Index
E6JNorm
AVG §6 Abs1Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des C A in B, vertreten durch die Ehrenhöfer & Häusler Rechtsanwälte GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 17, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. September 2018, Zl. VGW- 001/004/4234/2018-1, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es sich auf den Spruchpunkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien vom 13. März 2018 bezieht, in seinem Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und in seinem Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es sich auf den Spruchpunkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien vom 13. März 2018 bezieht, in seinem Spruchpunkt römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und in seinem Spruchpunkt römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1 Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) vom 13. März 2018 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft1 Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) vom 13. März 2018 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft
1) ... als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft
tätige Person von 29.09.2017 bis 02.10.2017 in 1130 Wien, ..., Asbestzementplatten (Fassaden- und Dachplatten), welche als gefährlicher Abfall im Sinne der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 idgF iVm ÖNORM S 2100 (‚Abfallverzeichnis'), nämlich ‚Asbestzement', Schlüsselnummer 31412, einzustufen sind, als Abfallbesitzerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 (bzw. Abfallsammlerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002) nicht so gelagert und gesammelt hat, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden, als einerseits durch die nicht befeuchtete, nicht staubdichte, auf dem Boden verstreute, vor Beschädigungen nicht geschützte vorläufige Lagerung dieser Abfälle (gebrochene Asbestzementplatten unterschiedlichster Größe) rund um das Haus in 1130 Wien, ..., krebserregende Fasern freigesetzt wurden und andererseits als Mitarbeiter asbestzementhaltige Dach- und Fassadenplatten über die Dachrinne vom Dach auf dem Boden rutschen ließen und anschließend mittels Zweischalengreifer vom Boden aufgriffen und in einen offenen LKW abluden, krebserzeugende Asbestfasern freigesetzt wurden (durch die verbundene Zerstörung der asbesthaltigen Fassadenplattenabfälle) und damit Gefährdungen der Gesundheit von Menschen und Verunreinigungen der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß nicht vermieden wurden.tätige Person von 29.09.2017 bis 02.10.2017 in 1130 Wien, ..., Asbestzementplatten (Fassaden- und Dachplatten), welche als gefährlicher Abfall im Sinne der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, idgF in Verbindung mit ÖNORM S 2100 (‚Abfallverzeichnis'), nämlich ‚Asbestzement', Schlüsselnummer 31412, einzustufen sind, als Abfallbesitzerin gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 (bzw. Abfallsammlerin gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002) nicht so gelagert und gesammelt hat, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden, als einerseits durch die nicht befeuchtete, nicht staubdichte, auf dem Boden verstreute, vor Beschädigungen nicht geschützte vorläufige Lagerung dieser Abfälle (gebrochene Asbestzementplatten unterschiedlichster Größe) rund um das Haus in 1130 Wien, ..., krebserregende Fasern freigesetzt wurden und andererseits als Mitarbeiter asbestzementhaltige Dach- und Fassadenplatten über die Dachrinne vom Dach auf dem Boden rutschen ließen und anschließend mittels Zweischalengreifer vom Boden aufgriffen und in einen offenen LKW abluden, krebserzeugende Asbestfasern freigesetzt wurden (durch die verbundene Zerstörung der asbesthaltigen Fassadenplattenabfälle) und damit Gefährdungen der Gesundheit von Menschen und Verunreinigungen der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß nicht vermieden wurden.
2) ... als Abfallbesitzerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 (bzw. Abfallsammlerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002) und als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person entgegen § 15 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, wonach Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, nachstehender gefährlicher Abfall im Sinne der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 idgF iVm ÖNORM S 2100 (‚Abfallverzeichnis'), nämlich ‚Asbestzement', Schlüsselnummer 31412, am 02.10.2017 in 1130 Wien, ..., gelagert hat: 2) ... als Abfallbesitzerin gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 (bzw. Abfallsammlerin gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002) und als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person entgegen Paragraph 15, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, wonach Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, nachstehender gefährlicher Abfall im Sinne der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, idgF in Verbindung mit ÖNORM S 2100 (‚Abfallverzeichnis'), nämlich ‚Asbestzement', Schlüsselnummer 31412, am 02.10.2017 in 1130 Wien, ..., gelagert hat:
Trockene asbesthaltige Fassaden- und Dachplatten und Bruchstücke davon, da die Bruchstücke der zerbrochenen Asbestzementplatten nicht befeuchtet, staubdicht und vor Bruch gesichert gelagert wurden, sondern trocken rund um das Einfamilienhaus am Grundstück in 1130 Wien, ..., ungeschützt vor weiterer Zerstörung auf der Terrasse auf einem Schütthaufen und damit außerhalb von für die Sammlung vorgesehenen geeigneten Orten oder genehmigten Anlagen gelagert wurden. Die Bodenfläche rund um das Haus ist mangels Erfüllung des Anlagenbegriffs des AWG 2002 anlagenrechtlich nicht genehmigt. Sie ist auch für die Lagerung der genannten Abfälle kein geeigneter Ort, da durch Betreten der am Boden liegenden Abfälle durch Personen im Zuge der Abbrucharbeiten die Möglichkeit einer weiteren Zerstörung besteht und damit eine Freisetzung von krebserzeugenden Asbestfasern möglich ist.
...
3) ... als Bauunternehmen des Abbruchvorhabens auf der
Liegenschaft in 1130 Wien, ..., und als Abfallbesitzer/Abfallsammle r sowie als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person am 02.10.2017, entgegen § 6 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. I Nr. 181/2012 in der geltenden Fassung (RBV), wonach bei Bau- oder Abbrucharbeiten gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen sind, gefährliche Abfälle (asbestzementhaltige Dach- und Fassadenplatten - Schlüsselnummer 31412) nicht von nicht gefährlichen Abfallarten getrennt wurden, sondern in Bruchstücken zusammen mit dem Sperrmüll (Schlüsselnummer 91401) auf einem LKW vermischt gelagert wurden, sodass eine nachträgliche vollständige Trennung der gefährlichen Abfälle von den nicht gefährlichen Sperrmüllabfällen nicht mehr möglich war. Gemäß § 6 Abs. 5 RBV sind der Bauherr und der Bauunternehmer für die Trennung der Abfälle verantwortlich.Liegenschaft in 1130 Wien, ..., und als Abfallbesitzer/Abfallsammle r sowie als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person am 02.10.2017, entgegen Paragraph 6, Absatz eins, Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2012, in der geltenden Fassung (RBV), wonach bei Bau- oder Abbrucharbeiten gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen sind, gefährliche Abfälle (asbestzementhaltige Dach- und Fassadenplatten - Schlüsselnummer 31412) nicht von nicht gefährlichen Abfallarten getrennt wurden, sondern in Bruchstücken zusammen mit dem Sperrmüll (Schlüsselnummer 91401) auf einem LKW vermischt gelagert wurden, sodass eine nachträgliche vollständige Trennung der gefährlichen Abfälle von den nicht gefährlichen Sperrmüllabfällen nicht mehr möglich war. Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, RBV sind der Bauherr und der Bauunternehmer für die Trennung der Abfälle verantwortlich.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1) § 15 Abs 1 iVm § 79 Abs 1 Z 1 Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002) StF BGBl. I Nr 102/2002 idgF iVm der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II Nr 570/2003, idgF iVm der ÖNORM S 2100 ‚Abfallverzeichnis' 1) Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002) Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, idgF in Verbindung mit der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 570 aus 2003,, idgF in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 ‚Abfallverzeichnis'
2) § 15 Abs 3 iVm § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 iVm der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II Nr 570/2003, idgF iVm der ÖNORM S 2100 ‚Abfallverzeichnis' 2) Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 in Verbindung mit der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 570 aus 2003,, idgF in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 ‚Abfallverzeichnis'
3) § 6 Abs. 1 und 5 Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr 181/2012 in der geltenden Fassung (RBV) iVm § 79 Abs. 2 Z 1 leg. cit. iVm der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II Nr 570/2003, idgF iVm der ÖNORM S 2100 ‚Abfallverzeichnis' 3) Paragraph 6, Absatz eins, und 5 Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 181 aus 2012, in der geltenden Fassung (RBV) in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. in Verbindung mit der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 570 aus 2003,, idgF in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 ‚Abfallverzeichnis'
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
ad 1) Geldstrafe von EUR 8.895,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 4 Tagen und 4 Stunden gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Strafsatz AWG 2002 ad 1) Geldstrafe von EUR 8.895,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 4 Tagen und 4 Stunden gemäß Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Strafsatz AWG 2002
ad 2.) Geldstrafe von EUR 8.895,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 4 Tagen und 4 Stunden
gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Strafsatz AWG 2002gemäß Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Strafsatz AWG 2002
ad 3.) Geldstrafe von EUR 4.530,00, falls diese
uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 4 Tagen und
4 Stunden
gemäß § 79 Abs. 2 Z 1 zweiter Strafsatz AWG 2002gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Strafsatz AWG 2002
..."
2 Der Revisionswerber bekämpfte dieses Straferkenntnis nur hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafen und festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht). 3 Mit dem im Beschwerdeverfahren erstatteten Schriftsatz vom 10. August 2018 stellte der Revisionswerber an das Verwaltungsgericht den Antrag, das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 2) gemäß § 30 Abs. 3 VStG, in eventu gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG, einzustellen. Dazu brachte er (u.a.) vor, dass ihm von der Staatsanwaltschaft Wien mit Strafantrag vom 3. Juli 2018 das Vergehen der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 Abs. 1 Z 1 Strafgesetzbuch - StGB zur Last gelegt worden sei, in der Hauptverhandlung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 2. August 2018 mit ihm die Durchführung einer Diversion gemäß § 200 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von EUR 5.000,00 erörtert worden sei und er diese Geldbuße am 7. August 2018 zur Anweisung gebracht habe. Da im gerichtlichen Strafverfahren dasselbe Faktensubstrat wie im Verwaltungsstrafverfahren geprüft worden sei, liege hinsichtlich der Punkte 1) und 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses das Verfolgungshindernis des Verbotes der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK vor, und eine Diversion entfalte eine Sperrwirkung für das Verwaltungsstrafverfahren. Mit diesem Schriftsatz legte der Revisionswerber eine Kopie des genannten Strafantrages, des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 2. August 2018 und einen Beleg über die Buchung des Betrages von EUR 5.000,00 vom 7. August 2018 auf ein Konto des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vor.2 Der Revisionswerber bekämpfte dieses Straferkenntnis nur hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafen und festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht). 3 Mit dem im Beschwerdeverfahren erstatteten Schriftsatz vom 10. August 2018 stellte der Revisionswerber an das Verwaltungsgericht den Antrag, das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 2) gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VStG, in eventu gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG, einzustellen. Dazu brachte er (u.a.) vor, dass ihm von der Staatsanwaltschaft Wien mit Strafantrag vom 3. Juli 2018 das Vergehen der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins, Strafgesetzbuch - StGB zur Last gelegt worden sei, in der Hauptverhandlung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 2. August 2018 mit ihm die Durchführung einer Diversion gemäß Paragraph 200, Absatz eins, Strafprozessordnung (StPO) zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von EUR 5.000,00 erörtert worden sei und er diese Geldbuße am 7. August 2018 zur Anweisung gebracht habe. Da im gerichtlichen Strafverfahren dasselbe Faktensubstrat wie im Verwaltungsstrafverfahren geprüft worden sei, liege hinsichtlich der Punkte 1) und 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses das Verfolgungshindernis des Verbotes der Doppelbestrafung gemäß Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK vor, und eine Diversion entfalte eine Sperrwirkung für das Verwaltungsstrafverfahren. Mit diesem Schriftsatz legte der Revisionswerber eine Kopie des genannten Strafantrages, des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 2. August 2018 und einen Beleg über die Buchung des Betrages von EUR 5.000,00 vom 7. August 2018 auf ein Konto des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vor.
4 In diesem Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien heißt es:
"...
(Der Revisionswerber) hat vom 29.9.2017 bis 2.10.2017 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten ... als Mittäter (§ 12 StGB) entgegen einer Rechtsvorschrift, nämlich entgegen § 15 AWG 2002, der Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) und der Technischen Regeln für Gefahrenstoffe TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten', die Luft so verunreinigt, dass dadurch eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen entstehen (Der Revisionswerber) hat vom 29.9.2017 bis 2.10.2017 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten ... als Mittäter (Paragraph 12, StGB) entgegen einer Rechtsvorschrift, nämlich entgegen Paragraph 15, AWG 2002, der Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) und der Technischen Regeln für Gefahrenstoffe TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten', die Luft so verunreinigt, dass dadurch eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen entstehen
konnte, indem er seine Mitarbeiter ... beauftragte, die Fassade
und das Dach des Hauses in 1130 Wien, ..., abzureißen, obwohl er Kenntnis über den Umstand hatte, dass die Fassade aus krebserregenden Asbest-Eternitplatten besteht, seinen oben genannten Mitarbeiter nicht die entsprechende Schutzausrüstung zur Verfügung stellte, diese nicht zur fachgemäßen Demontage und Lagerung der Asbest-Eternitplatten anleitete, sodass es dazu kam, dass er und die oben genannten Mitarbeiter die Asbest-Eternitplatten ohne Schutzausrüstung von den Holzlatten rissen und auf das darunter liegende Grundstück warfen, wo diese an einem ungeeigneten Ort, nämlich ungeschützt vor weiterer Zerstörung am Boden verstreut zwischen Bauschutt, Werkzeugen und Arbeitsgerät
entsprechend der Lichtbildbeilage ... lagerten, durch
herabfallende asbesthaltige Fassadenplatten, durch Zertreten und Manipulation auf der Baustelle und in weiterer Folge durch Verladung mittels Handschaufeln in den Zweischalengreifer, der die Bruchstücke der asbesthaltige Fassadenplatten auf eine offenen Ladefläche eines LKW verlud, weiter zerbrachen und krebserregenden Asbestfasern in einer den Grenzwert weit überschreitenden Höhe freigesetzt wurden.
