TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/27 98/16/0290

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1002;
ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
FinStrG §167 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg, Rochusgasse 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. August 1998, Zl. GA 13 - 1/L-189/1/1/96, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung eines Einspruches gegen die Strafverfügung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. November 1995 wies das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung des Hauptzollamtes Wien vom 29. September 1995 als verspätet zurück.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1995 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erhob gleichzeitig Einspruch gegen die Strafverfügung vom 29. September 1995 und "vorsichtshalber und hilfsweise" Beschwerde gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 21. November 1995. Bezüglich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte der Beschwerdeführer vor, er sei ungarischer Staatsbürger und spreche nur gebrochen deutsch. Als er den Beschwerdevertreter am 18. September 1995 aufgesucht und ihm vom Vorfall am 16. September 1995 berichtet habe, sei ihm eingeschärft worden, sofort nach Erhalt einer Strafverfügung sich mit dem Beschwerdevertreter neuerlich ins Einvernehmen zu setzen. Als die Ehefrau des Beschwerdeführers am 16. Oktober 1995 abends mit der Strafverfügung beim Beschwerdevertreter erschienen sei, sei sie von jenem nochmals ausdrücklich befragt worden, wann der Beschwerdeführer die Strafverfügung erhalten habe. Dem Beschwerdevertreter sei mitgeteilt worden, der Beschwerdeführer habe die Strafverfügung "am selben Tag" erhalten. Tatsächlich sei es aber so gewesen, dass der Beschwerdeführer am Freitag, den 13. Oktober 1995, die Strafverfügung übernommen habe. Am 16. Oktober 1995, montags darauf, habe dann der Beschwerdeführer seine Ehefrau mit der Strafverfügung zu seinem Beschwerdevertreter geschickt. Diese habe dann eventuell auf Grund der Sprachschwierigkeiten die Übernahme "subjektiv" mit "dem selben Tag" angegeben. Dem Beschwerdeführer als rechtsunkundiger Person sei ein Verschulden an der Versäumung der Frist nur als minderer Grad des Versehens anzulasten.

