TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/17 W217 2218816-1

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Veröffentlicht am 17.05.2019
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Entscheidungsdatum

17.05.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §14

Spruch

W217 2218816-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 15.04.2019, Zl. XXXX , betreffend Versorgungsgenuss nach dem Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 07.07.2010 hat der Beschwerdeführer eine eingetragene Partnerschaft mit XXXX , geb. XXXX , begründet. Diese Partnerschaft wurde im Ruhestand des Beamten geschlossen. Herr XXXX ist am 30.03.2019 verstorben.

2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 15.04.2019, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach seinem am 30.03.2019 verstorbenen Partner habe.

Begründend wurde auf § 14 Abs. 3 PG 1965 hingewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass es homosexuellen Menschen vor dem Jahre 2010 nicht möglich gewesen sei, sich zu verpartnern. Wie solle es dann möglich sein, 10 Jahre verpartnert zu sein? Er habe mit seinem Partner nachweislich 20 Jahre in einem Haushalt gelebt.

4. Am 14.05.2019 langte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 07.07.2010 hat sich der Beschwerdeführer mit Herrn XXXX , geboren XXXX , verpartnert. Am 30.03.2019 ist Herr XXXX verstorben.

Seit 01.11.1992 befand sich Herr XXXX im Ruhestand.

2. Beweiswürdigung:

Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz (BPAÜG), BGBl. I Nr. 89/2006 idgF, hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 im übertragenen Wirkungsbereich alle am 31. Dezember 2006 vom Bundespensionsamt wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1996, als Pensionsbehörde 1. Instanz in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten und der in den Abschnitten X und XI PG 1965 angeführten Bediensteten sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen zu vollziehen.

Gemäß § 3 BPAÜG sind Beschwerden gegen Bescheide der BVA dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da letzteres nicht der Fall ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen sind im PG 1965 geregelt. Da der eingetragene Partner des Beschwerdeführers in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und der Beschwerdeführer als hinterbliebender eingetragener Partner Hinterbliebener iSd PG 1965 ist, kommen im vorliegenden Fall die einschlägigen Bestimmungen des PG 1965 zur Anwendung.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1b PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965 idgF, sind folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: Die §§ 14 bis 15e, 17, 19, 21, 24, 25, 25a, 26, 46, 47, 48, 49, 52, 56, § 62 Abs. 1 und 2 Z 1, § 75, § 77 Abs. 2 und § 103 Abs. 2.

§ 14 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965 idgF, bestimmt Folgendes:

"Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss

§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,

2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,

2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,

3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(4) ....

(5) ...."

Da die Verpartnerung erst während des Ruhestandes von Herrn XXXX begründet wurde, und keine der genannten Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 PG 1965 zutrifft, hat die belangte Behörde zu Recht die Feststellung getroffen, dass der BF gemäß § 14 Abs. 3 PG 1965 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss hat.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, homosexuelle Partner seien rechtlich diskriminiert gewesen, da sie nicht früher eine Partnerschaft eingehen hätten können, ist auf das Urteil vom 24.6.2010, Bsw. 30141/04, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Kammer I, Schalk und Kopf gegen Österreich, zu verweisen. Darin hielt der EGMR Folgendes fest:

"Mit Blick auf Art. 9 Grundrechtecharta der EU ist der GH der Meinung, dass Art. 12 EMRK nicht länger dahingehend verstanden werden kann, dass das Recht auf Eheschließung nur Personen unterschiedlichen Geschlechts zusteht. Die Bestimmung ist daher auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Frage, ob Eheschließungen zwischen Homosexuellen zugelassen werden oder nicht, haben jedoch die Staaten selbst durch ihr nationales Recht zu regeln. In diesem Zusammenhang merkt der GH an, dass im Begriff der Ehe tief verwurzelte soziale und kulturelle Konnotationen mitschwingen, die sich je nach Gesellschaft unterscheiden können. Der GH ist der Meinung, dass es hier nicht angebracht ist, das Urteil der nationalen Instanzen durch sein eigenes zu ersetzen, sind doch letztere am besten in der Lage, die gesellschaftlichen Bedürfnisse zu erkennen und zu befriedigen. Aus diesen Gründen stellt der GH fest, dass Art. 12 EMRK der Regierung keine Verpflichtung auferlegt, einem gleichgeschlechtlichen Paar die Eheschließung zu ermöglichen. Es hat daher keine Verletzung von Art. 12 EMRK stattgefunden

(.....).

