TE Bvwg Beschluss 2019/3/18 W129 2185675-1

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Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

AVG §38
VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38
VwGVG §17

Spruch

W129 2185675-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über den Fristsetzungsantrag von der XXXX , Zl. W129 2185675-1/5, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 12.12.2017, BMB-14.132/0006-Präs.12/2017, beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 17.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.02.2018, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 12.12.2017, BMB-14.132/0006-Präs.12/2017.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2018, Zl. W129 2185675-1/2Z wurde das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die zur Zl. E 809/2018-3 protokollierten Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, Zl. W224 2164606-1/2E, ausgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 14.03.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht durch die rechtswidrige Aussetzung der Verfahren dem Antragsteller der Verlust der Ergreiferprämie beim Verfassungsgerichtshof drohe, da die Verfahrensaussetzung die Antragsteller daran hindere, den Anlassfall iSd Art 140 Abs. 7 B-VG zu werden. Ein derartiger drohender Verlust sei vom Verwaltungsgerichtshof als berechtigtes überwiegendes Parteiinteresse, die einer Verfahrensaussetzung entgegensteht, anerkannt worden (VwGH 14.10.1999, 99/16/0288). Ein derartiges überwiegendes Parteiinteresse auf Fortsetzung der gegenständlichen Verfahren komme den Antragstellern - aus deren Sicht - jedenfalls zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.01.2018 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W129 2185675-1/2Z, am 18.05.2018 gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde zu Zahl E 809/2018-3 ausgesetzt. Der Beschluss wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei mittels ERV am 22.05.2018 hinterlegt und der Bundesministerin für Bildung mittels RSb am 24.05.2018 zugestellt.

Gegen den genannten Beschluss wurde in weiterer Folge kein Rechtsmittel erhoben.

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers bereits mit Beschluss vom 18.05.2018, ausgesetzt wurde, lag beim Einlangen des Fristsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 festgehalten hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Mai 2012, Zl. 2012/01/0041, vom 30. November 2011, Zlen. 2011/04/0070 ua, vom 23. Juni 2009, Zl. 2009/13/0023, oder vom 28. Oktober 2008, Zl. 2008/05/0097, jeweils mwN), beendet auch ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG die Entscheidungspflicht der Behörde. Wurde ein Aussetzungsbescheid während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG aF einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle. Angesichts der Übernahme der Formulierung "Verletzung der Entscheidungspflicht" aus dem Säumnisbeschwerdeverfahren des Art. 132 B-VG aF in den neuen Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG einerseits und der iW gleichen Wortwahl in § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG aF ("Wird der Bescheid erlassen....") und § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG nF ("Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen...") andererseits ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts das frühere Konzept beibehalten werden sollte. Die hg. Judikatur dazu kann daher auch auf das Fristsetzungsverfahren übertragen werden.

Daraus ergibt sich, dass ein während des Fristsetzungsverfahrens erlassener Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts beendet und daher nach § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall bedeutet (VwGH vom 25.05.2016, Zl. Fr 2015/11/0007).

Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Aussetzung, Entscheidungspflicht, Fristsetzungsantrag,
Fristversäumung, VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2185675.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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