RS Vwgh 2019/4/25 Ra 2018/09/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2019
beobachten
merken

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §19
VStG §44a Z1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0735 E 21. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der im Fall "der erstmaligen und weiteren Wiederholung" vorgesehene zweite Strafsatz des § 52 Abs. 2 GSpG setzt nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes die Bestrafung wegen einer Vortat nach dem ersten Strafsatz des § 52 Abs. 2 GSpG voraus, bezieht sich das strafsatzbestimmende Kriterium der Wiederholung doch auf die Übertretung des Abs. 1 Z 1 leg. cit. mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen (vgl. VwGH 22.2.2017, Ra 2016/17/0033).Der im Fall "der erstmaligen und weiteren Wiederholung" vorgesehene zweite Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG setzt nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes die Bestrafung wegen einer Vortat nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG voraus, bezieht sich das strafsatzbestimmende Kriterium der Wiederholung doch auf die Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen vergleiche VwGH 22.2.2017, Ra 2016/17/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090204.L03

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten