RS Vwgh 2019/4/25 Ra 2018/09/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2019
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51g Abs3 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §46 Abs3 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu der durch BGBl. I Nr. 33/2013 aufgehobenen Bestimmung des § 51g Abs. 3 Z 1 VStG festgehalten, dass ein Zeuge im Ausland zwar in der Regel nicht zum persönlichen Erscheinen verhalten werden kann, der UVS aber - etwa durch schriftliche Anfragen - Bemühungen anzustellen hat, mit dem Zeugen in Kontakt zu treten und ein Erscheinen oder zumindest eine schriftliche Stellungnahme von ihm zu erreichen (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0214). Diese Rechtsprechung ist angesichts des mit jener Bestimmung wortgleichen § 46 Abs. 3 Z 1 VwGVG 2014 auch auf das Verwaltungsstrafverfahren vor den VwG zu übertragen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verfahrensbestimmungen AllgemeinVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090212.L02

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten