RS Vwgh 2018/10/16 Ra 2018/08/0203

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Rechtssatz

Soweit gerügt wird, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Einwand der Unzuständigkeit infolge Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt habe, liegt darin ein gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf, der einer Verletzung des Parteiengehörs nicht gleichgehalten werden kann (vgl. VwGH 27.11.2017, Ro 2015/15/0027, mwN).Soweit gerügt wird, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Einwand der Unzuständigkeit infolge Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt habe, liegt darin ein gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf, der einer Verletzung des Parteiengehörs nicht gleichgehalten werden kann vergleiche VwGH 27.11.2017, Ro 2015/15/0027, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080203.L02

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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