TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/26 98/02/0263

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §67f Abs3;
AVG §8;
VStG §51 Abs7;
VStG §51d;
VStG §51f Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/02/0264

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des GG in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien I, Schwedenplatz 2/74, gegen 1. den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Oktober 1997, Zl. UVS-03/M/51/01413/96, und 2. den Bescheid dieser Behörde vom 28. November 1997, Zl. UVS-03/M/51/01823/96, jeweils betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 30. April 1995 zu einem näher bestimmten Zeitpunkt in Wien VII an einem näher beschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen des Vorschriftszeichens "Fahrverbot in beiden Richtungen" habe erreicht werden können, abgestellt und dadurch die Rechtsvorschrift des § 24 Abs. 1 lit. n Straßenverkehrsordnung 1960 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) habe verhängt werden müssen.

Mit dem weiteren im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 1. Dezember 1995 zu einem näher bestimmten Zeitpunkt in Wien VII an einem näher beschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt und dadurch die Rechtsvorschrift des § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) habe verhängt werden müssen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 9. Juni 1998, B 213/98, B 214/98, die Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden ab und trat diese mit Beschluß vom 21. Juli 1998 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 87 Abs. 3 VfGG dem Verwaltungsgerichtshof ab. In den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzungen macht der Beschwerdeführer jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes "hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von § 51 Abs. 7 VStG" geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

Der Beschwerdeführer macht ausschließlich geltend, die belangte Behörde habe die angefochtenen Bescheide, mit denen über seine Berufungen in den jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren entschieden worden sei, entgegen der Vorschrift des § 51 Abs. 7 VStG erst nach Ablauf von 15 Monaten ab Einlangen der Berufungen erlassen. Die Berufung, über die mit dem erstangefochtenen Bescheid entschieden worden sei, sei am 24. Juli 1996 bei der Behörde erster Instanz eingelangt, sodaß die 15-Monate-Frist des § 51 Abs. 7 VStG am 24. Oktober 1997 abgelaufen sei. Der erstangefochtene Bescheid sei zwar mit 21. Oktober 1997 datiert, doch sei er erst am 15. Dezember 1997 an den Beschwerdeführer zugestellt worden.

Die Berufung, über die mit dem zweitangefochtenen Bescheid entschieden worden sei, sei am 9. September 1996 bei der Behörde erster Instanz eingelangt, sodaß die 15-Monate-Frist des § 51 Abs. 7 VStG am 9. Dezember 1997 abgelaufen sei. Der zweitangefochtene Bescheid sei zwar mit 28. November 1997 datiert, doch sei auch er erst am 15. Dezember 1997 an den Beschwerdeführer zugestellt worden.

Gemäß § 51 Abs. 7 VStG gilt der (vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat) angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einlangen der Berufung erlassen wird.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten langte die Berufung des Beschwerdeführers gegen das dem erstangefochtenen Bescheid zugrundeliegende erstinstanzliche Straferkenntnis am 24. Juli 1996 und die Berufung gegen das dem zweitangefochtenen Bescheid zugrundeliegende Straferkenntnis am 9. September 1996 bei der Behörde erster Instanz ein; damit wurde jeweils die Frist des § 51 Abs. 7 VStG in Lauf gesetzt. Die beiden diese Berufungen erledigenden Bescheide wurden laut den in den Verwaltungsakten erliegenden postamtlichen Rückscheinen dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 1997 zugestellt.

Wenn auch diese Zustellungen an den Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist des § 51 Abs. 7 VStG erfolgt sind, kann daraus für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden, weil der erstangefochtene Bescheid laut einem in den Verwaltungsakten enthaltenen Sendebericht bereits am 23. Oktober 1997 dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - dies ist die vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat belangte Behörde - im Weg der Telekopie übermittelt wurde; der zweitangefochtene Bescheid wurde der Behörde erster Instanz laut einem in den Verwaltungsakten enthaltenen Zustellschein am 4. Dezember 1997 zugestellt.

Zufolge der hg. Rechtsprechung ist in einem Mehrparteienverfahren - ein solches liegt hier gemäß § 51 d VStG vor - ein Bescheid bereits mit seiner Zustellung an eine der Verfahrensparteien erlassen. Ist der angefochtene Bescheid noch innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG an die Erstbehörde als eine Partei des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zugestellt worden, so ist dieser Bescheid als erlassen anzusehen und damit die mit der Versäumung der genannten Frist verbundene Rechtsfolge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit anschließender Einstellung des Verwaltungsverfahrens vermieden (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Wien 1996, S 1066, zitierte Judikatur). Die angefochtenen Bescheide wurden sohin innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen, sodaß die Beschwerdeausführungen, mit denen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide zufolge Nichteinhaltung dieser Frist geltend gemacht wird, ins Leere gehen.

Die sich sohin als unbegründet erweisenden Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Jänner 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020263.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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