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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Fr 2019/05/0004 Fr 2019/05/0005 Fr 2019/05/0006 Fr 2019/05/0007 Fr 2019/05/0008 Fr 2019/05/0009 Fr 2019/05/0010 Fr 2019/05/0011 Fr 2019/05/0012 Fr 2019/05/0013 Fr 2019/05/0014 Fr 2019/05/0016 Fr 2019/05/0017 Fr 2019/05/0018 Fr 2019/05/0019Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über den von Mag. W E in K, unter Berufung auf ein Vertretungsverhältnis zu Ing. W B, S G, M G, E G, U H, Ing. W H, J H, M J, Y K, C S, R G, A S, S S, E S, Dr. M A und O K gestellten Fristsetzungsantrag gegen das Verwaltungsgericht Wien in einer baurechtlichen Angelegenheit den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Der am 9. April 2019 beim Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) eingebrachte, mit 5. März 2019 datierte Fristsetzungsantrag wurde mit dem am 11. April 2019 beim Verwaltungsgericht eingebrachten, mit 9. April 2019 datierten Schreiben zurückgezogen.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge der § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wurde.2 Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge der Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wurde.
3 Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 30.4.2014, Fr 2014/18/0004; ferner in diesem Zusammenhang etwa VwGH 7.3.2018, Fr 2018/07/0001). In Anbetracht der Antragsrückziehung war es nicht erforderlich, den Fristsetzungsantrag wegen des Mangels der Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG) zur Verbesserung an die antragstellende Partei zurückzustellen. Wien, am 6. Juni 20193 Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 30.4.2014, Fr 2014/18/0004; ferner in diesem Zusammenhang etwa VwGH 7.3.2018, Fr 2018/07/0001). In Anbetracht der Antragsrückziehung war es nicht erforderlich, den Fristsetzungsantrag wegen des Mangels der Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt vergleiche , Paragraph 24, Absatz 2, VwGG) zur Verbesserung an die antragstellende Partei zurückzustellen. Wien, am 6. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019050003.F00Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019