(Der Revisionswerber) hat hiedurch das Vergehen der Vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 Abs 1 Z 1 StGB begangen und wird hiefür nach § 180 Abs 1 StGB zu bestrafen sein. (Der Revisionswerber) hat hiedurch das Vergehen der Vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begangen und wird hiefür nach Paragraph 180, Absatz eins, StGB zu bestrafen sein.
..."
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag vom 10. August 2018 "auf Einstellung der Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses" gemäß § 30 Abs. 3 VStG, in eventu gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG, zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses wurde gemäß § 50 VwGVG der nur gegen die Strafhöhen gerichteten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die zu den Punkten 1) und 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen von jeweils EUR 8.895,00 auf jeweils EUR 6.000,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 1 Woche, 4 Tagen und 4 Stunden auf jeweils 1 Tag, 1 Stunde herabgesetzt wurden, sowie die zu Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 4.530,00 auf EUR 3.000,00 und die diesbezüglich für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 4 Tagen und 4 Stunden auf 5 Tage herabgesetzt, wobei im Übrigen das angefochtene Straferkenntnis bestätigt und dementsprechend der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu festgesetzt wurde. Unter Spruchpunkt III. des Erkenntnisses wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe, und unter Spruchpunkt IV., dass die A. GmbH für die über den Revisionswerber verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte. Unter Spruchpunkt V. des Erkenntnisses wurde eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt. 6 Dazu führte das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis, weil sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhen richte, hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretungen dem Grunde und der Schuld nach in Rechtskraft erwachsen sei. Daraus folge, dass der Antrag vom 10. August 2018 auf Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 2) (des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) zurückzuweisen sei, weil ein hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretungen dem Grunde und der Schuld nach in Rechtskraft erwachsenes Straferkenntnis nicht mehr aufgehoben "und in weiterer Folge eingestellt" werden könne. Die diesbezüglich eingetretene Teilrechtskraft stehe sohin einem Vorgehen nach § 30 Abs. 3 VStG ebenso wie nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG entgegen. Es sei daher - von den im Straferkenntnis enthaltenen Feststellungen und vom Vorbringen des Revisionswerbers ausgehend - lediglich eine Prüfung und Beurteilung der Strafbemessung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorzunehmen.5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag vom 10. August 2018 "auf Einstellung der Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses" gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VStG, in eventu gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG, zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses wurde gemäß Paragraph 50, VwGVG der nur gegen die Strafhöhen gerichteten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die zu den Punkten 1) und 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen von jeweils EUR 8.895,00 auf jeweils EUR 6.000,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 1 Woche, 4 Tagen und 4 Stunden auf jeweils 1 Tag, 1 Stunde herabgesetzt wurden, sowie die zu Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 4.530,00 auf EUR 3.000,00 und die diesbezüglich für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 4 Tagen und 4 Stunden auf 5 Tage herabgesetzt, wobei im Übrigen das angefochtene Straferkenntnis bestätigt und dementsprechend der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu festgesetzt wurde. Unter Spruchpunkt römisch drei. des Erkenntnisses wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe, und unter Spruchpunkt römisch vier., dass die A. GmbH für die über den Revisionswerber verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Unter Spruchpunkt römisch fünf. des Erkenntnisses wurde eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt. 6 Dazu führte das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis, weil sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhen richte, hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretungen dem Grunde und der Schuld nach in Rechtskraft erwachsen sei. Daraus folge, dass der Antrag vom 10. August 2018 auf Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 2) (des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) zurückzuweisen sei, weil ein hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretungen dem Grunde und der Schuld nach in Rechtskraft erwachsenes Straferkenntnis nicht mehr aufgehoben "und in weiterer Folge eingestellt" werden könne. Die diesbezüglich eingetretene Teilrechtskraft stehe sohin einem Vorgehen nach Paragraph 30, Absatz 3, VStG ebenso wie nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG entgegen. Es sei daher - von den im Straferkenntnis enthaltenen Feststellungen und vom Vorbringen des Revisionswerbers ausgehend - lediglich eine Prüfung und Beurteilung der Strafbemessung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorzunehmen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit der Erklärung, dieses hinsichtlich der Punkte I. und II., soweit sich diese auf Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses vom 13. März 2018 beziehen, zu bekämpfen.7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit der Erklärung, dieses hinsichtlich der Punkte römisch eins. und römisch zwei., soweit sich diese auf Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses vom 13. März 2018 beziehen, zu bekämpfen.
8 Der Magistrat teilte mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 mit, auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung zu verzichten.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision ist in Anbetracht der in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) aufgeworfenen Frage des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot zulässig. Ihr kommt auch Berechtigung zu.9 Die Revision ist in Anbetracht der in ihrer