Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
?
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der A T in W, vertreten durch Dr. Walter Fleissner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 21, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Februar 2019, Zl. VGW-111/077/8237/2018-29, betreffend Festsetzung der Höhe der Entschädigung für eine gemäß § 42 Bauordnung für Wien enteignete Grundfläche (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: I M in W, vertreten durch Mag. Werner Hauser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Zieglergasse 3/3/3), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der A T in W, vertreten durch Dr. Walter Fleissner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 21, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Februar 2019, Zl. VGW-111/077/8237/2018-29, betreffend Festsetzung der Höhe der Entschädigung für eine gemäß Paragraph 42, Bauordnung für Wien enteignete Grundfläche (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: römisch eins M in W, vertreten durch Mag. Werner Hauser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Zieglergasse 3/3/3), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0197, mwN).4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0197, mwN).
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt I.) die im Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 8. Mai 2018 gemäß § 44 Abs. 5 iVm § 57 Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) bestimmte Höhe der Entschädigung für den Entzug des Eigentums an dem (näher bezeichneten, im Miteigentum der Revisionswerberin und der mitbeteiligten Partei gestandenen) Enteignungsgegenstand abgeändert und (unter Spruchpunkt II.) eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt römisch eins.) die im Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 8. Mai 2018 gemäß Paragraph 44, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 57, Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) bestimmte Höhe der Entschädigung für den Entzug des Eigentums an dem (näher bezeichneten, im Miteigentum der Revisionswerberin und der mitbeteiligten Partei gestandenen) Enteignungsgegenstand abgeändert und (unter Spruchpunkt römisch zwei.) eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.
6 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung Folgendes vor:
"Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision statthaft, da entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes von der Revision die Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Soweit überblickbar, fehlt zur Auslegung der Entschädigungsgrundsätze des § 57 BauO für Wien Rechtsprechung des VwGH. Im Übrigen entfaltet die Auslegung der Entschädigungsgrundsätze des § 57 BauO für Wien eine Wirkung über gegenständlichen Fall hinaus, da diese auf sämtliche Enteignungen, soweit diese nach der BauO für Wien erfolgen, anzuwenden ist.""Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision statthaft, da entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes von der Revision die Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Soweit überblickbar, fehlt zur Auslegung der Entschädigungsgrundsätze des Paragraph 57, BauO für Wien Rechtsprechung des VwGH. Im Übrigen entfaltet die Auslegung der Entschädigungsgrundsätze des Paragraph 57, BauO für Wien eine Wirkung über gegenständlichen Fall hinaus, da diese auf sämtliche Enteignungen, soweit diese nach der BauO für Wien erfolgen, anzuwenden ist."
7 Diesem Vorbringen mangelt bereits die notwendige Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem vom Revisionswerber dieser konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG jedoch nicht zuständig (vgl. zum Ganzen nochmals VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0197, mwN). Abgesehen davon irrt die Revision mit ihrer Auffassung, es fehle zur Auslegung der Entschädigungsgrundsätze des § 57 BO hg. Judikatur.7 Diesem Vorbringen mangelt bereits die notwendige Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem vom Revisionswerber dieser konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG jedoch nicht zuständig vergleiche , zum Ganzen nochmals VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0197, mwN). Abgesehen davon irrt die Revision mit ihrer Auffassung, es fehle zur Auslegung der Entschädigungsgrundsätze des Paragraph 57, BO hg. Judikatur.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.8 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050060.L00Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019