RS Vwgh 2019/4/25 Ra 2019/09/0021

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VStG §24
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §42

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius liegt dann nicht vor, wenn die Berufungsbehörde (das VwG) bei gleich bleibender Annahme der schon von der Behörde erster Instanz inkriminierten Tathandlung(en) diese einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, unterzieht und in der Lage ist, die Angemessenheit der verhängten Strafe auch unter diesen Umständen zu begründen (vgl. VwGH 18.10.2007, 2006/09/0031).

Schlagworte

BerufungsverfahrenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090021.L00

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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