Mit Bescheid vom 19. Jänner 1996 wies das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 Abs. 1 FinStrG ab und den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 22. Dezember 1995 gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG zurück. Dies mit der Begründung, es liege ein Verschulden in der Sphäre des Beschwerdevertreters, weil dieser sich in Bezug auf das genaue Zustelldatum uneingeschränkt auf die Angaben der Überbringerin der Strafverfügung verlassen und es verabsäumt habe, mit dem Beschwerdeführer, dem tatsächlichen Empfänger des Schriftstückes, diesbezüglich Rücksprache zu halten. Der Beschwerdevertreter hätte erkennen müssen, dass den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers in Bezug auf das Zustelldatum keine ausschließliche Relevanz zukommen könne, weil diese gar nicht Empfängerin des Schriftstückes gewesen sei, sondern lediglich als Überbringerin fungiert habe. Hiezu komme, dass die im Wiedereinsetzungsantrag angezogenen Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Überbringerin und dem Beschwerdevertreter diesen umso mehr veranlassen hätten müssen, mit dem Beschwerdeführer direkt Kontakt aufzunehmen. Nach Ansicht der Behörde habe der Beschwerdevertreter die ihm im Zusammenhang mit der Feststellung des Beginns der Einspruchsfrist nach der Sachlage gebotene und auch zumutbare Sorgfalt nicht aufgewandt. Dieser Verstoß gegen eine ihn als Parteienvertreter typischerweise treffende Sorgfaltspflicht stelle ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Der mit Eingabe vom 14. November 1995 eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung des Hauptzollamtes Wien vom 29. September 1995 sei daher als verspätet zurückzuweisen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer, der genau so schlecht deutsch spreche wie seine Ehefrau, vor, diese sei in der Kanzlei des Beschwerdevertreters erschienen und habe dezidiert erklärt, der Beschwerdeführer habe die Strafverfügung am selben Tag erhalten. Diese Antwort sei durch Missverständnisse und Sprachschwierigkeiten zustande gekommen; ganz genau sei dies im Nachhinein niemals zu klären. Jedenfalls sei auch die Ehefrau des Beschwerdeführers der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer die Strafverfügung am 16. Oktober 1995 und nicht bereits am 13. Oktober 1995 in Empfang genommen habe. Nachdem bereits am 18. September 1995 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdevertreter ein längeres Gespräch stattgefunden habe, bei dem der Beschwerdevertreter dem Beschwerdeführer eingeschärft habe, sofort nach Erhalt der Strafverfügung sich mit ihm unverzüglich ins Einvernehmen zu setzen und der Beschwerdeführer auf ein diesbezügliches Befragen angegeben habe, dies richtig verstanden zu haben und die Ehefrau des Beschwerdeführers glaubhaft und sicher auf die diesbezügliche Frage, wann der Beschwerdeführer das Schriftstück erhalten habe, ohne zu zögern den 16. Oktober 1995 angegeben habe, habe es für den Beschwerdevertreter keinen Grund gegeben, an den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers zu zweifeln. Es sei für keinen Beschwerdevertreter zumutbar, bei jedem seiner Mandanten die Richtigkeit von Mitteilungen oder Nachrichten zu hinterfragen, wenn - wie im vorliegenden Fall - für den Empfänger der Nachricht und der Mitteilung es außer Zweifel stehe, dass es mit der Nachricht seine Richtigkeit habe. Nur nebenbei sei angemerkt, dass an jenem Abend der Beschwerdeführer selbst gar nicht erreichbar gewesen wäre. Deshalb sei die Strafverfügung auch von seiner Ehefrau überbracht worden. Die Auffassung der Behörde, es läge hauptsächlich ein Verschulden in der Sphäre des Beschwerdevertreters, sei daher falsch.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde gegen die Bescheide des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 21. November 1995 und 19. Jänner 1996 über die Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 29. September 1995 und über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung sowie über die Zurückweisung des nachgeholten Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 21. November 1995 als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, am 16. Oktober 1995 sei die Gattin des Beschwerdeführers beim Beschwerdevertreter erschienen und habe angegeben, dass das Schriftstück am selben Tag, also am 16. Oktober 1995, eingelangt sei. Der Beschwerdeführer habe es offensichtlich unterlassen, seiner Ehegattin mitzuteilen, dass er das Schriftstück bereits vor drei Tagen, also am 13. Oktober 1995, übernommen gehabt habe. Somit habe zunächst der Beschwerdeführer selbst nicht jene Sorgfalt angewendet, die im Verkehr mit Behörden geboten erscheine. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, den bereits am 13. Oktober 1995 erfolgten Zustelltermin seiner Gattin mitzuteilen. Die belangte Behörde könne dieses Verhalten nur als auffallend sorglos beurteilen und einen minderen Grad des Versehens nicht feststellen. Zum Verteidiger des Beschwerdeführers sei zu bemerken, dass die Feststellung des Fristenlaufes zu den von jedem Rechtsvertreter primär wahrzunehmenden Aufgaben gehöre. Im vorliegenden Fall habe sich der Beschwerdevertreter auf die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers verlassen. Der Beschwerdevertreter hätte aber angesichts der wesentlichen Rechtsfolgen der Strafverfügung erkennen müssen, dass die Strafverfügung mit Zustellnachweis versendet worden sei, und er wäre daher verpflichtet gewesen, beim Beschwerdeführer rückzufragen, wann die Strafverfügung tatsächlich bei ihm eingelangt sei. Auch hätte die Behörde selbst jederzeit über Befragen über den Zeitpunkt und die Art der Zustellung Auskunft gegeben. Das Unterlassen dieser zumutbaren Nachforschungen stelle jedenfalls eine Sorgfaltswidrigkeit dar und es könne das Versehen des Vertreters nicht als geringfügig betrachtet werden. Das in der Beschwerde angeführte Bescheinigungsmittel, die Ehegattin des Beschwerdeführers möge befragt werden, dass sie subjektiv auf Grund eines Missverständnisses angegeben habe, die Strafverfügung sei erst am 16. Oktober 1995 zugestellt worden, erscheine entbehrlich, weil ihre subjektive Annahme über das Datum der Zustellung der Strafverfügung nicht geeignet sei, den Beschwerdeführer oder dessen Vertreter zu entlasten, zumal der Beschwerdeführer die Pflicht gehabt hätte, seine Gattin über das Datum der tatsächlichen Zustellung in Kenntnis zu setzen und der Beschwerdevertreter verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen seiner anwaltlichen Vertretungstätigkeit den Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung der Strafverfügung beim Beschwerdeführer zu erforschen. Daran könne auch eine Einvernahme des Beschwerdevertreters nichts ändern. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen somit nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Stattgabe seines Wiedereinsetzungsantrages verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegen die Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 Abs. 1 FinStrG zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Ein solches Ereignis ist dann als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es durch den Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte, auch wenn er dessen Eintritt voraussah.

Nach dem zweiten Satz des § 167 Abs. 1 FinStrG hindert ein minderer Grad des Versehens die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht. Unter dem Maßstab "minderer Grad des Versehens" ist leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.

