TE Vwgh Beschluss 2019/6/17 Fr 2019/22/0004

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Veröffentlicht am 17.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Fristsetzungssache der antragstellenden Partei I K, vertreten durch Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Erteilung eines Visums (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Ankara), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Fristsetzungsantrag vom 5. März 2019 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 2018 - über welche die belangte Behörde zunächst mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Mai 2018 abweisend entschieden hatte und in Ansehung derer der Antragsteller am 23. Mai 2018 einen Vorlageantrag gestellt hatte - eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.

Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 14. März 2019 dem Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit Erkenntnis vom 29. Mai 2019, W185 2200063-1/8E, und legte eine Ausfertigung der Entscheidung mit dem Zustellnachweis vor.

Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 25.5.2018, Fr 2018/22/0003).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019220004.F00

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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