TE Vwgh Beschluss 2019/5/31 Ra 2019/14/0028

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Veröffentlicht am 31.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des A B C, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bräunerstraße 3/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2018, W138 2176344-1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 6. Mai 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2 Mit Bescheid vom 7. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteile ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 auseinandergesetzt und sei damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Nach diesen Richtlinien sei es unzumutbar, den aus einem kleinen Dorf stammenden, gerade neunzehnjährigen Revisionswerber, der bis zu seiner Flucht als Sechzehnjähriger stets im Familienverband gelebt habe und außer Mithilfe in der Landwirtschaft über keine Berufsausbildung verfüge, auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in einer Großstadt zu verweisen. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen zum "verwestlichten" Lebensstil des Revisionswerbers getroffen. Dass der Revisionswerbers Soldat gewesen sei, habe das Bundesverwaltungsgericht zwar festgestellt, diesem Umstand aber keine weitere Bedeutung beigemessen. Der Revisionswerber falle daher unter zwei Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien. 8 Im Gegensatz zur Behauptung in der Revision hat sich das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der genannten Richtlinien des UNHCR mit dem Vorliegen der Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auseinandergesetzt und dabei aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan und die persönlichen Umstände des Revisionswerbers berücksichtigt. Die Revision vermag nicht darzulegen, dass die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der junge, ledige, gesunde und arbeitsfähige Revisionswerber, der über Schulausbildung verfüge, keine besondere Vulnerabilität aufweise, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und zumindest eine Landessprache beherrsche, aus den in der Revision vorgebrachten Gründen an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit leidet (vgl. zu den Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001).

9 Da sich die Revision somit nicht erfolgreich gegen die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative wenden kann, hängt die Entscheidung über die Revision von den weiteren darin geltend gemachten Fragen in Zusammenhang mit dem behaupteten "verwestlichten" Lebensstil und der ehemaligen Zugehörigkeit des Bruders des Revisionswerbers zur afghanischen Armee nicht ab (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision bei tragfähiger Alternativbegründung VwGH 4.3.2019, Ra 2018/14/0358, mwN). 10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 31. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140028.L00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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