Trifft den Parteienvertreter ein maßgebliches Verschulden an der Versäumung der Frist, so ist dieses der Partei zuzurechnen (Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz 8, 16 und 17 zu §§ 167 bis 168 FinStrG, samt angeführter Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer ist ein in Salzburg mit seiner Ehegattin wohnhafter ungarischer Staatsbürger, der als Dachdecker und Spengler beschäftigt ist. Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte mittels RSa ohne vorangegangene Hinterlegung am 13. Oktober 1995 nachweislich durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer. Demnach konnte es für ihn keinen Zweifel am Zustelldatum der Strafverfügung geben.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers erschien mit der Strafverfügung in der Kanzlei des Beschwerdevertreters am 16. Oktober 1995. Nach der Aktenlage war auf der zugestellten Strafverfügung kein Vermerk über das Zustelldatum durch den Beschwerdeführer angebracht. In der Administrativbeschwerde wird gar nicht behauptet, dass die Ehegattin über das Zustelldatum informiert und sie beauftragt gewesen sei, dem Beschwerdevertreter das Datum 13. Oktober 1995 als Zustelldatum bekanntzugeben. Es wäre aber Sache des Beschwerdeführers gewesen, dafür zu sorgen, dass der Beschwerdevertreter alle Informationen zur Berechnung der Einspruchsfrist erhält.

Personen, die um die Weitergabe umfassender Informationen über die für die Fristberechnung maßgeblichen Umstände an ihren Beschwerdevertreter nicht bemüht sind, kann im Hinblick auf die prozessuale Bedeutung der gesetzlich festgelegten Frist zur Einbringung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nicht ein minderer Grad des Versehens zugebilligt werden (vgl. hg. Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 89/16/0013).

Die Ehegattin war auf Grund einer schon am 18. September 1995 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdevertreter getroffenen Vereinbarung offenbar beauftragt, die Strafverfügung dem Beschwerdevertreter zur Erhebung eines Einspruches auszuhändigen. Im Wiedereinsetzungsantrag und der Administrativbeschwerde wird nicht behauptet, dass die Ehegattin das Zustelldatum kannte, oder beauftragt war, dieses dem Beschwerdeführer mitzuteilen.

Wer von der Partei bloß beauftragt ist, eine Bescheidausfertigung zum bevollmächtigten Rechtsanwalt zu bringen, damit dieser gegen den Bescheid ein Rechtsmittel ergreife, ist "Bote" und nicht Bevollmächtigter. Versäumt der Bote den Auftrag, so kann darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhindert, erblickt werden, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 28. November 1978, Zl. 1167/78). Dasselbe gilt für das vom Boten dem Beschwerdevertreter mitzuteilende Zustelldatum. Dass sich der Beschwerdeführer in der Folge vergewissert hätte, ob seine Botin dem Beschwerdevertreter das Zustelldatum richtig übermittelt hat, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Der die Strafverfügung übernehmende Beschwerdevertreter hatte keine schriftliche Bestätigung des Zustelldatums, sondern nur die Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers, die als Botin - nach Angaben des Beschwerdevertreters in sehr schlechtem Deutsch - ihm am 16. Oktober 1995 mitteilte, dass der Beschwerdeführer "die Strafverfügung am selben Tag erhalten" habe. Bei der Übergabe der Strafverfügung durch eine Botin, die nur schlecht deutsch spricht, und ohne sonstige Anhaltspunkte der tatsächlichen Zustellung der Strafverfügung konnte sich der Beschwerdevertreter nicht mit Sicherheit auf das Zutreffen der Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers über das Zustelldatum verlassen. Es wäre in einem solchen Fall die zweifelsfreie Feststellung des Zustelldatums nicht nur zumutbar, sondern geboten gewesen.

Hinsichtlich der Beurteilung, ob ein minderer Grad des Versehens vorliegt, ist an beruflich rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligte Personen. War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Beschwerdevertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern. Die für die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt lässt ein Parteienvertreter außer Acht, wenn eine Rechtsmittelfrist ungeprüft nach einem Terminvermerk eines Angestellten bemisst (vgl. hg. Erkenntnis vom 7. November 1989, Zl. 88/14/0217).

Im Beschwerdefall hätte der Beschwerdevertreter - unter Bedachtnahme auf diese Rechtslage - auf Grund der von ihm in der Beschwerde selbst geschilderten Sachlage der Übernahme einer Strafverfügung von einer nur schlecht der Sprache mächtigen Botin umso mehr eine Prüfung der Angaben über die Zustellung der Strafverfügung vornehmen müssen.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass nach dem vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalt die belangte Behörde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 167 Abs. 1 FinStrG mit Recht versagte, weil sowohl beim Beschwerdeführer als auch beim Beschwerdevertreter nicht von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden konnte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof konnte von der Durchführung der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG absehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das nicht die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage, sondern das Fehlen von Prozessvoraussetzungen für eine meritorische Entscheidung zum Gegenstand hat, und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Jänner 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160290.X00

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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