RS Vwgh 2019/3/22 Ra 2018/04/0089

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Veröffentlicht am 22.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/09 Gemeindeaufsicht

Norm

BGdAG 1967 §11
B-VG Art118 Abs7
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Jeder Verordnung, die in Handhabung einer Art. 118 Abs. 7 B-VG ausführenden Vorschrift des Gemeinderechtsgesetzgebers (rechtmäßig) erlassen wird, liegt im Hinblick auf den zur Verordnungserlassung notwendigen Antrag ein vollständiger Verzicht der antragstellenden Gemeinde auf ihre Entscheidungszuständigkeit in der den Gegenstand der Zuständigkeitsübertragung bildenden Angelegenheit ihres eigenen Wirkungsbereiches zugrunde (vgl. VfSlg. 6897/1972). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Rechtes auf Selbstverwaltung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches erfordert es, die in Antragsform abgegebene Erklärung über den Verzicht auf eine Zuständigkeit bei etwaigen Zweifeln über den Umfang der begehrten Zuständigkeitsübertragung stets in einer dem Zweck der Gemeindeautonomie entsprechenden Weise, also restriktiv zu verstehen (vgl. VfSlg. 8172/1977). Im Hinblick auf den gemeinderechtlichen Aspekt der Auslegung einer Übertragungsverordnung nach Art. 118 Abs. 7 B-VG wäre demnach eine intendierte weitergehende Übertragung von Zuständigkeiten in der - aufgrund eines Antrags der betreffenden Gemeinde ergehenden - Verordnung deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. VwGH 20.3.1997, 95/06/0119).Jeder Verordnung, die in Handhabung einer Artikel 118, Absatz 7, B-VG ausführenden Vorschrift des Gemeinderechtsgesetzgebers (rechtmäßig) erlassen wird, liegt im Hinblick auf den zur Verordnungserlassung notwendigen Antrag ein vollständiger Verzicht der antragstellenden Gemeinde auf ihre Entscheidungszuständigkeit in der den Gegenstand der Zuständigkeitsübertragung bildenden Angelegenheit ihres eigenen Wirkungsbereiches zugrunde vergleiche VfSlg. 6897/1972). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Rechtes auf Selbstverwaltung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches erfordert es, die in Antragsform abgegebene Erklärung über den Verzicht auf eine Zuständigkeit bei etwaigen Zweifeln über den Umfang der begehrten Zuständigkeitsübertragung stets in einer dem Zweck der Gemeindeautonomie entsprechenden Weise, also restriktiv zu verstehen vergleiche VfSlg. 8172/1977). Im Hinblick auf den gemeinderechtlichen Aspekt der Auslegung einer Übertragungsverordnung nach Artikel 118, Absatz 7, B-VG wäre demnach eine intendierte weitergehende Übertragung von Zuständigkeiten in der - aufgrund eines Antrags der betreffenden Gemeinde ergehenden - Verordnung deutlich zum Ausdruck zu bringen vergleiche VwGH 20.3.1997, 95/06/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040089.L04

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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