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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §20Rechtssatz
Für die Erteilung einer Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 VStG aufgrund der Milderungsgründe der langen Verfahrensdauer und des seither gegebenen Wohlverhaltens - die allenfalls Grund für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG sein können - bietet § 45 Abs. 1 Z 4 VStG keine Grundlage.Für die Erteilung einer Ermahnung iSd Paragraph 45, Absatz eins, VStG aufgrund der Milderungsgründe der langen Verfahrensdauer und des seither gegebenen Wohlverhaltens - die allenfalls Grund für eine außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG sein können - bietet Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG keine Grundlage.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090209.L02Im RIS seit
05.07.2019Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019