TE Vwgh Beschluss 2019/6/12 Ra 2019/13/0054

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162 Abs1
BAO §162 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie Senatspräsident Dr. Nowakowski und Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der K GmbH in H, vertreten durch die BKS Steuerberatung GmbH & Co KG in 3150 Wilhelmsburg an der Traisen, Untere Hauptstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 18. März 2019, Zl. RV/7102534/2011, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2006 bis 2010, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Strittig sind im vorliegenden Fall Zahlungen der Revisionswerberin, die im Streitzeitraum als Vermittlerin von Speditionsleistungen tätig war, an eine Sitzgesellschaft in Liechtenstein im Zusammenhang mit der Organisation von Transporten. Die Anerkennung dieser Zahlungen als Betriebsausgaben wurde mit den vom Bundesfinanzgericht bestätigten Bescheiden versagt, weil die Revisionswerberin der gemäß § 162 Abs. 1 BAO an sie gerichteten Aufforderung, die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen zu benennen, nicht nachgekommen sei.

5 Das Bundesfinanzgericht hat dazu auf der Grundlage einer ausführlichen Beweiswürdigung festgestellt, die als Zahlungsempfängerin genannte Gesellschaft in Liechtenstein sei eine in einem "Massendomizil" angesiedelte "Briefkastenfirma", die kein eigenes Personal und keinen eigenen Geschäftsbetrieb gehabt und keine wirtschaftliche Funktion ausgeübt habe und nicht zur Erbringung von Leistungen in der Lage gewesen sei. Den Aussagen des Geschäftsführers der Revisionswerberin darüber, dass er mit Repräsentanten dieser Gesellschaft Aufträge besprochen habe, sei aus näher dargestellten Gründen kein Glauben zu schenken. Eine angebliche E-Mail-Nachricht der Gesellschaft an die Revisionswerberin sei von einer E-Mail-Adresse der Revisionswerberin aus versendet worden, angeblicher sonstiger Schriftverkehr sei mit zahlreichen wiederkehrenden Fehlern behaftet gewesen, die mit solchen in der Korrespondenz zwischen der Revisionswerberin und einem slowakischen, mit ihr verbundenen Unternehmen übereinstimmten. Dem liechtensteinischen Rechtsanwalt, von dem sie angeblich stammten, seien diese Schreiben nicht zuzurechnen. Auch wegen weiterer Auffälligkeiten der Geschäftskorrespondenz sei davon auszugehen, dass "eine Geschäftsverbindung" zu der liechtensteinischen Gesellschaft "vorgetäuscht werden soll".

6 Ein Versuch, diese Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Feststellungen zu erschüttern, wird in der vorliegenden außerordentlichen Revision nirgends unternommen. Es wird nur darauf hingewiesen, dass ein Strafverfahren nach Vornahme von Hausdurchsuchungen eingestellt worden sei, woraus die Revisionswerberin den Schluss zieht, dass "somit (...) auch eine Empfängernennung nach § 162 BAO nicht erforderlich" gewesen sei. 7 Vor diesem Hintergrund wird im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG) geltend gemacht, die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG seien - entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes - aus drei Gründen erfüllt:

8 Erstens liege eine "unterschiedliche bzw. abweichende Rechtsprechung durch das Bundesfinanzgericht und durch den Verwaltungsgerichtshof zum § 162 BAO" vor.

9 Hiezu wird dargelegt, im Erkenntnis vom 30. Juni 2010, 2007/13/0067, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, bei einem im Ausland ansässigen Zahlungsempfänger könne auf eine Empfängerbenennung verzichtet werden, wenn "der wirkliche Empfänger der Zahlungen" im Inland nicht steuerpflichtig sei. Ein Zahlungsempfänger im Inland sei "im gesamten Verfahren nicht unterstellt" worden. In einer Entscheidung vom 18. Juni 2018, RV/7103208/2013, habe das Bundesfinanzgericht ferner ausgeführt, § 162 BAO erfordere "die exakte Empfängerbenennung in dem Sinne, dass es der zuständigen Abgabenbehörde möglich gemacht wird, dass die Beträge beim Empfänger besteuert werden können". Die "Nennung der Umstände des Kennenlernens" des Empfängers sei dafür nicht erforderlich. Nach einer Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 27. Mai 2008, RV/0598-L/04 u.a., setze die Versagung der Anerkennung von Betriebsausgaben nach § 162 Abs. 2 BAO voraus, dass der Abgabepflichtige förmlich durch Bescheid unter Hinweis auf die Rechtsfolge der zwingenden Versagung der Anerkennung bei Weigerung der Nennung des Empfängers aufgefordert worden sei. Ein solcher Auftrag sei im Revisionsfall nicht aktenkundig. Schließlich entspreche das angefochtene Erkenntnis "auch nicht der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs 18.10.2017, Ra 2015/13/0054 mit Verweis auf VfGH vom 24.11.2016, E 1063/2016".

10 Worin die Abweichung von dem zuletzt genannten Erkenntnis bestehe, wird nicht dargelegt, womit sich dieser Teil des Vorbringens als untauglich erweist (vgl. dazu die Nachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 34 VwGG, E 185 ff). Was das Erkenntnis vom 30. Juni 2010, 2007/13/0067, anlangt, so hat das Bundesfinanzgericht auf Seite 14 des angefochtenen Erkenntnisses dargelegt, im vorliegenden Fall sei es keineswegs sicher, dass die wirklichen Empfänger der Zahlungen nicht in Österreich steuerpflichtig seien. Ein Widerspruch zwischen der angefochtenen Entscheidung und dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach nicht vor. Mit einer Abweichung von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes oder des unabhängigen Finanzsenates ist die Zulässigkeit einer Revision nicht begründbar. Anzumerken ist jedoch, dass die Berücksichtigung der strittigen Betriebsausgaben im vorliegenden Fall nicht mangels "Nennung der Umstände des Kennenlernens" unterblieb und in Ausführungen auf Seite 13 des angefochtenen Erkenntnisses, auf die in der Revision nirgends eingegangen wird, für alle Streitjahre dargelegt wurde, wann und wie die Aufforderung nach § 162 Abs. 1 BAO erfolgte.

11 Als zweiter Grund für die Zulässigkeit der Revision wird ins Treffen geführt, es fehle an einer "Ermessensübung und - begründung" für die Aufforderung zur Empfängerbekanntgabe. Auf die diesem Thema gewidmeten Ausführungen auf Seite 14 des angefochtenen Erkenntnisses wird nicht eingegangen, ein Widerspruch zu Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufgezeigt. Es wird auch nicht dargelegt, welche Ermessensgründe dafür sprechen sollten, bei Zahlungen an eine nicht wirklich leistende Gesellschaft in Liechtenstein von einer Aufforderung zur Empfängerbekanntgabe abzusehen.

12 Schließlich soll die Revision drittens auch wegen der schon erwähnten Einstellung eines Strafverfahrens zulässig sein. Ausführungen über Rechtsprechung dazu, von welcher Bedeutung dies für das Abgabenverfahren sei, oder über das Fehlen solcher Rechtsprechung fehlen hier - auch in den Revisionsgründen - zur Gänze.

13 Die Revisio

14 n war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130054.L00

Im RIS seit

12.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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