RS Lvwg 2019/6/5 VGW-031/023/7437/2019

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Veröffentlicht am 05.06.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.06.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
VStG §24
VStG §49 Abs1
ZustG §17 Abs1
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz sieht eine Ausnahme von der grundsätzlichen Wirksamkeit einer Hinterlegung nur für den Fall der Ortsabwesenheit des Empfängers vor. Wenn die Beschwerdeführerin somit etwa vorbringt, dass sie an der Abholung der hinterlegten Sendung aus Krankheitsgründen gehindert war, so könnte dieser Umstand allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 AVG begründen (vgl. VwGH, 20. April 1998, 98/17/0090).

Schlagworte

Einspruch; Rechtsmittelfrist; Fristenlauf; Zustellung; Hinterlegung; Ortsabwesenheit; Ortsanwesenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.023.7437.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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