TE Vwgh Erkenntnis 2019/5/29 Ra 2017/06/0122

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Veröffentlicht am 29.05.2019
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §13 Abs8
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs3
AVG §59 Abs1
BauG Stmk 1995 §22
BauG Stmk 1995 §23
BauRallg
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §24
VwRallg

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 2. Mai 2017, LVwG 50.38- 151/2017-2, betreffend eine Bauangelegenheit (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Die Revisionsbeantwortung der E GmbH, vertreten durch die Stingl & Dieter Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Kalchberggasse 10, wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Eingabe vom 5. September 2008 ersuchte die E. GmbH (im Folgenden: Bauwerberin) um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von Abstellflächen für 58 Pkw und fünf Lkw sowie einer Schallschutzmauer gemäß dem Gutachten Dr. T. auf näher bezeichneten Grundstücken der KG G. an. Am 5. Dezember 2008 wurde das Ansuchen handschriftlich auf 46 Pkw-Stellplätze korrigiert und die Kontrolle durch Zufahrtsschranken hinzugefügt.

2 Der gegen den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 10. Juni 2013, mit dem dieses Bauansuchen wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen worden war, erhobenen Berufung der Bauwerberin gab die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom 25. September 2013 statt und verwies die Angelegenheit an die Erstbehörde zurück.

3 Im fortgesetzten Verfahren wurde die Bauwerberin von der revisionswerbenden Partei aufgefordert, den Antragsgegenstand klarzustellen, woraufhin diese geänderte Einreichpläne und eine Baubeschreibung vom 25. August 2014 vorlegte, aus welchen die beabsichtigte Errichtung von Abstellflächen für 47 Pkw und zwei Lkw hervorgeht; die Errichtung einer Schallschutzwand ist darin nicht vorgesehen. Die von der Bauwerberin beabsichtigte Errichtung von Abstellflächen für 47 Pkw und zwei Lkw fand auch in der Kundmachung und Landung zur Bauverhandlung sowie in der Bauverhandlung selbst ihren Niederschlag und lag dem schalltechnischen Gutachten vom 26. Februar 2015 zugrunde. 4 Mit Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 26. August 2016 wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für die Errichtung von 42 Pkw-Abstellplätzen für Mitarbeiter, zwei Lkw-Abstellplätzen und einer Lärmschutzwand sowie für die Durchführung von Geländeveränderungen unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen erteilt, wobei sich die Auflagen Punkt 4. und 5. auf die Lärmschutzwand und die im Gutachten Dr. T. erhaltenen Lärmschutzmaßnahmen bezogen.

5 In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die Bauwerberin aus, dass das Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung einer Lärmschutzwand bereits im ersten Rechtsgang zurückgezogen und eine Änderung des Bauansuchens in erster Instanz dahingehend vorgenommen worden sei, dass nunmehr die Bewilligung zur Errichtung von 47 Pkw-Abstellplätzen und zwei Lkw-Abstellplätzen beantragt worden sei. Weiters bekämpfte die Beschwerde die Vorschreibung der Auflagen Punkt 4. und 5.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Bauwerberin Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der revisionswerbenden Partei ersatzlos behoben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 7 Begründend stellte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst fest, dass in den vidierten Plänen fünf Pkw-Abstellplätze mehr dargestellt seien, als im Spruch des angefochtenen Bescheides bewilligt, und des Weiteren eine Lärmschutzwand sowie eine Geländeveränderung nicht ersichtlich seien. Aus der Betriebsbeschreibung ergebe sich zudem weder, dass ein Aus- und Einfahrtsschranken geplant sei, noch eine Einschränkung der Betriebszeiten der Abstellflächen. Parteiwille der Bauwerberin sei die Errichtung von 47 Pkw-Abstellplätzen und zwei Lkw-Abstellplätzen mit Zufahrt über die G. straße gewesen, wofür jedoch kein schriftlicher Antrag vorliege. Die belangte Behörde habe somit über einen unklar gebliebenen, nicht vom Parteiwillen getragenen Antrag abgesprochen.

8 Nach der Wiedergabe von Rechtsvorschriften führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt sei, der ohne Vorliegen eines Antrages mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Gegenständlich liege der Entscheidung der Behörde kein eindeutiger Antrag zugrunde. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliege, verletze auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung. Die Unzuständigkeit der revisionswerbenden Partei sei von Seiten des Verwaltungsgerichtes gemäß § 27 VwGVG von sich aus wahrzunehmen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

9 Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer solchen, bzw. sei die dazu vorliegende als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

11 Die Bauwerberin erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie ebenfalls die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses sowie dessen Abänderung im Sinn ihrer Beschwerde beantragte.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

13 Die Revision erweist sich angesichts der Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung zum Vorliegen eines verfahrenseinleitenden Antrages als zulässig.

14 Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes - Stmk BauG, LGBl. Nr. 59/1995 (§ 22 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003 und § 23 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008), lauten auszugsweise:

"§ 22

Ansuchen

(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

...

6. das Projekt in zweifacher Ausfertigung.

... "

"§ 23

Projektunterlagen

(1) Das Projekt hat zu enthalten:

1. einen Lageplan, der auszuweisen hat:

...

4. die notwendigen Schnitte, insbesondere die Stiegenhausschnitte und jene Schnitte, die zur Feststellung der einzuhaltenden Abstände notwendig sind

5. alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen und des Anschlusses an die Nachbargebäude erforderlich sind, sowie Angaben über die Farbgebung;

6. die Darstellung der geplanten Geländeveränderungen (ursprüngliches und neues Gelände) in den Schnitten und Ansichten;

...

11. eine Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen Anlage mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umständen, insbesondere auch mit Angaben über den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlagen (Baubeschreibung).

... "

15 Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 (§ 13 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, § 37 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998), lauten auszugsweise:

"3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen

§ 13. ...

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

...

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden."

"II. Teil: Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt: Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens

Allgemeine Grundsätze

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist."

16 Die revisionswerbende Partei bringt in ihrer Revisionsbegründung im Wesentlichen vor, dass die Tatsache des Vorliegens eines unklaren Antrages nicht zu einer ersatzlosen Behebung des (gesamten) angefochtenen Verwaltungsaktes führen dürfe, sondern nur das gänzliche Fehlen desselben. Wenn das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass der Antrag unklar sei, hätte es eine Klarstellung herbeizuführen gehabt. Aus dem Umstand aber, dass der Antrag unklar sei, zu folgern, dass überhaupt kein Antrag gestellt worden sei, widerspreche den Denkgesetzen. Es bestehe kein Zweifel daran, dass ein verfahrenseinleitender Antrag gestellt worden sei, der im Laufe des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 8 AVG zulässigerweise geändert worden sei; die bloße Änderung des ursprünglichen Antrages sei aber nicht mit einer Unklarheit gleichzusetzen. Bei näherer Betrachtung sei auch zu erkennen, dass weniger das Einreichprojekt Unklarheiten aufgewiesen habe (wenn überhaupt), vielmehr sei der Spruch des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides fehlerhaft gewesen. Dass darin nur 42 statt der beantragten 47 Pkw-Stellplätze angeführt seien, könne im Grunde nur auf ein Versehen zurückgeführt werden, das wohl nach § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähig wäre. Jedenfalls wäre es ein Leichtes gewesen, dies im Rechtsmittelverfahren zu korrigieren. Gleiches gelte für die Erwähnung der Lärmschutzwand im Spruch und die Auflagen Punkt 4. und 5. Das Verwaltungsgericht hätte den Spruch nur entsprechend zu adaptieren und die Auflagen zu beheben gehabt. Wenn das Projekt Unklarheiten im Hinblick auf die Geländeveränderungen enthalten hätte, wäre ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG angebracht gewesen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf:

17 Soweit dem angefochtenen Erkenntnis entnommen werden kann, ging auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass Parteiwille der Bauwerberin die Errichtung von 47 Pkw-Abstellplätzen und zwei Lkw-Abstellplätzen mit Zufahrt über die G. straße gewesen sei. Es bemängelte jedoch zum einen, dass dafür kein schriftlicher Antrag der Bauwerberin vorliege, und zum anderen, dass im Spruch des baubehördlichen Bescheides weniger Pkw-Abstellplätze und darüber hinaus eine Lärmschutzwand und Geländeveränderungen genannt würden.

