und diesen im Beschwerdeverfahren überprüft hat. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Revisionswerbers entbehrt jeder Grundlage.9 Zwar wird - wie der Revisionswerber im Folgenden zutreffend ausführt - ein Bescheid gegenüber einer Partei rechtlich erst mit seiner Erlassung existent vergleiche , etwa VwGH 26.6.2013, 2011/05/0121, mwN); es ist aber nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet der zweimaligen Zustellung des vor ihm bekämpften Bescheides nur von einem Bescheid ausgegangen ist vergleiche , Paragraph 6, ZustellG) und diesen im Beschwerdeverfahren überprüft hat. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Revisionswerbers entbehrt jeder Grundlage.

10 3.2. Soweit der Revisionswerber im Weiteren behauptet, dass die belangte Behörde mit der von ihr gewählten Spruchgestaltung (vgl. oben Rz 2) "den Umfang des Prozessgegenstandes unterschreitet", zeigt er bezogen auf das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, welches allein Prüfgegenstand des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist (vgl. Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG), keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.10 3.2. Soweit der Revisionswerber im Weiteren behauptet, dass die belangte Behörde mit der von ihr gewählten Spruchgestaltung vergleiche , oben Rz 2) "den Umfang des Prozessgegenstandes unterschreitet", zeigt er bezogen auf das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, welches allein Prüfgegenstand des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist vergleiche , Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG), keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.

11 Im Übrigen lässt die Gestaltung des Spruchs des Bescheides der belangen Behörde vom 25. September 2018 im Zusammenhalt mit dessen Begründung keinen Zweifel daran, dass damit gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG über die am 11. September 2018 bei der belangten Behörde eingelangte Verwendungsanzeige des Revisionswerbers abgesprochen wurde.11 Im Übrigen lässt die Gestaltung des Spruchs des Bescheides der belangen Behörde vom 25. September 2018 im Zusammenhalt mit dessen Begründung keinen Zweifel daran, dass damit gemäß Paragraph 5, Absatz 6, PrivSchG über die am 11. September 2018 bei der belangten Behörde eingelangte Verwendungsanzeige des Revisionswerbers abgesprochen wurde.

12 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.12 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100054.L00

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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