TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/21 W164 2216512-1

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Entscheidungsdatum

21.05.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W164 2216512-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende, die fachkundigen Laienrichterin Mag. Andrea HAZIVAR (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang SCHIELER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 14.3.2019, GZ. RAG/2018-0566-3-001629, AMS Mödling, nach einer nicht öffentlichen Beratung vom 17.05.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) war Partei eines vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) geführten Verwaltungsverfahrens betreffend Vereitelung gem. § 10 iVm 38 AlVG; das AMS hatte mit Bescheid vom 29.10.2018 für die Zeit von 28.09.2018 bis 22.11.2018 gegen die BF eine Ausschlussfrist verhängt. Die BF hatte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben, die mit Beschwerdevorentscheidung (=BVE) des AMS vom 14.2.2019, GZ. RAG/2018-0566-3-001629, als unbegründet abgewiesen wurde. Die Rechtsmittelbelehrung der BVE lautet: "Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten Geschäftsstelle des AMS den Antrag stellen, dass die Beschwerde den Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird." Die letztgenannte Beschwerdevorentscheidung wurde der BF nachweislich am 18.2.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Die BF hat dagegen mit E-Mail vom 06.03.2019 einen Vorlageantrag erhoben.

Mit Bescheid vom 14.3.2019, GZ. RAG/2018-0566-3-001629, AMS aus, dass der Vorlageantrag der BF betreffend Vorlage ihrer Beschwerde vom 23.11.2018 gemäß § 15 VwGVGals verspätet eingebracht zurückgewiesen werde.

Zur Begründung führte das AMS aus, die Rechtsmittelbelehrung vom 14.2.2019, die eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalte, sei der BF laut Zustellnachweis vom 18.2.2019 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt worden. Das zuständige Postamt habe das Schriftstück ab 18.2.2019 zur Abholung bereitgehalten. Der von der Post ausgefüllte Rückschein lasse auf keine Zustellmängel schließen. Es liege eine ordnungsgemäße Zustellung vor. Die BF habe keine Ortsabwesenheit vorgebracht und liege eine solche laut Aktenlage nicht vor. Die Vorlagefrist habe zwei Wochen betragen und habe mit Hinterlegung also mit 18.2.2019 zu laufen begonnen. Sie habe am Montag, 4.3.2019 geändert. Die BF habe ihren Vorlageantrag am 6.3.2019 per E-Mail eingebracht und am 07.03. 2019 per E-Mail ergänzt. Der Vorlageantrag sei verspätet.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, sie habe den gelben Zetteln erst am Mittwoch den 20.2.2019 in ihren Postkasten vorgefunden und habe den Bescheid am nächsten Tag abgeholt. Vorher sei eine Abholung nicht möglich gewesen. Der Einspruch sei ihrer Meinung nach am letzten Tag der Einspruchsfrist eingebracht worden, da sie noch Befunde habe beilegen wollen. Deshalb habe sie den Vorlageantrag - so ihre Meinung - am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellungen des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. (Verfahrensgang) gemachten Ausführungen verwiesen.

Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere den dort befindlichen Rückschein der die verfahrensgegenständliche Hinterlegung vom 18.2.2019 ausweist. Die BF hat die am 18.2.2019 erfolgte Hinterlegung nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Sie bringt lediglich vor, die Verständigung von der Hinterlegung erst am 20.2.2019 im Postkasten vorgefunden zu haben. Auf dieses Vorbringen ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einzugehen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)[...]

Gemäß § 13 Zustellgesetz sind behördliche Schriftstücke, für die eine nachweisliche Zustellung angeordnet ist, grundsätzlich den Empfänger an der Abgabestelle (Wohnung, Arbeitsplatz) zuzustellen.

Gemäß § 17 Abs 1 Zustellgesetz hat der Zusteller dann, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG an der Abgabestelle aufhält, das Dokument bei seiner zuständigen Geschäftsstelle [...] zu hinterlegen.

Abs 2: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Abs 3: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger (oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

"Rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. So wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (vgl. VwGH 2013/05/0145 vom 27.09.2013; 8. 11 2012, 2010/04/0112, 15.7.1998, 97/13/0104).

Die hier gegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich ab 18.2.2019 zur Abholung bereit gehalten. Die BF hat das Dokument unstrittig am 20.2.2019, also zwei Tage nach Beginn der Vorlagefrist (§ 15 VwGVG) abgeholt. Sie hat somit jedenfalls rechtzeitig Kenntnis von der Hinterlegung erhalten Die Frage einer vorangegangenen Ortabwesenheit muss im vorliegenden Fall daher nicht weiter geprüft werden.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

Eine nach Monaten bestimmte Frist endet daher um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN in Erkenntnis; 20.09.1990, 90/07/0119 mwN).

Der Bescheid des AMS vom 14.3.2019, GZ. RAG/2018-0566-3-001629, wurde der BF nachweislich am 18.2.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Die zweiwöchige Frist für die Erhebung eines Vorlageantrages endete am Montag 4.3.2019. Die BF hat den verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag erst nach Ablauf dieser Frist beim AMS eingebracht.

Der Vorlageantrag wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag,
Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W164.2216512.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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