TE Vwgh Beschluss 2019/6/19 So 2019/03/0005

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Veröffentlicht am 19.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz des A W in S, betreffend eine Justizangelegenheit , den Beschluss gefasst:

Spruch

Der als "Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2019 erhob der anwaltlich nicht vertretene Einschreiter "Beschwerde" an den Verwaltungsgerichtshof wegen "vorsätzlicher rechtswidriger illegaler Löschung" eines zu seinen Gunsten eingetragen gewesenen Belastungs- und Veräußerungsverbots auf zwei näher bezeichneten Liegenschaften (aus den mit der "Beschwerde" vorgelegten Urkunden geht hervor, dass sich die Beschwerde der Sache nach gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Eferding vom 5. Mai 2019 und einen Beschluss des Bezirksgerichtes Grieskrichen vom 15. Mai 2009 wendet, mit denen jeweils die Löschung eines zugunsten des Einschreiters eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbots bewilligt wurde). Soweit dies aus dem Schriftsatz nachvollzogen werden kann, ist der Einschreiter der Auffassung, durch die Löschung der genannten Eintragungen sei ihm im Ergebnis verunmöglicht worden, nach dem Tod der früheren Eigentümerin der Liegenschaften als Anerbe Eigentümer des Erbhofs zu werden. In seinem Schriftsatz äußert er - ohne nähere Konkretisierung - verschiedene Verdächtigungen gegenüber Justizorganen und einer Person, die er als "Erbschleicher und Scheinerbe" bezeichnet. Der Einschreiter beantragt schließlich die "unverzügliche lastenfreie Rückübertragung des ungeteilten Erbhofes" (mit näher bezeichneten Liegenschaften) und die "unverzügliche Schadenersatzleistung für vorsätzlich zugefügten materiellen und immateriellen Schaden, volle Genugtuung für den massiv geschädigten Beschwerdeführer samt seiner ganzen Familie - Kinder - Schwieger- und Enkelkinder". 2 Die Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes sind in Art. 133 B-VG festgelegt. Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig, über Beschwerden gegen Entscheidungen ordentlicher Gerichte (wie hier in Grundbuchsangelegenheiten) zu erkennen oder, wie hier weiter beantragt, über Schadenersatzansprüche aufgrund behaupteter Fehlentscheidungen ordentlicher Gerichte abzusprechen. 3 Der als "Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.1 Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2019 erhob der anwaltlich nicht vertretene Einschreiter "Beschwerde" an den Verwaltungsgerichtshof wegen "vorsätzlicher rechtswidriger illegaler Löschung" eines zu seinen Gunsten eingetragen gewesenen Belastungs- und Veräußerungsverbots auf zwei näher bezeichneten Liegenschaften (aus den mit der "Beschwerde" vorgelegten Urkunden geht hervor, dass sich die Beschwerde der Sache nach gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Eferding vom 5. Mai 2019 und einen Beschluss des Bezirksgerichtes Grieskrichen vom 15. Mai 2009 wendet, mit denen jeweils die Löschung eines zugunsten des Einschreiters eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbots bewilligt wurde). Soweit dies aus dem Schriftsatz nachvollzogen werden kann, ist der Einschreiter der Auffassung, durch die Löschung der genannten Eintragungen sei ihm im Ergebnis verunmöglicht worden, nach dem Tod der früheren Eigentümerin der Liegenschaften als Anerbe Eigentümer des Erbhofs zu werden. In seinem Schriftsatz äußert er - ohne nähere Konkretisierung - verschiedene Verdächtigungen gegenüber Justizorganen und einer Person, die er als "Erbschleicher und Scheinerbe" bezeichnet. Der Einschreiter beantragt schließlich die "unverzügliche lastenfreie Rückübertragung des ungeteilten Erbhofes" (mit näher bezeichneten Liegenschaften) und die "unverzügliche Schadenersatzleistung für vorsätzlich zugefügten materiellen und immateriellen Schaden, volle Genugtuung für den massiv geschädigten Beschwerdeführer samt seiner ganzen Familie - Kinder - Schwieger- und Enkelkinder". 2 Die Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes sind in Artikel 133, B-VG festgelegt. Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig, über Beschwerden gegen Entscheidungen ordentlicher Gerichte (wie hier in Grundbuchsangelegenheiten) zu erkennen oder, wie hier weiter beantragt, über Schadenersatzansprüche aufgrund behaupteter Fehlentscheidungen ordentlicher Gerichte abzusprechen. 3 Der als "Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 19. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030005.X00

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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