RS Vwgh 2019/4/4 Ra 2019/01/0085

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293
StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2013/I/136
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2013/I/136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0013 E 6. November 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre steht der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG 1985 nicht entgegen (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0127, Rn. 9, sowie RV 2303 BglNr 24. GP, 8). Vielmehr ist der Lebensunterhalt des Fremden dann gemäß § 10 Abs. 5 StbG hinreichend gesichert, wenn in der geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre vor Antragstellung sein Einkommen durchgehend dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre vor Antragstellung erreicht hat, ohne dass dabei Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010085.L03

Im RIS seit

03.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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