Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §289 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/14/0059 E 26. April 2006 RS 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz, ausnahmsweise nach § 289 Abs 1 BAO vorzugehen, ist in deren Ermessen gestellt. Macht die Behörde von diesem Ermessen Gebrauch, hat sie die Ermessensübung zu begründen.Die Befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz, ausnahmsweise nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO vorzugehen, ist in deren Ermessen gestellt. Macht die Behörde von diesem Ermessen Gebrauch, hat sie die Ermessensübung zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008160055.X09Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025