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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/22/0109 E 23. Mai 2018 RS 8Stammrechtssatz
Das Bestehen von Gründen weswegen trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs. 3 NAG 2005 verlängert werden kann, hat der Studierende konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen (vgl. VwGH 10.11.2009, 2009/22/0261; 24.4.2012, 2011/23/0293).Das Bestehen von Gründen weswegen trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 verlängert werden kann, hat der Studierende konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen vergleiche VwGH 10.11.2009, 2009/22/0261; 24.4.2012, 2011/23/0293).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017220007.J01Im RIS seit
05.07.2019Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019