TE Vwgh Beschluss 2019/5/29 Ra 2017/06/0128

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Veröffentlicht am 29.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des A E in F, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. April 2017, LVwG 50.21-2154/2016-24, betreffend Verbreiterung einer Zufahrt gemäß § 25a Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz, Straßenverwaltung; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des A E in F, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. April 2017, LVwG 50.21-2154/2016-24, betreffend Verbreiterung einer Zufahrt gemäß Paragraph 25 a, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz, Straßenverwaltung; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde F. vom 20. Mai 2016, mit welchem sein Antrag auf Änderung der Zufahrtsbreite zu seinem (näher bezeichneten) Grundstück gemäß § 25a Abs. 2 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde F. vom 20. Mai 2016, mit welchem sein Antrag auf Änderung der Zufahrtsbreite zu seinem (näher bezeichneten) Grundstück gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher als Revisionspunkte angeführt werden, der Revisionswerber "erachtet sich in seinen Rechten auf ein ordentliches Verfahren sowie in seinen Rechten auf Durchführung eines Verfahrens ohne unrichtige rechtliche Beurteilung verletzt". 3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher als Revisionspunkte angeführt werden, der Revisionswerber "erachtet sich in seinen Rechten auf ein ordentliches Verfahren sowie in seinen Rechten auf Durchführung eines Verfahrens ohne unrichtige rechtliche Beurteilung verletzt". 3 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).

5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

6 Mit den in der Revision angeführten Rechten "auf ein ordentliches Verfahren" und "auf Durchführung eines Verfahrens ohne unrichtige rechtliche Beurteilung" werden keine subjektivöffentlichen Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es nach ständiger hg. Judikatur keine solchen abstrakten Rechte gibt (vgl. dazu etwa VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0147, VwGH 12.9.2017, Ro 2017/16/0014, jeweils mwN).6 Mit den in der Revision angeführten Rechten "auf ein ordentliches Verfahren" und "auf Durchführung eines Verfahrens ohne unrichtige rechtliche Beurteilung" werden keine subjektivöffentlichen Rechte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG angeführt, weil es nach ständiger hg. Judikatur keine solchen abstrakten Rechte gibt vergleiche , dazu etwa VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0147, VwGH 12.9.2017, Ro 2017/16/0014, jeweils mwN).

Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht war abzuweisen, weil es den in § 1 Z 2 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 festgesetzten Pauschalbetrag übersteigt.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Das Mehrbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht war abzuweisen, weil es den in Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 festgesetzten Pauschalbetrag übersteigt.

Wien, am 29. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060128.L00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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