TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/8 G303 2181814-1

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Veröffentlicht am 08.04.2019
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Entscheidungsdatum

08.04.2019

Norm

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G303 2181814-1/23E

Gekürzte Ausfertigung des am 20.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva Wendler und den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 08.11.2017, Zl. OB: XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2017 und Vorlageantrag vom 22.12.2017, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Grad der Behinderung 60 von Hundert (60 v.H.) beträgt und die Beschwerdevorentscheidung insofern abgeändert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 20.03.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe Niederschrift OZ 21)

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Grad der Behinderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G303.2181814.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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