18 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 22 Stmk BauG ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung schriftlich zu stellen ist und ihm die in dieser Bestimmung angeführten Unterlagen anzuschließen sind. Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages - durch die die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden - sind gemäß § 13 Abs. 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens zulässig.

19 Im Revisionsfall wurden der revisionswerbenden Partei seitens der Bauwerberin geänderte Einreichpläne und eine Baubeschreibung vom 25. August 2014 übermittelt, wodurch sie ihr ursprünglich eingebrachtes Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung vom 5. September 2008 (neuerlich) geändert hat. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel an der Absicht der Bauwerberin, eine Baubewilligung für die Errichtung des in den vorgelegten Unterlagen dargestellten Projektes zu erlangen. Diese Unterlagen liegen schriftlich vor und tragen die Unterschrift der Bauwerberin. Es lag daher - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - ein schriftliches Ansuchen auf Erteilung einer Baubewilligung für das in den geänderten Einreichplänen und der Baubeschreibung vom 25. August 2014 dargestellte Projekt vor. Selbst wenn die Eingaben und Pläne Unklarheiten aufwiesen oder sich als unvollständig erwiesen, wäre das Verwaltungsgericht gemäß § 37 AVG bzw. gemäß § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet gewesen, die Bauwerberin zur Klarstellung ihres Begehrens bzw. zur Behebung eines allfälligen Mangels aufzufordern (vgl. VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0007, mwN).

20 Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus ausschließlich auf den Spruch des baubehördlichen Bewilligungsbescheides vom 26. August 2016 abgestellt und dargelegt hat, dass diesem kein entsprechender Antrag der Bauwerberin zugrunde liege, ist auszuführen, dass der Inhalt der Baubewilligung dem Spruch des eine solche Bewilligung erteilenden Bescheides einschließlich der eingereichten und allenfalls im Zuge des Bauverfahrens geänderten, dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen ist. Die von der Behörde mit dem "Genehmigungsvermerk" versehenen Pläne und Baubeschreibungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung (vgl. VwGH 22.10.2008, 2005/06/0114, mwN).

21 Im vorliegenden Fall steht der Spruch des baubehördlichen Bewilligungsbescheides vom 26. August 2016 - wie vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis dargestellt - in Bezug auf die Anzahl der Pkw-Abstellplätze, die Lärmschutzwand und die Geländeveränderungen im Widerspruch zu den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plänen und der Baubeschreibung. Aus dem Vorliegen eines solchen Widerspruches kann aber - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - nicht geschlossen werden, dass ein verfahrenseinleitender Antrag der Bauwerberin überhaupt fehlt. Vielmehr wäre es dem Verwaltungsgericht oblegen, die sich aus diesem Widerspruch ergebende Rechtswidrigkeit des vor ihm angefochtenen Baubewilligungsbescheides zu beseitigen. 22 Die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, die revisionswerbende Partei hätte einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines verfahrenseinleitenden Antrages erlassen, trifft somit nicht zu.

Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 23 Darüber hinaus wird bemerkt, dass das Verwaltungsgericht im Revisionsfall zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat, zumal es seine Entscheidung ausschließlich auf Umstände - nämlich das Fehlen eines Bauansuchens - gestützt hat, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren und zu denen auch kein Parteiengehör eingeräumt worden war (vgl. VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0007, mwN). 24 Ist, wie im vorliegenden Fall, eine Revisionserhebung nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG erfolgt, hat die revisionswerbende Partei gemäß § 47 Abs. 4 VwGG keinen Anspruch auf Aufwandersatz, weshalb ihr darauf gerichteter Antrag abzuweisen war.

25 Die Revisionsbeantwortung der Bauwerberin war zurückzuweisen, weil das VwGG den Eintritt auf Seiten des Revisionswerbers nicht kennt. Die Stellung als mitbeteiligte Partei setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des Revisionswerbers voraus (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0215, mwN).

Wien, am 29. Mai 2019

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Formgebrechen behebbareIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060122.L00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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