RS Vwgh 2009/1/29 2008/16/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2009
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/16/0086

Rechtssatz

Soweit die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid einem - ihrer Ansicht nach berichtigungsfähigen - Rechenfehler den - ihrer Ansicht nach vorliegenden, nicht berichtigungsfähigen - Rechtsfehler gegenüberstellt, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof einer derartigen Unterscheidung deshalb nicht anzuschließen, weil immer dann, wenn der Rechtsanwender in Vollziehung der Gesetze Rechenoperationen durchzuführen hat - die der Gesetzgeber zumeist nicht im Detail normiert, sondern implizit nach den Regeln der Mathematik voraussetzt - eine unrichtige Anwendung der Regeln der Mathematik zugleich eine unrichtige Anwendung des Rechts darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008160055.X08

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten