TE OGH 2019/6/25 14Os66/19s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2019
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Binder in der Strafsache gegen Denis J***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Februar 2019, GZ 66 Hv 43/18b-256, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Denis J***** des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 erster Fall SMG schuldig erkannt. Er wurde hiefür unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Strafe verurteilt und gemäß § 20 Abs 1 StGB wurde ein für die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung erlangter Geldbetrag für verfallen erklärt (US 2).

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 258). Eine Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen erfolgte dabei ebenso wenig wie eine Erklärung, ob sich die Berufung gegen die Strafe oder den Verfallsausspruch richte.

Eine Urteilsausfertigung wurde dem Verteidiger im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs mit Wirkung von 18. April 2019 zugestellt (§ 89d Abs 2 GOG; Zustellschein bei ON 1 S 93). Dieser brachte am 17. Mai 2019 eine – mit demselben Tag datierte – Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein (ON 259).

Die Ausführung der Rechtsmittel erfolgte verspätet, weil die vierwöchige Ausführungsfrist (§ 285 Abs 1, § 294 Abs 2 StPO) bereits am 16. Mai 2019 abgelaufen war.

Mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen bei der Anmeldung und Beachtlichkeit der verspäteten Ausführung war die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).

Dieses Schicksal teilt die Berufung, weil bei ihrer Anmeldung trotz der Tatsache, dass im Urteil sowohl eine Strafe als auch eine sonstige Unrechtsfolge (§ 20 Abs 1 StGB) ausgesprochen worden war, keine Erklärung erfolgte, gegen welchen dieser Aussprüche sie sich richte (§ 294 Abs 2, § 296 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0100395; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E125436

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00066.19S.0625.000

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten