RS Vwgh 2009/1/29 2008/16/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2009
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293
B-VG Art130 Abs2
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/16/0086

Rechtssatz

Bei der Ermessensübung ist vor allem darauf Bedacht zu nehmen, ob sich aus der Berichtigung für die Partei wesentliche Auswirkungen ergeben. Daher werden in richtiger Ermessensübung im Allgemeinen nur sich geringfügig auswirkende Fehler nicht berichtigt werden. Fehler sind mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln zu beseitigen (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO3, Rz 10 zu § 293 BAO, mwN). Der "Sinn des Gesetzes" (Art. 130 Abs. 2 B-VG) kann nur darin gesehen werden, dass Fehler (§ 293 BAO) der angeführten Art grundsätzlich zu beseitigen sind, dass aber Fehler geringfügiger Art, Fehler, die sich anderweitig ausgleichen oder nicht wesentlich auswirken, aus Vereinfachungsgründen in Ausübung des Ermessens nicht beseitigt werden müssen. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die im zweitangefochtenen Bescheid nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof zum erstangefochtenen Bescheid vorgenommene Berichtigung zu einer Herabsetzung der im erstangefochtenen Bescheid festgesetzten Gebührenschuld (um 2 Cent) führt, der Beschwerdeführerin sohin - abgesehen von den von der Beschwerdeführerin ausschließlich ins Auge gefassten Reflexwirkungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - zum Vorteil gereicht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht anzuschließen, dass im Rahmen der Ermessensübung nach § 293 BAO von der Berichtigung einer - zum Nachteil der Partei "unrichtigen" - Entscheidung nur deshalb Abstand zu nehmen wäre, um sie in der Hoffnung auf die Zuerkennung von Aufwandersatz (sei es infolge Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof, sei es infolge Klaglosstellung durch die belangte Behörde) zu belassen. Folglich kann die Ermessensübung der belangten Behörde im zweitangefochtenen Bescheid, die auf einen möglichen Aufwandersatzanspruch der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend den erstangefochtenen Bescheid nicht Bedacht nahm, nach Art. 130 Abs. 2 B-VG nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008160055.X10

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten