RS Vwgh 2017/11/27 Ro 2015/15/0027

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Veröffentlicht am 27.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/15/0174 B 18. Oktober 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen, das darauf hinausläuft, der Verwaltungsgerichtshof habe sich bei Fällung seines Erkenntnisses nicht mit sämtlichen vom Antragsteller erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt, nicht geeignet, die Wiederaufnahme nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG zu bewirken, weil ein vom Antragsteller gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden kann (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 25. März 1999, 98/15/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150027.J03.1

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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