Daher ist der GH der Meinung, dass ein gleichgeschlechtliches Paar, das in einem gemeinsamen Haushalt lebt und eine stabile de facto-Beziehung führt, genauso unter den Begriff der Familie fällt, wie dies ein verschiedengeschlechtliches Paar tun würde."

Der EGMR stellte weiters fest, "dass in Europa zur Zeit eine Entwicklung hin zu einer gesetzlichen Anerkennung von homosexuellen Partnerschaften stattfindet. Obwohl dieser Prozess in den letzten zehn Jahren rasch voran ging, ist festzuhalten, dass es noch keine Mehrheit unter den Staaten gibt, die eine derartige Anerkennung vorsehen. Dieses Recht befindet sich daher noch in einem Entwicklungsstadium, in dem den Staaten ein Ermessensspielraum auch bezüglich des Zeitpunkts, zu dem gesetzliche Änderungen vorgenommen werden, zusteht. Dem österreichischen Gesetzgeber kann folglich nicht vorgeworfen werden, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz nicht zu einem früheren Zeitpunkt verabschiedet zu haben."

In seinem Erkenntnis vom 22.04.2015, Zl. 2011/12/0113, stellte der VwGH fest, "Mit der Erlassung des EPG 2010 hat der Gesetzgeber gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit eröffnet, ein dem Rechtsinstitut der Ehe vergleichbares Rechtsverhältnis zu begründen und hat gleichzeitig verschiedene, an den Bestand einer Ehe anknüpfende Rechte und Pflichten auf eingetragene Partnerschaften erstreckt. Auch der im PG 1965 geregelte Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss knüpft an den Bestand der Ehe bzw. seit Inkrafttreten des EPG 2010 der eingetragenen Partnerschaft an, zumal damit Rechtsfolgen, wie insbesondere wechselseitige Unterhaltspflichten, verbunden sind, die im Fall einer (gleich- oder verschiedengeschlechtlichen) Lebensgemeinschaft nicht zum Tragen kommen. In diesem Sinn ging auch der VfGH davon aus, dass die Hinterbliebenenpension die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des verstorbenen Versicherten ersetzen soll (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 26. Juni 1980, VfSlg. 8871, zu den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen betreffend die Witwerpension). Weiters hat er ausgeführt, dass an den Bestand einer Ehe anknüpfende Rechtsfolgen nicht schon deshalb unsachlich sind, weil sie nicht auch für andere Beziehungen vorgesehen sind; es müsse aber ein Sachzusammenhang zwischen der Ehe und diesen Rechtsfolgen bestehen (vgl. VfGH das Erkenntnis des VfGH vom 14. Oktober 2004, VfSlg. 17337). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen vermag der Verwaltungsgerichtshof zunächst nicht zu erkennen, dass der Gleichheitsgrundsatz einer gesetzlichen Regelung entgegenstünde, die den Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss an den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft, welche entsprechende unterhaltsrechtliche Rechtsfolgen nach sich ziehen, knüpft. Wird die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft erst während des Ruhestandes des Beamten eingegangen, steht dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner unter anderem dann ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft in Abhängigkeit vom Altersunterschied der Ehegatten bzw. eingetragenen Partner eine gewisse Mindestdauer aufweist (VwGH 2011/12/0113 vom 22.04.2015). Die Restriktionen des § 14 Abs. 3 PG 1965 gehen im Wesentlichen schon auf die Stammfassung des Pensionsgesetzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 340/1965 zurück. In den Erläuterungen zu § 14 PG 1965 in der Stammfassung (RV 878 Blg NR 10. GP, 25) wird ausgeführt, dass die Bestimmungen über den Ausschluss vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss - mit einer im Beschwerdefall nicht maßgeblichen Ausnahme - den Zweck verfolgen, die Schließung von sogenannten ‚Versorgungsehen' zu erschweren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/12/0041). Angesichts dieses erklärten Ziels des Gesetzgeber kann auch eine gesetzliche Regelung, die den Anspruch auf Hinterbliebenversorgung bei erst im Ruhestand des Beamten geschlossenen Ehen bzw. begründeten eingetragenen Partnerschaften von einer gewissen Mindestdauer des Bestandes der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft abhängig macht, nicht als unsachlich erkannt werden."

Die vom BF vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken des BF werden sohin vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Da der Sachverhalt unstrittig und geklärt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Dauer der Beziehung, Homosexualität, Lebensgemeinschaft,
Versorgungsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W217.2218816.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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