RS Vwgh 2009/1/27 2008/22/0879

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2
AVG §10 Abs4
AVG §13 Abs3

Rechtssatz

Auch in den Fällen des § 10 Abs. 4 AVG ist es der Behörde unbenommen, bei Zweifel am Bestehen der Vollmacht oder deren Umfang nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

Schlagworte

Amtsbekannte FamilienmitgliederVerbesserungsauftragVerbesserungsauftrag BejahungVertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220879.X02

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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