RS Vwgh 2009/1/29 2008/16/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2009
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/16/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0383/68 E 18. September 1969 RS 2(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die Rechtsgrundlage des § 289 Abs 2 BAO nicht verlassen, wenn sie das auslösende Moment für die Gebührenpflicht in einer anderen Urkunde als die Abgabenbehörde erster Instanz erblickt und die Begründung in der Berufungsentscheidung dementsprechend ausgewechselt hat (Zur Identität der Verfahrensgrundlage vergleiche auch E 4.11.1953, 1708/51). Eine solche rechtliche Neuwürdigung kann ohne Anhörung des Abgabepflichtigen erfolgen (Hinweis E 16.9.1955, 2800/53, VwSlg 1230 F/1955).

*

E 18.9.1969, 383/68 #2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008160055.X03

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten