TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/26 98/02/0354

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs6;
AVG §72 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des KL in B, vertreten durch Gerold Knobl, Herbert Kutschera, Wolfgang Heitz und Marc Kutschera, Rechtsanwälte in D-Lahr, Bei der Stadtmühle 2 und Schloßplatz 16 (Zustellungsbevollmächtigter: Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien I, Zedlitzgasse 3/4/23), gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 20. August 1998, Zl. 1-0689/98/E4, betreffend Zurückweisung eines Einspruches, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hatte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz mit Strafverfügung vom 5. Juni 1998 den Beschwerdeführer einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 für schuldig erkannt; den dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruch hatte diese Behörde mit Bescheid vom 8. Juli 1998 als verspätet zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 20. August 1998 gab die belangte Behörde der gegen den letztangeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer, der das Faktum der verspäteten Einbringung seines Einspruches nicht bestreitet, erblickt die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde trotz eines gleichzeitig mit der Berufung erhobenen Antrages auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist über die Berufung entschieden habe, ohne die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz über den Wiedereinsetzungsantrag abzuwarten. Auch sei das von dieser Bezirkshauptmannschaft als Ende der Einspruchsfrist bezeichnete Datum unrichtig. Den Beschwerdeführer treffe an der Versäumung der Einspruchsfrist kein Verschulden, weil nicht er, sondern seine Rechtsvertreter diese Frist versäumt hätten. Das Verschulden seiner Rechtsvertreter könne dem Beschwerdeführer - nach deutschem Recht - nicht angelastet werden.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die verspätete Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung in Frage zu stellen, da die nicht fristgerechte Einbringung des Einspruches nicht in Zweifel gezogen, sondern außer Streit gestellt wird. Wenn auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Frist zur Einbringung des Einspruches habe zufolge der Zustellung der Strafverfügung am 13. Juni 1998 und des Umstandes, daß der - von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz als letzter Tag der Einbringungsfrist angeführte - 27. Juni 1998 auf einen Samstag gefallen sei, erst am darauffolgenden Montag dem 29. Juni 1998 geendet, insoweit zutreffend ist - dies wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich zugestanden -, ist aus diesen Darlegungen nichts für die Beschwerde zu gewinnen, weil der Einspruch unbestritten erst am 30. Juni 1998, also nach Ablauf der Einspruchsfrist im Wege der Telekopie eingebracht wurde.

Soweit der Beschwerdeführer meint, das Verschulden seiner Rechtsvertreter an der verspäteten Einbringung des Einspruches könne nicht zu seinen Lasten gehen, spricht er damit Rechtsfragen an, die im Verfahren über seinen Wiedereinsetzungsantrag zu klären sind. Rein informativ wird hiezu bemerkt, daß nach der hg. Rechtsprechung zu dem zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 71 AVG das Verschulden des Parteienvertreters grundsätzlich die Partei trifft (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Wien 1996, S 671, zitierte Judikatur).

Hinsichtlich der gerügten Vorgangsweise der belangten Behörde, den angefochtenen Bescheid ohne Zuwarten auf eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zu erlassen, ist festzuhalten, daß im Hinblick auf die Regelung des § 72 Abs. 1 AVG, derzufolge auch eine nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung die Versäumnisfolgen beseitigt, kein Grund besteht - es sei denn, dem Wiedereinsetzungsantrag wäre aufschiebende Wirkung zuerkannt worden - mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch nicht bejahend entschieden ist (vgl. die in Hauer-Leukauf, aaO, S 682, zitierte Judikatur). Daß er beantragt hätte, seinem Wiedereinsetzungantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, oder daß die Bezirkshauptmannschaft Bludenz seinem Antrag diese Wirkung zuerkannt hätte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Darin, daß die belangte Behörde mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz über den vom Beschwerdeführer gestellten Wiedereinsetzungantrag zugewartet hat, kann daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erblickt werden. Ebensowenig war der Verwaltungsgerichtshof gehalten, mit der Erledigung der gegenständlichen Beschwerde bis zum Vorliegen einer Entscheidung über diesen Antrag zuzuwarten.

Worin der Beschwerdeführer die von ihm gerügte Verletzung des Parteiengehörs erblickt, hat er nicht ausgeführt, sodaß es jedenfalls an der Darlegung der Wesentlichkeit des ins Treffen geführten Verfahrensfehlers mangelt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 1999

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020354.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten