TE Vwgh Beschluss 2019/5/30 Ra 2019/22/0104

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Veröffentlicht am 30.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K, geboren 1987, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. März 2019, VGW-151/017/1064/2019- 1, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist im Aufschiebungsverfahren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. VwGH 4.6.2014, Ra 2014/01/0003).

2.2. Gegenständlich ist nach dem Inhalt der Akten von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Verwaltungsgerichts nicht auszugehen. Daher ist im Provisorialverfahren von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ferner in ständiger Rechtsprechung, dass der Revisionswerber - um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können - schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. VwGH 4.11.2014, Ra 2014/18/0097).

3.2. Vorliegend bringt die Revisionswerberin in ihrem Aufschiebungsantrag lediglich vor, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet stelle keine Gefährdung der öffentlichen Interessen dar.

Mit diesem Vorbringen legt die Revisionswerberin jedoch keinen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil dar.

Die Revisionswerberin beeinträchtigt (vielmehr) durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. VwGH 18.4.2019, Ra 2019/22/0080; 23.12.2010, AW 2010/18/0405).

4. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher ein Erfolg zu versagen.

Wien, am 30. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220104.L00

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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