TE Bvwg Beschluss 2019/3/14 W224 2191210-1

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Veröffentlicht am 14.03.2019
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Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PrivSchG §5 Abs6
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W224 2191210-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Christian SCHAUBERGER, Rathausstraße 11, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 21.11.2017, Zl. 600.918096/0010-RPS/2017, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG iVm § 31 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist Schulerhalterin der Privatschule "

XXXX der Frau XXXX " in XXXX , XXXX (im Folgenden: Privatschule). Sie zeigte am 23.10.2017 die Verwendung von Frau XXXX als Lehrerin für das Unterrichtsfach Spanisch an dieser Privatschule an.

2. Der Stadtschulrat für Wien untersagte mit Bescheid vom 21.11.2017, Zl. 600.918096/0010-RPS/2017, die Verwendung von Frau

XXXX als Lehrerin für das Unterrichtsfach Spanisch.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Am 19.02.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um Stellungnahme, ob Frau XXXX derzeit (noch) als Lehrerin für das Unterrichtsfach Spanisch an der Privatschule verwendet wird.

5. Mit Schreiben vom 06.03.2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass Frau XXXX per 30.11.2018 sozialversicherungsrechtlich abgemeldet und das Dienstverhältnis beendet wurde.

6. Mit Verfügung vom 07.03.2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vor und ersuchte um Stellungnahme.

7. Mit Eingabe vom 12.03.2019 führte die Beschwerdeführerin für dieses Verfahren relevant aus, dass "eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beendigung des Verfahrens ohne meritorische Entscheidung aufgrund der festgestellten Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis genommen würde."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Frau XXXX , geb. XXXX , wird mehr als Lehrerin für das Unterrichtsfach Spanisch an der Privatschule " XXXX " in XXXX , XXXX , verwendet.

Frau XXXX , geb. XXXX , wurde von der Schulerhalterin XXXX per 30.11.2018 sozialversicherungsrechtlich abgemeldet und das Dienstverhältnis wurde beendet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Gegenstandslosigkeit

Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. statt vieler VwGH 2.9.2008, 2007/10/0024, VwGH 2.7.2008, 2007/10/0010, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 15.12.2006, 2004/10/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.1.2007, 2005/10/0205; VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

Das Rechtsschutzinteresse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob die angestrebte Entscheidung erlassen wird oder nicht bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. nochmals die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Untersagung der Verwendung von Frau XXXX als Lehrerin für das Unterrichtsfach Spanisch an der Privatschule könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, weil jene Lehrerin, deren Verwendung angezeigt bzw. begehrt wurde, nicht mehr an der Privatschule beschäftigt ist.

Aus diesem Grund ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 11.5.2009, 2008/18/0301, mwN; VwGH 18.03.2014, 2013/22/0327).

Zufolge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses hinsichtlich der Verwendung von Frau XXXX als Lehrerin für das Unterrichtsfach Spanisch an der Privatschule war das Verfahren diesbezüglich als gegenstandlos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Die Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Beschwerdeverfahrens ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. statt vieler VwGH 28.2.2013, 2010/10/0184, VwGH 19.12.2012, 2009/10/0111, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 29.2.2012, 2007/10/0294, 2008/10/0024 und 0095, und VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029, VwGH 16.10.2006, 2003/10/0140, VwGH 19.3.2013, 2012/03/0179). Das Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes gestützt.

Schlagworte

Anzeige zur Einstellung eines Lehrers, Beschäftigung,
Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Lehrerbestellung,
Privatschule, Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2191210.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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